|
| |
Stand: Juli 2003
Die Abmahnwelle in Sachen der Marke
"Explorer", die für eine Ratinger Softwarefirma beim Deutschen
Patent- und Markenamt in München (http://www.deutsches-patentamt.de)
als deutsche Marke und als Europamarke registriert ist, hatte im Netz für
Furore gesorgt. Seit dem 17. November 1995 hat die Markeninhaberin für
Datenverarbeitung und Datenverarbeitungsprogramme gemäß §§ 65 I MarkenG, 7,
15 I MarkenVO, Klasse 9 der Anlage I zu § 15 I MarkenVO beim Deutschen Patent-
und Markenamt Wortmarken (und gleichlautende Gemeinschaftsmarken (dazu
eingehend, C. Just, Die Gemeinschaftsmarken im System des internationalen
Markenschutzes, 2001) die hier nicht näher interessieren) für die
Bezeichnungen "Explorer" und "Explora" eingetragen, die sie
auch gegenüber der Microsoft Corporation Deutschland und Redmond in Anspruch
genommen hat (http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Muenchen6U4761-96.html).
Kaum eine "Diskussion" wurde in den einschlägigen Diskussionsforen
des "deutschen Netzes" mit mehr Verve geführt, obgleich es nicht die
erste "Abmahnwelle" dieser Art war (etwa zeitlich parallel verlief die
Auseinandersetzung um „Webspace“), gleichwohl begann sie schon früh, kurz
nach Registrierung der betreffenden Marken im Jahr 1995. Gerade
kennzeichenrechtliche Schutzzuweisungen ermöglichen ein umfassendes Vorgehen
gegen Störer wie das Domainrecht insbesondere seit Jahren eindrucksvoll zeigt
(s. nur Ubber, Markenrecht im Internet, 2002). Es wurden in dieser Sache
wenigstens 51 Abmahnungen (http://www.freedomforlinks.de/Pages/abgemahnt.html)
versandt (zur Vorgeschichte siehe die umfassenden Recherchen von Uschi Hering
unter http://www.freedomforlinks.de/Pages/forsch.html).
Wahrscheinlich waren es noch bedeutend mehr. Der nachfolgende Text zieht eine
Zwischenbilanz anlässlich der später
bestätigten Entscheidung des LG Düsseldorf vom 25.10.2000. Gleichzeitig wird
auch auf andere "Explorer-Urteile" eingegangen, soweit sie veröffentlicht
wurden. Über das Verfahren hat die Presse umfassend berichtet (s.
zusammenfassend, http://www.freedomforlinks.de/Pages/apres.html).
Die Urteilsbegründung der Entscheidung der
2 a-Kammer des Landgerichtes Düsseldorf vom 25.10.2000 in Sachen "Ftp-Explorer"
war mit Spannung erwartet worden (zur Verkündung s. http://www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/598).
Über die mündliche Verhandlung wurde im Internet umfassend berichtet (s. etwa http://www.jurawelt.com/anwaelte/gerichtsreportagen/402).
Erwartungsgemäß finden sich keine Ausführungen zur Linkhaftung und zur
Haftungsprivilegierung nach § 5 II, III TDG a. F., da eine Verwechslungsgefahr
nach § 14 II MarkenG überzeugend verneint wurde, so dass diese Fragen sich
hier nicht stellten (s. aber jetzt etwa, LG Hamburg, http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/439).
Sie werden in dieser Anmerkung daher auch nicht näher behandelt. Das erkennende
Gericht konnte die damit zusammenhängenden Fragen unter 4. der Entscheidungsgründe
mit Recht dahinstehen lassen, so drängend die damit verbundenen Rechtsfragen
auch sein mochten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung stand die Anwendung des § 5
TDG a.F. auf markenrechtliche Unterlassungsansprüche durchaus in Streit
(ablehnend etwa, OLG Köln, MMR 2001, 110). Da die Art. 12 ff der ECRL nunmehr
allerdings generell die Verantwortlichkeit begrenzen, dürfte sich dieses
Problem unter der Geltung der §§ 8 – 11 TDG im Rahmen ihres gegenüber § 5
II – IV TDG letztlich engeren Anwendungsbereiches so nicht mehr stellen (s.
