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Ralf
Hansen, Rechtsanwalt Businessplan und
Kanzleigründung: Ein Businessplan für
die neue Anwaltskanzlei Wer eine
Kanzlei gründen will, benötigt heute in aller Regel einen Business-Plan. Der
Artikel versucht einen kurzen Überblick, über Inhalt, Nutzen, Funktionen und
Erstellung eines solchen Plans zu geben. Außer Betracht bleibt wegen
spezifischer Besonderheiten der Kanzleikauf. Der Beitrag ist dabei auf die Gründung
der „Kleinkanzlei“ zugeschnitten, die nach wie vor den vorherrschenden Typus
der Anwaltstätigkeit in Deutschland darstellt.
Ob dies allerdings angesichts der Notwendigkeit der Bearbeitung von Mandaten in
größeren Arbeitseinheiten noch eine sinnvolle Organisation der anwaltlichen
Tätigkeit darstellt, sei
I. Die Entscheidung für die SelbständigkeitSpätestens nach dem zweiten Staatsexamen steht der
Volljurist vor der Berufswahlalternative. Besser ist es, sich bereits während
des Referendariats oder auch schon im Studium damit zu beschäftigen, um eine
sichere Selbsteinschätzung vornehmen zu können und ggf. schon entscheidende
Weichen zu stellen. Oftmals gelingt dies aber nicht, weil die
Examensanforderungen alles andere verdrängen. Die Neuorientierung der
Juristenausbildung in Richtung auf eine stärkere Einbeziehung der anwaltlichen
Tätigkeit dürfte hier für die Zukunft einiges verbessern. Die
Berufswahlperspektive verengt sich inzwischen keineswegs mehr auf die
„klassischen“ juristischen Berufe Richter, Staatsanwalt, Verwaltungsjurist,
Rechtsabteilung oder Rechtsanwalt. Juristen finden sich heute - teilweise recht
branchenfremd - in allen Sparten der Wirtschaft. Von den Absolventen der Zweiten
Juristischen Staatsprüfung gelangen ca. 4% in die Justiz (die damit nur noch
Ergänzungsbedarf auf dem Arbeitsmarkt deckt), ca. 6 % in die öffentliche
Verwaltung, weitere ca. 10% in die Wirtschaft. Der Rest - der nicht
branchenfremde Wege einschlägt - wird Rechtsanwalt. Derzeit werden jährlich
ca. 6.000 neue Rechtsanwälte zugelassen. Im Jahr 2005 werden es etwa 150.000
sein. Etwa 55% davon praktizierten 1999 als selbständig niedergelassene
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Form des Einzelanwalts (BRAK-Mitt.,
Nr.181/1999 v. 28.07.1999). Die Einkommenssituation hat sich seit 1994 nicht
mehr verändert und sogar insgesamt verschlechtert. Gerade der Einzelanwalt und
die Kleinsozietät sind nach vor die vorherrschende Organisationsform der
Anwaltschaft. In dieser Situation stehen viele Absolventen - insbesondere solche
ohne „Prädikatsexamen“, die für die Law-Ffirms ohne größeres Interesse
sind - vor der Alternative: als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt angestellt
oder selbständig (instruktiv: M. Streck,
Beruf Anwalt Anwältin, München: C.H. Beck, 2001). Für beide
Vorgehensweisen sprechen bessere oder schlechtere Argumente, die sich wegen der
je individuellen Situation nicht verallgemeinern lassen und eine intensive
Selbstanalyse voraussetzen. Wer unternehmerisches Risiko scheut, sollte von der
Wahl der Alternative Niederlassung als selbstständiger Rechtsanwalt wenigstens
zunächst absehen und sich nach intensiver Auseinandersetzung mit der Frage
„Bin ich überhaupt ein Anwaltstyp?“ als angestellter Rechtsanwalt bewerben
(sehr instruktiv: Trimborn von Landenberg, Die erfolgreiche Bewerbung als
Rechtsanwalt, Deutscher Anwaltverlag, 2000;
s.auch http://www.forum-anwaltschaft.de).
Wer sich allerdings das „Standing“ zutraut, als selbständiger Rechtsanwalt
nach Abschluss des Assessorexamens oder nach einer Phase der Tätigkeit als
angestellter Rechtsanwalt tätig zu werden, steht dann schnell vor der
schwierigen Frage: Wie gehe ich das an? II. Aspekte des Rechtsberatungsmarktes in Deutschland
in Zahlen und Fakten
Der Anwaltsmarkt in Deutschland hat sich in den
letzten Jahrzehnten rasant entwickelt. Im Jahr 1955 waren noch 17.100 Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte in Deutschland zugelassen. Im Jahr 2002 (Stichtag:
01.01.2002) waren es bereits 116.305 gegenüber 110.367 im Vorjahr (Quelle:
Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer, http://www.brak.de).