Ubber, Markenrecht im Internet, 2002, S. 176 f; Köhler/Arndt, Recht des
Internet, 2003, S. 232 m.w.N.). Seit der Novellierung des TDG im Vollzug der
Umsetzung der ECRL stellt sich dies Problem angesichts der Fassung der §§ 8
– 11 TDG, die einem anderen Konzept folgen, noch energischer (s. nur Stadler,
Haftung für Informationen im Internet, 2002). Nach der mündlichen Verhandlung
hatte sich im Netz eine Erwartungshandlung aufgebaut, die durch die Urteilsbegründung
nur enttäuscht werden konnte, denn: die Marke "Explorer" konnte die
Entscheidung realistischerweise nicht in Frage stellen. Dies ist mit einer
negativen Feststellungsklage realistischerweise nicht zu leisten. Dazu bedarf es
einer Markenlöschung nach §§ 50 ff MarkenG. Ein derartiges Verfahren kann
lediglich die Schwächung einer Marke herbeiführen oder jedenfalls nicht
unerheblich dazu beitragen. Das Gericht suchte unter diesen Umständen den Weg
der Anbindung an die höchstrichterliche Judikatur zur Kollision gleich
kennzeichnungsschwacher Zeichen, um eine markenrechtsimmanente Lösung zu
finden.
Der dem Urteil des LG Düsseldorf
zugrundeliegende Sachverhalt sorgte im Netz für Furore. Mit einer negativen
Feststellungsklage nach § 256 I ZPO wendete sich der Kläger (s. seine
Darstellung unter: http://www.teamone.de/selfaktuell/talk/rechtundlinks.htm)
gegen eine markenrechtliche Abmahnung, die darauf gerichtet war, vom Kläger die
Unterlassung eines Hyperlinks zu verlassen, durch den vermeintliche Markenrechte
der Beklagten verletzt worden sein sollen. Dabei handelte es insoweit um einen
Fall der Mitstörerhaftung wegen der Setzung eines Hyperlinks auf ein
vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Informationsangebot. Der Kläger
ist ein im WWW überaus bekannter HTML-Spezialist, von dessen kostenlos im Web
präsentierten Informationen viele ihre Kenntnisse über HTML und damit über
die Erstellung von Websites beziehen (s. http://www.teamone.de).
Diese Anleitungen sind auch in Buchform zu beziehen. Dieses Buch steht im Netz
aber auch kostenlos zum Download bereit. Die betreffende Web-Site enthält einen
Bereich mit Links zu Downloadangeboten von Softwareanbietern. Einer dieser
Hyperlinks verwendet den Begriff "FTP-Explorer" und verweist auf die
Website des US-amerikanischen Herstellers dieses "FTP Explorers"
namens FTPX-Windows Corporation, die mit der Beklagten oder dem Kläger nicht in
geschäftlicher oder sonstiger Beziehung steht. Die Site von teamone wird
mehrfach im Netz "gespiegelt", ob berechtigt oder unberechtigt kann
hier dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Urteils des LG München vom
25.05.2000 (unter II 1 c cc der Entscheidungsgründe) hat der Begriff
"FTP" durchaus eine Bedeutung und einen Sinn, wie das LG Düsseldorf
auch klar herausstellt. Er ist eine Abkürzung für "File Transfer Protocol".
Dieses Protokoll wird, kurz gesagt, benötigt, um Daten von einem Rechner auf
einen anderen zu übertragen, um auf den Datenbestand eines anderen Rechners überhaupt
zugreifen zu können. Ohne dieses Protokoll lassen sich Websites nicht uploaden,
sodass es eine für die Funktion des WWW ganz fundamentale Funktion besitzt.
Technisch betrachtet hängt das Netz elementar von Übertragungsprotokollen ab
(näher: http://www.i4j.at). Zur Erstellung von
Websites wird dieses Protokoll indessen nicht benötigt, die im
Kern auf den verschiedenen „Dialekten“ von HTML beruhen, unter immer
intensiverer Einbindung von Skripten, die im Gegensatz zu HTML und seien Abarten
weitgehend Programmcharakter haben. Das Vorhandensein dieses FTP-Protokolls ist
über den Uploadvorgang hinaus maßgebliche Voraussetzung für den Download von
Programmen von einem Rechner auf einen anderen (s. Hoeren, Das Recht des
Internet, Ausgabe Juli 2003, http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren).
Die Beklagte behauptete selbst Software mit der Bezeichnung "Explorer"
(http://www.symicron.de/03a.html)
herzustellen. Sie berief sich in den auf die Abmahnungen folgenden Prozessen
stets auf die fünfjährige Schonfrist des § 25 I MarkenG, die aber
jedenfalls zum 25.11.2000 abgelaufen ist, soweit es um die deutsche Marke
„Explorer“ geht. Die Schonfrist der deutschen Marke „Explora“ lief sogar
schon ein Jahr zuvor ab. Die Bezeichnung "Explorer" selbst hat durch
Microsoft einen weltweiten Bekanntheitsgrad erlangt, bezeichnet dort aber völlig
andere Programmfunktionen ("Internet-Explorer"; "Windows-Explorer")
als beim "FTP-Explorer" der FTPX-Corporation, die selbst nicht
abgemahnt wurde, da sie ausschließlich US-amerikanischem Recht unterliegt,
wenigstens soweit es um die Vollstreckung eines deutschen Unterlassungstitels
gehen würde. An diese schwierige Materie wagte man sich nicht heran. Ausländische
Unterlassungstitel können in den USA nicht ohne gewisse Schwierigkeiten
vollstreckt werden, wobei es nicht zuletzt auf die Besonderheiten der
Privatrechtsordnung des jeweiligen Bundesstaates für das Anerkennungsverfahren
ankommt.
Wer im Geltungsbereich des deutschen Rechts im WWW den Begriff
"Explorer" im Zusammenhang mit Software benutzte – und sei es in
einem Hyperlink auf ein anderes Informationsangebot -, musste unter diesen Umständen
angesichts der Eintragung dieser Marke für das betreffende deutsche Unternehmen
mit der Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruches rechnen.
Zahlreiche Abmahnungen waren die Folge (http://www.freedomforlinks.de/Pages/abgemahnt.html).
Insoweit bestehen deutliche Parallelen zu „Webspace“. Sie wurden meist von
einem im Netz recht bekannten Münchner Rechtsanwalt für die hiesige Beklagte
durchgeführt (http://www.gravenreuth.de),
der auch in Sachen „Webspace“ schon tätig war und mit zahlreichen einschlägigen
Veröffentlichungen hervorgetreten ist. Zwar sind etliche Entscheidungen
ergangen, doch sind nur wenige veröffentlicht. Abmahnungen sind aus dem
Lauterkeitsrecht überaus vertraut, spielten unter dem Warenzeichengesetz aber
wohl nicht die Rolle, wie unter dem 1994 auf europarechtliche Veranlassung
verabschiedeten Markengesetz (Rechtsgrundlagen: s. http://www.transpatent.com),
das zahlreiche US-amerikanische Elemente rezipierte (s. etwa: http://www.jura.uni-tuebingen.de/~s-bes1/lcp.html).
Regelmäßig wurde zur Legitimation "vorgetragen", eine Abmahnung müsse
zum Schutz der eingetragenen Marke erfolgen, um einer möglichen Verwirkung nach
§ 21 II MarkenG aufgrund sonst anzunehmender Duldung entgegenzutreten (s. dazu
jetzt, Kochendörfer, Die Verwirkung des Unterlassungsanspruche im Markenrecht,
Zürich, 2000, S. 33 ff). Möglicherweise will die Beklagte mit ihren
Abmahnungen mittelbar auch einer nach und nach eintretenden Erschöpfung der
Marke vorbeugen, die mit jeder erteilten Lizenz wirtschaftlich wertloser wird.
Und auf die Erteilung von Lizenzen dürfte es der Markeninhaberin maßgeblich
ankommen. Die Beklagte berief sich allerdings in den betreffenden Prozessen
regelmäßig auf die fünfjährige Schonfrist nach § 25 I MarkenG. Dem üblichen
Verfahren entsprechend, wurde der Kläger seitens des Rechtsvertreters der
Beklagten im hiesigen Verfahrens namens und in ihrem Auftrag unter dem
09.03.2000 abgemahnt, akzeptierte diese Abmahnung jedoch nicht und erhob
seinerseits negative Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens
eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruches vor Ablauf der ihm gesetzten
Erwiderungsfrist.
a)
Vorbemerkung
Fast jede Entscheidung in Sachen
"Explorer" folgte - soweit veröffentlicht - in
entscheidenden Punkten prinzipiell anderen Argumentationsmustern (mit
Ausnahme der Annahme des Handelns im geschäftlichen Verkehr nach § 14 II
MarkenG). Ein entsprechend buntes Bild bieten denn auch die im Internet veröffentlichten
Entscheidungen, von denen die wichtigsten im folgenden kurz vorgestellt werden
sollen.