Beispielsweise waren zum genannten Stichtag im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf
insgesamt 8.226 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen. Zwischen dem
01.01.2001 und dem 01.01.2002 wurden 864 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
neu zugelassen, während 118 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in dieser
Periode auf ihre Zulassung wieder verzichteten, ohne das über die Gründe verlässliche
Informationen bestehen. Die Tendenz ist bundesweit steigend. In etwa
vergleichbare Zuwachszahlen finden sich primär in Berlin (769), Frankfurt/Main
(1076), München (1007) und Köln (693), also in allen Ballungszentren. Die
wesentliche Wachstumsperiode fand allerdings bundesweit schon zwischen 1985 und
1995 statt. Im
Steigen begriffen sind auch die Fachanwaltszahlen. Deren Aussagekraft ist
indessen beschränkt, da etwa für den wirtschaftsrechtlichen Bereich keine
Fachanwaltsbezeichnung zugelassen wurde, nachdem die Satzungsversammlung der
Bundesrechtsanwaltskammer die Schaffung neuer Fachanwaltsbezeichnungen zunächst
bis auf weiteres abgelehnt hatte. Inzwischen hat die Satzungsversammlung diese
Auffassung teilweise revidiert und einen Fachanwalt für Versicherungsrecht
eingeführt, der vermutlich gegen Ende 2002/Anfang2004 erstmals erworben werden
kann (Presseerklärung Nr.38 der BRAK v. 07.11.2002). Insgesamt waren zum
01.01.2002 3.151 Fachanwaltsbezeichnungen verliehen. Der Anstieg ist seit 1998
(2.674), seit Einführung des derzeit bestehenden Fachanwaltskanons, dennoch
insgesamt sehr verhalten (Verwaltungsrecht: 966, Strafrecht:1.129;
Familienrecht: 4.502; Arbeitsrecht: 4.414; Sozialrecht: 612; Insolvenzrecht:268;
Quelle: http://www.brak.de). Dies dürfte nicht
zuletzt damit zusammenhängen, dass der wirtschaftliche Nutzen des Erwerbs nach
wie vor sehr umstritten ist, da eine zu ausgeprägte Spezialisierung bewirken
kann, dass man sich auch Mandate „abschneidet“. Die Startphase wird zunehmend als schwierig
betrachtet (s. BRAK-Pressemitteilung Nr. 28 vom 01.08.2002, http//:www.brak.de).
Die Bundesrechtsanwaltskammer stellte fest, dass im Jahr 2001 15% der
anwaltlichen Berufsanfänger den Beruf wieder aufgegeben haben, da bundesweit
1.117 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Zulassung wiederzurückgegeben
haben. Über die Gründe bestehen indessen bestenfalls plausible Vermutungen,
eine davon dürfte Erfolglosigkeit sein. Diese Erfolglosigkeit kann durchaus in
unzureichender Gründungsplanung begründet sein. Allerdings ist der
Erfolgsdruck hoch, da seit 1995 jährlich bundesweit ca. 6.000 Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte neu zugelassen werden. Ein Zusammenhang mit der
Einkommenserwartung für Einzelanwälte, die oftmals nur bei 2.000 - 2.500,-
Euro im Monat liegt, liegt nahe. Insoweit ist gegenwärtig kein Raum für übersteigerte
Gewinnentnahmeerwartungen. Die schwierige Marktdurchsetzung hängt unter diesen
Umständen auch sehr von der Persönlichkeit und dem eigenen Durchhaltewillen
(„Standing“) nebst einem guten Konzept ab. Ein überzeugendes Konzept setzt
indessen das Vorhandensein eines ausgefeilten Business-Plans voraus. III. Wege zur eigenen Kanzlei1. Formen der Existenzgründung
Angesichts der Zustände im „Haifischbecken“
der jüngeren angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (dazu finden sich regelmäßig Berichte in Advoice, Zeitschrift des
Forums Junge Anwaltschaft im DAV, die zweimonatlich erscheint, s. www.forum-anwaltschaft.de)
ist es wenig verwunderlich, wenn viele sich früher oder später zur selbständigen
Existenzgründung entschließen, trotz trüber wirtschaftlicher Aussichten. Jede
selbständige Existenzgründung setzt eine intensive Befassung insbesondere mit
betriebswirtschaftlichen Materien (Organisation, Personalwesen, Marketing,
Finanzierung, Kanzleimanagement) voraus, die grds. weder im Referendariat noch
im Studium eine Rolle spielen und die man sich entweder in (Fern-) Kursen (Beispiele:
Bielefelder Kompaktkurs oder Fernlehrgang bei Fernuniversität Hagen, s. dazu
ergänzend „Internet für anwaltliche Existenzgründer“, in diesem Heft)
oder im Eigenstudium (s. dazu die
Literaturliste unter III 4) aneignen muss. Es gibt verschiedene Modelle der anwaltlichen
Existenzgründung, die vollständig abhängig sind, von der individuellen
Situation des Existenzgründers. Eine Typologie könnte - bei weiteren
Mischformen - so aussehen: n
die sog.