b)
„Telco – Explorer“
In der Sache "Telco-Explorer": LG München I, Urt. v. 24.Mai 1999 (9
HKO 850/99 - http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/635)
ging es lediglich um einen Kostenerstattungsanspruch, da die Abmahnung ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kosten akzeptiert
worden war. Die Beklagte betrieb unter der Domain http://www.spartips.com
eine nach ihrer Auffassung rein private Homepage, bot aber Links zu
Downloadangeboten an. Das erkennende Gericht ging wie selbstverständlich von
der Voraussetzung aus, dass ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr"
vorlag und bewegte sich damit auf dem Boden einer seit der
warenzeichenrechtlichen Rechtsprechung gefestigten Rechtsprechung. Erst ein
solches Handeln eröffnet den Weg zur Prüfung einer kennzeichenrechtlichen
Verwechslungsgefahr nach § 14 II MarkenG. Nicht problematisiert wurde das
Vorliegen einer markenmäßigen Benutzung. Das LG München war indessen der
Auffassung, dass - mangels Verwechslungsgefahr - kein Kostenerstattungsanspruch
gegeben war, weil hinsichtlich der Bezeichnung "Telco-Explorer"
angesichts des prägenden Präfixes "Telco" im Wege einer
vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hinreichende Kennzeichnungskraft angenommen
wurde, demgegenüber die schwache Kennzeichnungskraft der Bezeichnung
"Explorer" im Wege einer Gesamtbetrachtung zurückstand, so dass im
Ergebnis eine Verwechslungsgefahr nach § 14 II MarkenG verneint wurde.
c) „Ftp-Explorer“
I und II
Die komplizierte Prozessgeschichte dieses
Falles (OLG München, Beschluss vom 30. April 1999 (6 W 1563/99 - http://www.online-recht.de/vorent.html?OLGMuenchen990430)
und LG München, Urt. vom 22. Juni 1999 (9 HK O 6873/99 - http://www.jurathek.de/stadler/urteile69.htm)ist
interessanter als die inhaltlich äußerst dürftigen Begründungen. Jedenfalls
ging es auch hier um die Setzung eines Hyperlinks auf die Site des besagten
US-amerikanischen Herstellers unter Verwendung der Marke "Explorer" in
dem betreffenden Hyperlink. Die 9. ZK des LG München I wies unter dem 22. April
1999 einen Antrag der Antragstellerin, jener besagten Ratinger Firma, auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung vom 21. April 1999 ab, weil nach Überzeugung der
Kammer keine Verwechslungsgefahr vorlag. Die Begründung ist nicht veröffentlicht.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde nach § 567 I ZPO,
auf die das OLG München mit einem nahezu begründungslosen Beschluss vom 30.
April 1999 die beantragte einstweilige Anordnung erließ, gegen die der
Antragsgegner am 08. Juni 1999 Widerspruch erhob. Die Begründung des OLG München
wirft durchaus die Frage auf, ob selbst die (geringen) Anforderungen des § 313
III ZPO noch erfüllt sind, was aber hier dahinstehen kann. Nach herrschender
Meinung führt der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung eines
Beschwerdegerichts zur Überprüfung durch das Erstgericht (Stein/Jonas/Grunsky,
ZPO, § 924, Rdnr. 18). Das LG München I bestätigte daraufhin die einstweilige
Verfügung des OLG München, um sich nicht zur höheren Instanz in Widerspruch
zu setzen, da kein neuer Tatsachenvortrag erfolgte, der dies hätte
rechtfertigen können. Die "Begründung" des OLG beruht auf der
Annahme der Beihilfe zur Markenrechtsverletzung, der sich die betreffende Kammer
des LG München I - wie aus der Begründung recht deutlich ersichtlich ist -
eher widerstrebend angeschlossen hat. Dogmatisch geben diese Entscheidungen
nichts her, nicht einmal Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Annahme einer
Verwechslungsgefahr und der Mitstörereigenschaft des Verletzenden.
Vielleicht der kurioseste unter allen
diesen Fällen (Urteil des LG München I von 09. Februar 2000 (7 HK
02121194/99), weil der Betreiber der betreffenden Site diesen Namen auch gleich
als Domain-Name verwendete und auch noch zusätzlich auf die Software des
US-amerikanischen Herstellers zwecks Downloadmöglichkeit verwies, dies sogar
noch in einem Frame. Hier "Handeln im geschäftlichen Verkehr"
anzunehmen, dürfte kaum zweifelhaft sein, da es sich um einen Immobilienmakler
handelte, der sein berufsspezifisches Angebot mit einigen Downloadangeboten
"garniert" hatte. Das LG München bestätigte die Abmahnung aufgrund
Verwechslungsgefahr nach § 14 II MarkenG.
e) FTP-Explorer
IV
Dieser Fall (LG München I, Urt. vom 25.
Juni 2000 (4 HK 65443/00 - FTP-Explorer: LG München I - http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/436)
ist einer der entscheidenden
Vergleichsfälle zur aktuellen Entscheidung des LG Düsseldorf. Es ging um eine
unter einer Subdomain gehostete Mirrorsite zu Self-HTML, die seitens der späteren
Verfügungsklägerin wegen des streitgegenständlichen Links auf die Site des
US-amerikanischen Herstellers des FTP-Explorers wegen eines Markenverstoßes
abgemahnt wurde. Da die Abmahnung nicht angenommen wurde, folgte die Beantragung
einer einstweiligen Verfügung, die antragsgemäß erlassen wurde. Bereits der
Tatbestand dieser Entscheidung wirft einige Fragen auf (s. auch Stadler, http://www.jurathek.de/stadler/urteile81.htm).
So handelt es sich - nicht entscheidungserheblich - bei der Self-HTML-Site
sicher nicht um Software, auch wenn die urheberrechtliche Zuordnung von Websites
noch nicht überzeugend gelungen ist, da es hier auf eine Gesamtbetrachtung im
Einzelfall ankommt. Integriert in diese "Software" ist der
Ftp-Explorer auch keineswegs, da lediglich auf eine Downloadmöglichkeit auf
einer US-amerikanischen Site verwiesen wurde, nicht jedoch ein Download auch
unmittelbar via „Deeplink“ angeboten wurde. Ein Handeln im geschäftlichen
Verkehr nach § 14 II MarkenG wurde wie selbstverständlich vorausgesetzt, eine
Verwechslungsgefahr nach § 14 II Nr.2, V MarkenG bejaht. Ohne nähere Begründung
wird eine Benutzung der Marke "Explorer" durch Microsoft angesichts
einer Lizenzvereinbarung als Benutzung zugunsten der Verfügungsklägerin
bejaht, unter Hinweis auf die fünfjährige Schonfrist des § 25 I MarkenG, ohne
die Voraussetzungen näher zu prüfen. Zwecks Bejahung einer ausreichenden
Kennzeichnungskraft, die nicht näher problematisiert wird, wird auf die nicht
beschreibende, in ausreichendem Maße phantasievolle Kennzeichnung verwiesen,
die geeignet ist, die Herkunft der Marke im Geschäftsverkehr unterscheidbar zu
machen. Demgegenüber wird dem Präfix "FTP" keine Bedeutung
beigemessen, da dieser Begriff keinen Wortsinn habe und damit keinerlei
Kennzeichnungskraft, wenn er auch dem in die "Geheimnisse der EDV"
eingeweihtem Verbraucher, nicht aber dem Durchschnittsuser, vielleicht etwas zu
sagen vermag, wie es in der Entscheidung sinngemäß hieß. Auf die Tatsache
einer auch dem Laien sich erschließenden Bedeutung der Abkürzung von
"File Transfer Protocol" geht die Kammer nicht ein, obwohl sich
rechtliche Wertungen im Bereich des Internetrechts oftmals erst dann als
zutreffend erweisen können, wenn die technischen Funktionsbedingungen, die den
betreffenden Kommunikationen zugrunde liegen, näher analysiert werden
(treffend: http://www.i4j.at). Diesem Zusatz
wird jedenfalls keine aus der Verwechslungsgefahr herausführende Bedeutung
beigemessen, so dass es allein auf die Kollision identischer Begriffe ankommt,
von denen allein der Bezeichnung "Explorer" ausreichende
Kennzeichnungskraft zukommt, so dass eine Verwechslungsgefahr nach § 14 II Nr.2
MarkenG zu bejahen war. Angesichts einer Bereitstellung zum Download (tatsächlich
wurde nur auf die Startsite des US-amerikanischen Herstellers gelinkt) kam die
Annahme einer reinen Markennennung nach § 23 Nr.2 MarkenG für die Kammer
ersichtlich nicht in Betracht. Die Privilegierung durch § 5 II, III TDG wird
lediglich angeprüft, da die Kammer davon ausgeht, dass jeder Link bewusst
gesetzt wird und sich der Linksetzer den Inhalt der betreffenden Site auch
bewusst inhaltlich zu eigen macht, sodass eine Verantwortlichkeit nur nach den
allgemeinen Regeln in Betracht kommt, auf die § 5 I TDG lediglich
deklaratorisch verweist. Die Begründung überzeugt nicht, weil der betreffenden
lediglich den Hinweis auf eine Downloadmöglichkeit enthielt, ohne das der
Kontext des Verweises den Schluss auf eine Einbindung des Downloadangebots in
das Informationsangebot des Linksetzers getragen hätte. Hierzu fehlt denn auch
jede nähere Auseinandersetzung.