reine „Wohnzimmerkanzlei“ (die oftmals eine „Arbeitszimmerkanzlei“ ist)
in vollselbständiger Tätigkeit bei regelmäßig geringem Fremdkapitalbedarf
(„Schild raushängen, anfangen“); n
die
„Teilzeitkanzlei“ in angemietetem Büro (unter Einschluss der Bürogemeinschaft)
bei anderweitiger „freier“ Mitarbeit oder sonstiger selbständiger oder abhängiger
Tätigkeit, die aber regelmäßig schon Bedarf an Fremdkapital aufweist; n
die
„Vollzeitkanzlei“ (mit oder Partner) in Büroräumen als vorherrschende Form
der selbständigen anwaltlichen Berufstätigkeit, die angesichts der oftmals
geringen Eigenkapitalausstattung einen erheblichen Fremdkapitalbedarf auslöst,
bei entsprechenden Risiken. 2. Business-Plan - wozu? a) Sowohl die Teilzeitkanzlei als auch die
Vollerwerbskanzlei in angemieteten Büroräumen setzen regelmäßig die
Inanspruchnahme von Fremdmitteln zwecks Kreditierung des Kanzleivorhabens als Gründungsvorhaben
voraus, da die Eigenkapitalausstattung von Existenzgründern in allen Bereichen
sehr defizitär ist. Eine Existenzgründung ohne strategisches Konzept wird
unter solchen Bedingungen kaum gelingen. Als Existenzgründer sollte man sehr
genau wissen, was man will (manche nennen das „Vision“). Eine Kanzleigründung
zwecks selbständigen Vollzeit- und auch schon Teilzeiterwerbs muss systematisch
geplant werden und braucht seine Zeit. Da es sich bei einer Kanzleigründung um
eine unternehmerische Tätigkeit handelt, bedarf es eines Unternehmenskonzeptes,
das in mehreren Schritten entwickelt und realisiert werden muss. b) Zu unterscheiden sind verschiedene Phasen: n
die
Analysephase: will ich, kann ich, soll ich, mit Partnern oder allein eine
Kanzlei gründen oder nicht? n die Informations- und Recherchephase: wie und wo beschaffe ich mir die nötigen Informationen (s. dazu auch „Internet für anwaltliche Existenzgründer“, in RechtsreferendarInfo 1/2003, S.17) n
die
Konzeptentwicklungsphase: im Zentrum steht die Erstellung eines Business-Plans
als Ergebnis dieser Phase n
die
Realisierungsphase: Umsetzung des Konzeptes bis zum Kanzleistart und darüber
hinaus n
die
Startphase: die ersten 100 Tage nach dem Start n
die Gründungsphase:
die ersten drei Jahre n
die
Konsolidierungsphase: Etablierung am Rechtsberatungsmarkt. c) Der Businessplan als Ergebnis der
Konzeptionsentwicklungsphase hat folgende Funktionen: n
Er dient als
Ergebnis der Konzeptionierungsphase dazu sich über sein Projekt klar zu werden
und klare Konturen heraus zu arbeiten. Wer ein solches Konzept erarbeitet, muss
sich darüber im klaren sein, dass es sich dabei um knallhartes Selbstmarketing
handelt. Anwälte sind in erster Linie Unternehmer im Dienstleistungssektor, mögen
sie auch „Organ der Rechtspflege“ und einseitige Interessenvertreter sein. n
Wer aus der
Arbeitslosigkeit heraus „gründen“ will, um die Subventionen des § 57
SGB III für ein halbes Jahr nach Gründung zu erlangen (dazu III 4),
braucht einen solchen Plan, da für die Gewährung des Überbrückungsgeldes
Aussicht auf Erfolg bestehen muss. n
Alle Banken
- und Kreditinstitute verlangen einen Business-Plan als maßgebliche Grundlage für
die Entscheidung über eine Kreditgewährung, zu der noch der persönliche
Eindruck hinzukommt. Ohne Businessplan gibt es normalerweise keinen Kredit. n
Schließlich
und endlich enthält der Businessplan den Kern der eigenen Unternehmensstrategie
und damit die entscheidenden Sollwerte, die Ausgangspunkt des
unternehmensinternen Controllings sind, das bei Abweichungen zu Anpassungen führen
muss. Anpassungen sind während der gesamten Gründungsphase vorzunehmen. n
Darüber
hinaus sollte der Business-Plan wenigstens mittelbar das „Programm“ für die
Realisierung des Projektes enthalten. 3. Literatur für anwaltliche ExistenzgründerDie Abfassung eines Business-Plans stellt Juristen
vor eine erhebliche Herausforderung, da es sich um ungewohntes - letztlich
betriebswirtschaftliches - Terrain handelt. Nur die wenigsten anwaltlichen
Existenzgründer nehmen professionelle Gründungsberatung in Anspruch. Zum einen
aus Kostengründen, zum anderen, weil es nur wenige wirklich interessante
Beratungsangebote für kleinere bis mittlere Existenzgründungsprojekte gibt (s.
auch dazu: „Internet für anwaltliche Existenzgründer, in diesem Heft).
Aus diesem Grund kommt dem Eigenstudium neben Kursbelegungen zur Existenzgründung
eine erhebliche Bedeutung zu. Nachfolgend werden in Auswahl einige Werke aufgeführt,
die dabei behilflich sein können: n
Forum Junge Anwaltschaft (Hrsg.), DAV - Ratgeber,
9. Aufl., Berlin, Anwaltverlag, 2002 (dank Sponsoring beziehbar für nur Euro
5,- unter www.forum-anwaltschaft.de). Dieser
unentbehrliche Ratgeber enthält kompakte Informationen über die Tätigkeit als
Anwalt, für den Start als Rechtsanwalt (auch für angestellte Rechtsanwälte),
die eigene Kanzlei, die Startphase und Darstellungen zur Spezialisierung, nebst
Hinweisen zur Zulassung und Adressen. Für Gründer sind insbesondere die
Arbeiten von C. Hommerich zur Gründungsplanung und von K. Werner hinsichtlich
der Erstellung eines Business-Plans eine wertvolle Einstiegshilfe in die
Thematik. n
Trimborn von Landenberg (Hrsg.), Erfolgreich
starten als Rechtsanwalt, 2. Aufl., Berlin, Anwaltverlag, 2002. Die
ideale Vertiefung zum vorgenannten Handbuch, das die Gründerin und den Gründer
unterstützen will, ihren Platz am Beratungsmarkt zu finden. Aller
Wahrscheinlichkeit derzeit das beste Buch dieser Art. In 12 Kapitel finden sich
Arbeiten u.a. zum Anwaltsmarketing, zur rationellen Kanzleiführung, zur
Abrechnung nach BRAGO, zur Besteuerung und vieles mehr, die übrigens auch für
angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Interesse sind.
Hinzuweisen ist im hiesigen Zusammenhang besonders auf den äußerst gelungenen
Beitrag von Susanne Miecke, Kanzleigründung mit System, S. 52 - 140. Dieser
Beitrag ist die derzeit wohl beste Darstellung über die Entwicklung eines
Business-Plans für die anwaltliche Existenzgründung und m.E. schon
„Pflichtlektüre“, dem der vorliegende Beitrag viel verdankt. n
Christoph Hommerich, Der Einstieg in den
Anwaltsberuf, Berlin, Anwaltverlag, 2001. Das
Buch bietet die derzeit wohl einzige Darstellung der Ergebnisse einer
empirischen Untersuchung zur beruflichen Situation von Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten mit Leitfaden für die Gründung einer Kanzlei, mit einem
interessanten Fundus an Informationen. n
Hans Corsten (Hrsg.), Dimensionen der
Unternehmensgründung. Erfolgsaspekte der Selbständigkeit, Berlin, Erich
Schmidt Verlag, 2002. Der
Band fasst die bisherigen Ergebnisse der betriebswirtschaftlichen Gründungsforschung
zusammen, ohne allerdings auf anwaltliche Existenzgründer zugeschnitten zu
sein. Insbesondere der Beitrag von Kußmaul bietet eine erste Einführung zum
Thema „Business-Plan - der Schlüssel zum Erfolg“ mit interessanten
Literaturhinweisen. Die Anfertigung von Business-Plänen unterliegt allerdings
branchenspezifischen Besonderheiten. Interessant sind weiter die Arbeiten zum
Einsatz der Szenarioanalyse bei der Gründungsplanung und zu den Finanzierungsmöglichkeiten
unter Einschluss öffentlicher Förderungsprogramme (näher dazu auch: http://www.gruenderstadt.de).
n
S. Vogt/P. Zimmermann, Die erfolgreiche
Kanzleiorganisation. Praktische Ratschläge für den Rechtsanwalt, Bund-Verlag,
Ffm, 2002. Das
überaus lesenswerte Buch beschäftigt sich nicht nur mit Organisationsfragen,
sondern setzt bereits mit der Mandantenakquise ein, deren Möglichkeit und
Grenzen aus den Erfahrungen der Autoren in sehr interessanter Weise diskutiert
werden. Von „Mandantenpflege, über „Mitarbeiterführung- und Kontrolle“,
bis hin zur Technik für die Anwaltskanzlei, Aktenführung und Internetauftritt
werden hier alle maßgeblichen Aspekte praxisnah und nachvollziehbar
dargestellt. n
D. Ploss/S.G. Kramer, Der erfolgreiche Ausbau der
Anwaltskanzlei. Mandantenbindung in der Praxis, Bund-Verlag, Ffm., 2002. Der
lesenswerte Band behandelt alle wichtigen Fragen des Anwalts-Marketings und
bietet auch Checklisten für die Umsetzung nebst einem interessanten
Praxisbericht. n
V. Römermann/W.Hartung, Anwaltliches Berufsrecht,
Beck-Verlag, München, 2002. Bietet
einen guten Überblick über das anwaltliche Berufsrecht, mit dem jeder
Rechtsanwalt vertraut sein sollte. Von besonderer Bedeutung sind dabei der
Bereich Marketing-Recht und das Berufshaftungsrecht. n
M. Kleine-Cosack, M. Plantholz, R. Rex-Strater, T.
Wirtz, Management Handbuch Rechtsanwaltspraxis - MHR, Loseblatt, zwei
Loseblattordner, C.F. Müller-Verlag, Heidelberg, seit 1999, mit regelmäßigen
Ergänzungen. Nach
Stichworten geordnet werden hier alle maßgeblichen Fragen des
Kanzleimanagements systematisch abgehandelt, bei ständiger Erweiterung des
Spektrums der behandelten Stichworte. Die Arbeiten helfen bei allen zentralen
Fragen dieses Bereichs gerade auch in der Startphase weiter. n
Nieschlag/Dichtl/Hörschgen, Marketing, 19. Aufl.,
Berlin, Duncker & Humblot, 2002 Umfassende
handbuchartige Darstellung des gesamten Marketings, das auch für die
anwaltliche Tätigkeit fruchtbar gemacht werden kann. Wohl das deutsche
Standardwerk zum Thema. n
P. Mock, Gebührenrecht, Tipps und Taktik, 2.
Aufl., C.F.Müller-Verlag, 2002. Da
die Einnahmepraxis das „Rückgrat“ der Anwaltskanzlei darstellt, sei auf
dieses Buch hingewiesen, das interessante Strategien zur Einnahmeoptimierung
enthält (alternativ, aber weniger „taktisch“, etwa: Enders, Die BRAGO für
Anfänger, 9. Aufl., Beck, 2001). n
B. Heussen, Time-Mangement für Anwälte. Palm-Tops
- Zettelsystem - Checklisten, C.H.Beck-Verlag, München, 2002. Heussen
entwickelt hier interessante Strategien für den Umgang mit Zeit, also mit dem
Pfund, mit dem Dienstleister wuchern müssen, da sie letztlich mit Zeit
„handeln“, denn Zeitverlust geht auf Kosten der Rentabilität. n
B. Zwanziger/H. Heitmann, erfolgreich als Anwalt
praktizieren. Ein Leitfaden für Berufseinsteiger, Boorberg-Verlag, Stuttgart,
1997. Schon
etwas älter, enthält aber interessante Hinweise für die anwaltliche Berufsausübung.
4.
Gründung aus der Arbeitslosigkeit und § 57 SGB III
Einen Business-Plan braucht auch, wer aus der
Arbeitslosigkeit heraus eine Kanzlei gründen will, um sich die interessante
„Subvention“ nach § 57 II SGB III zu sichern. Überbrückungsgeld nach
dieser Norm erhält für die Dauer von sechs Monaten, wer arbeitslos ist, sich
aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig macht, wenigstens vier Wochen
Arbeitslosengeld bezogen hat und nach § 57 II Nr.3 SGB III die Stellungnahme
einer fachkundigen Stelle vorlegt, dass die Existenzgründung tragfähig ist.