In diesem interessanten Fall : LG
Braunschweig, Urt. v. 06. September 2000 (9 O 188/00 - http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/450)
handelte es sich ebenfalls um eine negative Feststellungsklage, mit der die Klägerin,
eine Fachhochschule, begehrte festzustellen, dass es ihr aus markenrechtlichen
Gründen nicht verwehrt war, einen Hyperlink auf eine Downloadmöglichkeit des
"FTPX-Explorer" bei der US-amerikanischen Herstellerin und einer
norwegischen Universität zu setzen, da sie ihren Studenten (und sonstigen
Interessierten) diesen kostenlosen Download ermöglichen wollte. Eine
Verwechslungsgefahr nach §§ 4 Nr.1, 14 II Nr.2, V MarkenG wurde bejaht.
Allerdings musste das LG Braunschweig einige argumentatorische Mühe aufwenden,
um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei einer Fachhochschule bejahen zu können.
Entsprechend dem in der markenrechtlichen (und zuvor warenzeichenrechtlichen)
Rechtsprechung und Literatur ganz herrschenden weiten Mitstörerbegriff wurde
dieses Tatbestandsmerkmal mit der Begründung bejaht, es würde durch den Link
fremder Wettbewerb gefördert, indem ein kausaler Beitrag zu dessen
Absatzsteigerung geleistet würde. Allerdings wurden denkbare Einschränkungen
der Mitstörereigenschaft in keiner Weise angesprochen. Reichlich unverblümt
wurde die Auffassung vertreten, dass die Linksetzerin die
Unterlassungsverpflichtung quasi "stellvertretend" für den nach
deutschem Markenrecht nicht erreichbaren US-amerikanischen Hersteller treffe,
mit dem sie selbst in keiner Weise verbunden war. Die Verwechslungsgefahr wurde
im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung angesichts der ausreichenden
Kennzeichnungskraft des Begriffes "Explorer" höher gewichtet als der
Begriff "FTP", dem keine hinreichende Kennzeichnungskraft zugebilligt
wurde und der damit im Wege einer Abwägung der Kennzeichnungskraft der
Bestandteile zurückstehen musste, zumal ihm selbst keinerlei prägende
Eigenschaft zugebilligt wurde. Eine Einschränkung nach § 23 Nr.2 MarkenG wurde
mit der interessanten Begründung ebenfalls abgelehnt, die Marke würde dadurch
letztlich in Frage gestellt, da Eintragungsvoraussetzung wenigstens eine
schwache Kennzeichnungskraft sei. Eine Haftungsprivilegierung nach § 5 II TDG
a.F. wurde bereits deshalb abgelehnt, weil der Antrag auf Feststellung der
Rechtmäßigkeit der Linksetzung ein Verzicht auf die Geltendmachung von Rechten
aus § 5 II TDG liege. Ob die gesetzlichen Haftungsfreistellungsnormen des TDG
überhaupt konkludent verzichtbar sind, sei hier dahingestellt, jedenfalls hätte
diese Annahme näherer Begründung bedurft.