Die fachkundige Stelle ist in erster Linie die zuständige Rechtsanwaltskammer
(des angestrebten Zulassungsortes) als berufsständische Kammer im Sinne dieser
Norm. Die diesbezügliche Anordnung der Bundesversicherungsanstalt nach § 58
SGB III sichert derzeit den Bezug eines Überbrückungsgeldes für die Dauer von
sechs Monaten in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes nebst Zuschüssen
insbesondere zur Krankenversicherung. Inzwischen bietet sich auch die Nutzung der "Ich-AG" an, die beim zuständigen Arbeitsamt beantragt werden kann. Diese Unterstützung und die "Subvention" aus § 57 SGB III schließen einander aus. Sie richtet sich nach § 421 SGB III und muss aus der Arbeitslosigkeit heraus erfolgen. Allerdings darf im ersten Jahr kein Jahreseinkommen von mehr als 25.000 EUR vor Steuern erwirtschaftet werden. Wird diese Grenze überschritten, fällt die Förderung weg. Rückforderungsansprüche werden durch den Bezug allerdings nicht begründet, so wie sich die Rechtslage gegenwärtig darstellt. Nebentätigkeiten werden angerechnet. Arbeitnehmer außer Familienangehörigen dürfen derzeit noch nicht beschäftigt werden. Diese rechtspolitisch nicht nachvollziehbare Beschränkung soll allerdings in Kürze abgeschafft werden. § 7 IV SGB III enthält nunmehr eine unwiderlegliche Vermutung für die Selbständigkeit des Existenzgründers, die sich mit der Aufrechterhaltung der restlichen Regelungen über die Scheinselbständigkeit aber nur schwer verträgt. Die Förderung beträgt im ersten Jahr 600 EUR pro Monat (Einzelheiten bei Bahr, in, AdVoice 1/2003). IV. Vorschlag für die
Struktur eines Business-Plans Ein Business-Plan sollte klar strukturiert und gut
lesbar sein. Es ist wenig sinnvoll Angaben zum Umfang zu machen, regelmäßig dürfte
der Umfang jedoch bei 20 - 60 Seiten liegen, je nach Kanzleivorhaben und
Intensität der Darstellung. Für den Aufbau von Business-Plänen werden
verschiedene Aufbaumuster vorgeschlagen, die - wie alle Aufbaumuster - nicht
verabsolutiert werden sollten. Für die Erstellung eines individuellen
Business-Plans sollten 200 - 300 Arbeitsstunden kalkuliert werden. Ein
individueller Business-Plan dürfte sich unter drei Monaten kaum solide
erstellen lassen. Die Strukturierung hängt maßgeblich von der individuellen
Konzeption ab. Vorgeschlagen wird hier folgende Strukturierung (deren
Schwerpunkte im Bereich Marketing und Finanzplanung unter V noch näher erläutert
werden): n
Das Gründungsvorhaben im Überblick (sog.
exekutive summary) Zunächst
ist dem Business-Plan ein Deckblatt mit der Bezeichnung des Vorhabens und des
oder der Gründer voranzustellen. Bereits über ein Logo zu verfügen ist sicher
nicht schädlich. Bei längeren Business-Plänen sollte nach dem Deckblatt eine
Gliederung vorangestellt werden, die dem Leser eine Orientierung über den Gang
der Darstellung erlaubt. Dabei sollte man sich vor Augen halten, dass der Text
auf die Lektüre durch Mitarbeiter von Kreditabteilungen zugeschnitten ist. Dann
folgt die Zusammenfassung der wesentlichen Elemente der Planung des Gründungsvorhabens
auf möglichst einer Seite, um dem Leser eine erste Übersicht über die
Kernelemente des Projektes zu verschaffen. n
Schwerpunkte
der anwaltlichen Tätigkeit Enthält
das grobe Dienstleistungskonzept der Kanzlei und stellt auch die
Interessenschwerpunkte dar, maximal fünf. Tätigkeitsschwerpunkte können sich
erst nach zweijähriger Tätigkeit angesichts der verfassungsrechtlich
umstrittenen Regelung in § 7 BORA ergeben (näher: Römermann/Hartung, a.a.O.,
§ 43), dürfen jedoch auch mit Interessenschwerpunkten zusammen nie mehr als fünf
Bereiche umfassen. Berufsrechtliche Schranken der Berufsausübung sollten bei
der Abfassung des Business-Plans stets beachtet werden. An dieser Stelle ist
auch bereits der erste Ansatz zur Darstellung der Spezialisierung vorzunehmen,
sofern dies Element des Gründungskonzeptes ist. n
Person
der Gründerin/des Gründers oder der Gründer Enthält
den Lebenslauf, der auch tabellarisch dargestellt werden kann. Es ist aber auch
durchaus üblich einen textlich geschlossenen Lebenslauf zu verfassen, der Überblick
über die Biographie, spezielle Fertigkeiten, Sprachen, Hobbies, Interessen und
dergleichen gibt, da Geschäftspartner gern wissen, mit wem sie es zu tun haben.
Selbstredend kann das Gründungsprojekt auch in einer Sozietät, regelmäßig in
der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
Partnerschaftsgesellschaft, seltener einer GmbH bestehen. Bei Gründung einer
Gesellschaft ist die Rechtsformwahl in einem eigenen Strukturpunkt zu begründen. n
Analyse
des Rechtsberatungsmarktes
Dieser
Abschnitt sollte zunächst eine Analyse des Rechtsberatungsmarktes beinhalten,
bezogen auf den avisierten Standort (der etwa bei einer IT-Kanzlei
beispielsweise bundesweit sein kann). Enthalten sein sollte eine Analyse des
Wirtschaftsstandortes in dessen Umfeld die Kanzlei in den Rechtsberatungsmarkt
integriert werden soll. Darüber hinaus sollte eine möglichst konkrete
Konkurrenzanalyse vorgenommen werden, soweit Daten hierzu vorhanden sind. Sie
sind schwierig zu beschaffen. Systematische Marktforschung für den
Rechtsberatungssektor steckt in den Anfängen (s. jetzt etwa die - allerdings
eher auf große Einheiten ausgerichtete - Juve-Studie zur Entwicklung des
Anwaltsmarktes 2002/2003, Zusammenfassung unter http://www.hildebrandt.com). n
Standortplanung Dieser
Abschnitt sollte den Leser zunächst über die
Kriterien der Standortwahl informieren und sodann eine präzise Begründung
der konkreten Standortwahl unter Abwägung der Vor- und Nachteile des Standortes
enthalten. Bei der Standortplanung können auch bauplanungsrechtliche und
telekommunikationstechnische Aspekte eine Rolle spielen. So sollte etwa darauf
geachtet werden, dass der Standort in einem Gebiet liegt, in dem DSL möglich
ist, da der Anwalt von heute auf raschen Zugriff auf das Internet angewiesen
ist. Zeitverlust führt zu wachsendem Kostendruck.
n
Dienstleistungs-
und Zielkonzept In
diesem Abschnitt sollte zunächst das berufliche Selbstverständnis dargestellt
und die Kanzleikonzeption entfaltet werden. Dazu gehört insbesondere eine
Diskussion der Geschäftsgrundsätze und der Unternehmensziele, die einmünden
sollten in eine Darstellung der Kanzleiphilosophie. Darzulegen sind etwa die
Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte und die internen Ziele der Kanzlei. Dazu
gehören insbesondere der angestrebte Mandantenkreis, die strategische
Ausrichtung der Kanzlei und die Ziele in der Mandantenbetreuung. n
Marketingkonzeption Die
kritische Darstellung der Marketingkonzeption ist eines der Kernstücke des
Business-Plans und sollte mit großer Sorgfalt erfolgen. Sie wird unter VI näher
dargestellt. n
Personal-
und Organisationskonzept Effektives
Kanzleimanagement bedeutet heute einen erheblichen Wettbewerbsvorteil. Es lohnt
sich daher sich intensiv mit diesen Fragen zu beschäftigen, da die
Kanzleikosten soweit reduziert werden müssen wie es eben möglich ist, um sich
Rentabilitätsspielräume zu eröffnen. In diesem Abschnitt des Business-Plans
sollte zunächst dargelegt werden, mit welcher Personalstruktur die Kanzlei in
den ersten Jahren operieren will, was näher zu begründen ist. Diese Probleme
stellen sich auch bereits mit Blick auf die Kostenfragen der Finanzplanung, da
der Personaleinsatz in erheblichem Umfang kostenintensiv ist und auch
Sozialabgaben zu bedenken sind. Stets voraussetzt ist aber eine Analyse der
Aufgaben, für die Personal benötigt wird. Die Fragen des effektiven
Personaleinsatz sind eng verzahnt mit dem effektiven Einsatz von Bürotechnik
und EDV, etwa hinsichtlich des Einsatzes von Diktierprogrammen mit dem Ziel der
Reduktion von Personalkosten. Es bietet sich an Anforderungsprofile auf der
Basis der Kanzleikonzeption zu entwickeln. Dies gilt insbesondere für die
einzusetzende Hard- und Software, die Büroeinrichtung und die Bürotechnik.
Insbesondere auf den Einsatz einer modular erweiterungsfähigen Telefonanlage
ist angesichts etwaiger Expansionsmöglichkeiten zu achten. Jeder
Organisationsfaktor ist gleichzeitig ein Kostenfaktor, der mit auch mit
Seitenblick auf mögliche Insolvenzgefahren zu analysieren ist. Angesichts der
Kanzleikonzeption, lässt sich insbesondere ein Anforderungsprofil für die
Struktur der Kanzleiräume und deren Ausstattung entwickeln (Größe,
Raumstruktur, Einrichtungsprofile, Ambiente, etc.). Damit schafft man sich
Checklisten, die man in der Realisierungsphase nur abarbeiten muss. n
Finanzkonzeption Auf
die Finanzkonzeption ist erhebliche Mühe zu verwenden. Dieser Bereich ist bei
der Erstellung des Business-Plans höchst zeitintensiv und soll daher weiter
unten ebenfalls näher dargestellt werden. n
Gesamtdarstellung
des Kanzleivorhabens Dieser
Bereich stellt die angebotenen Dienstleistungen zusammenfassend im einzelnen
dar. In diesem letzten Abschnitt werden die Argumentationsstränge zusammengeführt,
so dass die Konzeption konzentriert entfaltet wird. Es bietet sich an hier in
einem ersten Abschnitt das Dienstleistungsangebot so konkret wie möglich zu
beschreiben. Dies kann etwa so aussehen, dass das Dienstleistungsangebot bezogen
auf die Interessenschwerpunkte mandantenbezogen entfaltet wird. Anschließend
kann der Marketing-Mix zusammengefasst werden, um sodann die wichtigsten Punkte
für die Gründungs- und Startphase noch einmal zu nennen und
Zukunftsperspektiven kurz zu beleuchten. n
Anhang In
den Anhang gehören etwa ein Inventar hinsichtlich der Sacheinlagen für die
Eigenkapitalberechnung mit Angaben zur Bewertung nach Anschaffungswerten.
Dargestellt werden kann auch der Onlineauftritt in Screenshots, soweit vorhanden
oder die Konzeption dazu. Auch seitens der Kanzlei verwendete wichtige Muster-
und Formulare, etwa für Honorarvereinbarungen können hier beigefügt werden,
um den Eindruck der Professionalität zu unterstreichen, da auch diese Texte
beim Start schon vorliegen sollten. IV. Ausgewählte
Problembereiche von Business-Plänen
1. Insbesondere: die
Marketing-Planung Die Marketingplanung ist für den Eintritt der neu
gegründeten Kanzlei in den Rechtsberatungsmarkt wesentlich. Ohne Marketing kein
gelungener Markteintritt. Die anwaltliche Dienstleistung muss aktiv angeboten
werden. Das Warten auf die Nachfrage ist sinnloses „Däumchendrehen“.