4. Die
Entscheidung des LG Düsseldorf vom 25.10.2000
Der Problematik der Kollision von zulässiger
Linksetzung und markenrechtlichem Unterlassungsanspruch aufgrund
markenrechtswidriger Verwendung einer Wortmarke im Rahmen des Hyperlink sollte
man sich vom "Normalfall" her nähern. Links sind Verweise, Fußnoten
in einem Text damit nur zu ähnlich, allerdings entsprechend dem Medium WWW
vollständig digitalisiert, sie richten sich auf Informationen, die auf anderen
Websites verfügbar sind. Davon lebt das WWW, dadurch kommuniziert es (sehr
treffend jetzt, Schmidbauer, Die Zulässigkeit des Linkens aus
urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht, http://www.jurpc.de/aufsatz/20030176.htm).
Der Begriff Information ist weit zu verstehen. Er beinhaltet grundsätzlich auch
den Download von Programmen und deren Teilen. Ohne Hyperlinks kann das WWW nicht
funktionieren und auch die Einbindung von Hyperlinks in E-Mails wird fragwürdig.
Letztlich wird damit die Funktionsweise des Internets als Ganzes in Frage
gestellt (eingehend jetzt Stadler, Verantwortlichkeit für Hyperlinks nach der
Neufassung des TDG, http://www.jurpc.de/aufsatz/20030002.htm).
Problematisch wird es über den Kontext von Urheberrecht und Wettbewerbsrecht
hinaus, wenn der Hyperlink eine Wortmarke enthält, die für einen Dritten geschützt
ist. Es ist schon fraglich, ob nicht mit der Aktivität im WWW eine konkludente
Gestattung für die Benutzung fremder Internetadressen angenommen werden muss
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.1999, 20 U 85/98, Volltext unter http://www.jurpc.de).
Dies wird man annehmen können, wenn auf die Site des Markenrechtsinhabers
gelinkt wird, ohne dass eine Markenverletzung aufgrund einer markenmäßigen
Benutzung, etwa im Sinne einer Markenanmaßung, besteht. Dieser Fall liegt hier
nicht vor, da der Link auf die Site eines Dritten erfolgt, unter der Angebote
feilgeboten werden, für die zugunsten eines anderen Berechtigten eine bestimmte
Marke deutschland- und europaweit registriert ist, zumal sich die
Markenrechtsinhaberin gegen die kollidierende Verwendung gleicher - oder ähnlicher
- Begriffe in angeblich markenbenutzender Weise zur Wehr setzt. Diese
Problematik ist letztlich rechtlich nicht angemessen gelöst, zumal eine
einfache Markennennung nach § 23 Nr. 2 MarkenG sanktionslos zulässig ist, die
von einer kennzeichenmäßigen Verwendung abzugrenzen ist, die allerdings
schutzwürdige Interessen des Markenrechtsinhabers voraussetzen dürfte (Köhler/Arndt,
Recht des Internet, 2000, Rdnr.440). Selbst bei kennzeichenrechtlicher
Verwendung bestanden aber angesichts der Haftungsprivilegierungen aus § 5 II,
III TDG noch erhebliche Schranken hinsichtlich der Zurechnung eines
markenverletzenden Unterlassungsanspruches (s. Stadler, http:/www.jurathek.de/stadler/linkhaftung.htm).
Die Anwendung der §§ 8 – 11 TDG auf Hyperlinks ist allerdings recht fragwürdig,
sodass insoweit auf die Beschränkungen
der Mitstörerhaftung nach Zumutbarkeitskriterien abzustellen sein dürfte
(zutreffend Stadler, Haftung für Informationen im Internet, 2002, S. 134 ff
m.w.N.). Gerade in markenrechtlichen Fällen ist es notwendig die Systematik von
Anspruchsentstehung, Anspruchserfüllung und des Vorliegens von Einwendungen und
Einreden strikt zu beachten (prägnant: Haberstumpf, Wettbewerbs- und
Kartellrecht. Gewerblicher Rechtsschutz, 1999, S. 52 ff).
Sicher ist, dass angesichts der geltenden schutzrechtlichen Normen eine
Verlinkung nicht grenzenlos möglich ist, auch wenn die Freiheit zur Linksetzung
die Grundregel und nicht die Ausnahme ist. Die Herausarbeitung der dogmatischen
Konturen dieser Grenzen in angemessener und dogmatisch konsistenter Weise ist
bisher nicht zufriedenstellend gelungen. Die sorgfältig begründete
Entscheidung des LG Düsseldorf, die sehr systematisch aufgebaut ist - und sich
von anderen Explorer-Entscheidungen auch insoweit positiv abhebt -, bietet
Anhaltspunkte für eine konsistente dogmatische Entwicklung dieser
Schrankenziehung anhand eines durchaus neuen, aber interessanten Begründungsansatzes
(s. Bettinger/Freytag, Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links, CR 1998,
545 - 556).