Allerdings verstößt das konkrete Andienen hinsichtlich eines Mandates gegen
die Berufsordnung. Die rechtliche Grenzen des Marketing sind daher zu beachten,
auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht. Über die Fallgruppe „Rechtsbruch“
bei § 1 UWG verzahnen sich die Bereiche Berufsordnungs- und Wettbewerbsrecht. Marketing ist dabei mehr als nur Werbung oder
Public - Relations, sondern betrifft die gesamte Außendarstellung eines
Unternehmens bezogen auf die Zielgruppe. Marketing ist damit ein Konzept
marktorientierter Unternehmensführung und hat zwei Aufgaben (nach Dichtl/Nieschlag/Hörschgen, a.a.O., S.13 ff): n
Entscheidungen
hinsichtlich der optimalen Ausgestaltung des strategischen Handlungsrahmens für
den operativen Mitteleinsatz, n
Entscheidungen
hinsichtlich des optimalen Einsatzes der operativen Informations- und
Aktionsinstrumente des Marketing (Marketing-Mix). Das Marketing eröffnet daher zunächst den Rahmen
für mandantenbezogene Kommunikationen und bündelt die beabsichtigten
Kommunikationen in einem Marketing-Mix, der sorgfältig und kritisch zu
erarbeiten ist, je bezogen auf das individuelle Kanzleikonzept. Die Abgrenzung
zu Public-Relations wird dabei im Dienstleistungssektor immer unschärfer. Aufgabe des Marketingkonzeptes sollte es daher zunächst
sein, Mandantenkreis und Marketingstrategie im Wege einer strategischen
Situationsanalyse zu bestimmen. Um zu wissen, wie man Mandanten anspricht, muss
feststehen, welche Mandanten mit welchem Dienstleistungsangebot angesprochen
werden sollen. Dazu bedarf es auch einer Bedarfsanalyse, die denkbare Marktveränderungen
in die Überlegungen einbezieht. Auf dieser Basis ist dann die konkrete
Marketingstrategie zu entwerfen, indem etwa zunächst einmal ein Überblick über
geeignete Marketinginstrumente gegeben wird, in dessen Rahmen ein auf das
Vorhaben konkret bezogener Marketing-Mix erarbeitet wird. Hinsichtlich des
Marketing-Mixes sind selbstredend berufs- und wettbewerbsrechtliche Grenzen
vorhanden, die kurz angeschnitten werden sollten. Dabei können folgende Aspekte
eine Rolle spielen, die hier nicht einzeln dargestellt
werden können (s. dazu die genannte Literatur): n
Networking
bei Kolleginnen und Kollegen n
Akquise
im persönlichen Umfeld n
zielgruppenspezifische
Anzeigenschaltung in (ausgesuchten) Medien entlang der Zielgruppenbestimmung n
Nutzung
ausgesuchter Anwaltssuchdienste n
Publikationen
und Referententätigkeit n
Homepage
mit Newsletter und redaktioneller Gestaltung n
gezielte
Rundschreiben n
Angebot
von Worksshops und Inhouse-Schulungen n
Kanzleipräsentationen
in ausgesuchtem Umfeld (etwa: „Beauty-Parades“ oder Messestände) Dabei sollten auch Strategien diskutiert
werden, die begründet abgelehnt werden. Am Ende werden die maßgeblichen
Aspekte wohl idealer weise kurz zusammengefasst. Darüber hinaus sollten
Kriterien erarbeitet, werden wie die Kanzlei gedenkt, Mandanten dauerhaft an
sich zu binden. Die Erarbeitung des Marketingmixes sollte einmünden
in die Darstellung einer konkreten Marketingstrategie entlang der zeitlichen
Entwicklung der Kanzleiziele. Es bietet sich in diesem Rahmen an, auf Elemente
der Szenarioanalyse zurückzugreifen (s.
dazu den Beitrag von Möhrle/Müller, in, Corsten, a.a.O., S.71 ff).
Angesichts der schrittweisen Entwicklung sollte differenziert werden zwischen
den ersten 100 Tagen, dem ersten bis dritten Jahr bis hin zum fünften Jahr und
der Konsolidierungsphase bis zur vollständigen Marktintegration. Die
Szenarioanalyse erlaubt es dabei zwischen Best-, Middle und Worst-Case zu
differenzieren und Alternativplanungen mit einzubeziehen, die sich bis in die
Finanzplanung auswirken sollten. Die Szenarioanalyse erlaubt es auch
differenzierte Konzepte für das Marketing-Controlling aufzustellen. Hier ist Vorsicht geboten, da Kreditsachbearbeiter gelegentlich die
Auffassung vertreten, das die Ausarbeitung eines Worst-Case-Szenarios die
positive Konzeption in Frage stellt.
2. Insbesondere: die Finanzplanung Das Finanzkonzept ist maßgebliche Grundlage der
Kreditentscheidung der finanzierenden Bank und sollte daher mit aller denkbaren
Sorgfalt erstellt werden. Über die derzeitigen Fianzierungsmöglichkeiten
sollte man sich keinen Illusionen hingeben. Sachgründungen werden in der Regel
nicht mehr akzeptiert, so dass ein solide Eigenkapitalbasis in Barmitteln oder
durch Verpfändung von Wertpapieren oder vergleichbaren Rücklagen verlangt
wird. Wer über diese Rücklagen nicht verfügt wird Schwierigkeiten bekommen,
auch wenn die Inanspruchnahme öffentlicher Förderungen beabsichtigt ist, die
nur über eine Hausbank - also nach deren Vorprüfung - beantragt werden
können. Ein guter Businessplan allein reicht daher heute kaum noch aus. Zunächst
sind auf der Basis der entwickelten Kanzleiprofile die Kosten der Gründung zu
ermitteln, die sich regelmäßig aus folgenden Positionen zusammensetzen (aber
individuell variieren können): n
Visitenkarten n
Briefbögen, Stempel, Büromaterial, etc. n
Einrichtung/Mobiliar n
Renovierung Kanzlei n
EDV - Netzwerk mit Software n
Telefontechnik n
Büromaschinen n
Literatur n
Homepage n
Eröffnungsfeier n
Marketing n
Fortbildung n
Kanzleischild n
Unvorhergesehenes Diese
Kosten sollten so konkret wie möglich belegt und erläutert werden, etwa anhand
gängiger Katalogpreise als erster Orientierung. Der nächste
Schritt besteht in der Entwicklung einer kalkulatorischen Betriebskostenplanung
für fünf Jahre. Auch hier sollten die Kostenansätze näher begründet und erläutert
werden, insbesondere hinsichtlich der Personalkosten und der betrieblichen
Versicherungskosten (mindestens:
Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von Euro 250.000,- pro Jahr, ggf. noch: Bürohaftpflichtversicherung,Büroversicherung,
Elektronikversicherung). Alsdann ist eine Umsatzprognose für fünf Jahre zu
erstellen, der eine Rentabilitätsberechnung folgt. In den Erläuterungen sollte
auch auf die steuerliche Situation eingegangen werden. Dazu gehört auch die
Entscheidung von der Kleinunternehmerklausel des § 19 UStG Gebrauch zu machen
oder nicht. Auch sollte berechnet werden, ab welchem Stundenhonorar der
Rechtsanwalt rentabel arbeitet. Dies wird unter einem Stundenhonorar von E 125,-
kaum möglich sein. Darüber hinaus ist auf die Sicherung des Lebensunterhalts
(insbesondere im Startjahr) ebenso einzugehen, wie auf Fragen der Finanzierung
einer angemessenen Altersversorgung.
Mühselig zu erstellen ist die Liquiditätsplanung
für fünf Jahre, deren Funktion darin besteht, zu berechnen, welche Kosten in
welchem Monat voraussichtlich anfallen. Diese Berechnung ist der entscheidende
Ansatzpunkt für das kanzleiinterne Controlling, das die Soll- und
Ist-Ergebnisse monatlich vergleicht. Ohnehin sollte eine Monats-, Quartals-,
Halbjahres und Jahresberichtspflicht normal sein, sofern die finanzierende Bank
dies nicht ohnehin verlangt.
Der berechnete Aufwand führt zur Frage der
Finanzierung der Investition. Es bietet sich an öffentliche Fördermittel zu
beantragen, etwa bei der Deutschen Ausgleichsbank oder einer Landesbürgschaftsbank.
Ob dies nun als DtA-Startgeld, durch eine ERP- Eigenkapitalhilfe, möglicherweise
gekoppelt mit einem ERP-Existenzgründungsdarlehen geschieht, ist eine Frage der
individuellen Situation und bedarf intensiver Information in der
Vorbereitungsphase (s.
www.gruenderstadt.de). Darzustellen ist der konkrete Finanzierungsbedarf,
idealerweise in einem Finanzierungsbedarfsplan, der auch die Frage der
Sicherheiten und des Eigenkapitals erörtert. Dabei ist zu bedenken, dass
Eigenkapital auch in Sacheinlagen (Hard-und Software, Bücher, Ausstattung,
etc.) bestehen kann, die zu Anschaffungswerten zu bewerten sind. Abschließend
bietet es sich an die Fianzierungsplanung zusammen zu fassen. V. Aspekte der UmsetzungsphaseIst der Business-Plan erstellt, bietet es sich zunächst
an, ihn durch die Rechtanwaltskammer prüfen zu lassen, insbesondere wenn
Subventionen nach § 57 SGB III beantragt werden sollen. Eine positive
Beurteilung durch die Rechtsanwaltskammer beeindruckt die Kreditabteilungen der
Banken allerdings in der Regel in keiner Weise. Erst nach Fertigstellung des
Business-Plans sollte ein Bankgespräch stattfinden. Mit kritischen Fragen und
Ablehnung ist zu rechnen. Unter Umständen muss der Plan überarbeitet werden.
Bei Ablehnung sollte man die konkrete Begründung erfragen. Zu beachten ist,
dass bei Beantragung öffentlicher Fördermittel vor deren Bewilligung keinerlei
vertragliche Verpflichtungen für das Kanzleiprojekt eingegangen werden dürfen.
Dies schließt Verträge für eine „Wohnzimmerkanzlei“ als Vorgängermodell
des Kanzleiprojektes realistischerweise nicht aus. Nach Kreditbewilligung ist
das im Business-Plan enthaltene Programm umzusetzen. Hierbei sollte auf
sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen bei
umfassenden Preisvergleichen geachtet werden. Auch danach sollte der
Business-Plan als Leitfaden dienen und bei Soll-Ist-Abweichungen auch in regelmäßigen
Abständen überarbeitet werden. Die Fähigkeit zu Anpassungsleistungen
angesichts veränderter Umstände zeugt von unternehmerischem Können.
Die selbständige anwaltliche Existenzgründung ist ein schwieriges,
anstrengendes Unterfangen, so dass in jedem Falle zuvor alle Alternativen
kritisch abgewogen werden sollten. Nach neuesten Erhebungen beträgt das
Durchschnittseinkommen eines Einzelanwalts etwa 1.500 EUR (BRAKMitt 02/2003; http://www.brak.de).
Wem die Mittel zur Verfügung stehen (die zum Teil aus Fördermittel bereit
gestellt werden), sollte
auch nicht scheuen, kompetente Beratung durch Gründungsexperten in Anspruch zu
nehmen.
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