In markenrechtlichen Streitigkeiten sind
die Landgerichte sachlich zuständig, § 140 I MarkenG. § 140 II MarkenG
modifiziert hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit partiell den besonderen
Gerichtsstand des § 32 ZPO dahingehend zu einem ausschließlichen Gerichtsstand
(dazu Fezer, NJW 1997, 2915), dass die Länder an bestimmten Landgerichten
Kammern für Markensachen einrichten können, die sachlich und örtlich
ausschließlich zuständig sind. Im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirkes Düsseldorf
ist dies das LG Düsseldorf (lt. VO v. 12.08.1996 - GV NW S. 348). Soweit diese Gerichte bestimmt
sind, ist eine Wahl nach § 35 ZPO, die regelmäßig über § 32 ZPO zum "forum
shopping" des Gerichts - der aus welchen Gründen auch immer passenden Wahl
- führt, beschränkt. Der Vorteil der negativen Feststellungsklage liegt
insoweit lediglich darin, diese - ggf. durch § 140 II MarkenG - beschränkte örtliche
Zuständigkeit unter den ausschließlich zuständigen Gerichten, die angesichts
der herrschenden Auffassung deutschlandweiten Abrufbarkeit des Internets zur
Wahl stehen, bestimmen zu können.
bb)
Unterlassungsanspruch aus § 14 II Nr.2 MarkenG ?
(1) Die Tatbestandsvoraussetzungen
Anspruchsgrundlage für die
Verwechslungsgefahr - dem zentralen Begriff des gesamten Kennzeichnungsrechts -
ist hier § 14 II Nr.2 MarkenG. § 14 II MarkenG trat an die Stelle der - wegen
des Schutzbereiches des § 1 WZG - etwas engeren Regelung der §§ 24 I, 31 WZG.
Zu diesen Normen ergangene Gerichtsentscheidungen werden allerdings aufgrund der
Ähnlichkeit der Tatbestände nach wie vor in Bezug genommen (s. etwa BGH, GRUR
1995, 216 ff - Oxymoron; BG, NJW 1999, 360 - Lions; BGH, WRP 1999, 196 ff -
Libero). Diese Vorschrift setzt zunächst die Eintragung einer Marke nach § 4
Nr. 1 MarkenG voraus, die hier unstreitig vorlag. § 14 II MarkenG setzt weiter
stets das Handeln eines Dritten im geschäftlichen Verkehr voraus (dazu unter IV
3 c der Darstellung). Dritter ist jeder, mit Ausnahme des Markeninhabers, der
zur Nutzung der Marke rechtlich unzuständig ist und dem gegenüber keine
Zustimmung zur Verwendung durch den Berechtigten abgegeben worden ist. Maßgebliches
Tatbestandsmerkmal ist indessen die Verwechslungsgefahr (dazu IV 3 d der
Darstellung), die ein vollständig abstrakter Begriff ist, für die keine tatsächlichen
Verwechslungen nachgewiesen werden müssen, sondern lediglich irrtümliche
Vorstellungen des Publikums (§ 14 II Nr.2 MarkenG), so dass mithin für einen
subjektiven Maßstab objektive Kriterien maßgeblich sind. § 14 II Nr. 2
MarkenG ist im Lichte des Art. 4 I lit. b der Markenrechtsrichtlinie vom
21.12.1988 - 89/104EWG, Abl.EG 1988/L40/1) auszulegen, so dass nach der
Rechtsprechung des EuGH alle Aspekte des Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen
sind (EuGH, NJW 1998, 741 - Sabèl/Puma; EuGH, WRP 1998, 1165 ff - Canon). Maßgeblich
sind ist daher der Gesamteindruck unter Heranziehung der in Wechselbeziehung
stehenden Aspekte der Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der Marke, der
Waren- und Branchennähe, der Absatz- und Vertriebswege, der Zeichenform und der
Intensität der Gewöhnung des Publikums an ähnliche Zeichen (zusf. Steckler,
Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes, 1996, S.85 ff).
(2) Handeln im geschäftlichen Verkehr
Einem markenrechtlichen Unterlassungs- oder
Schadensersatzanspruch setzt sich niemand aus, der nicht im geschäftlichen
Verkehr handelt. Allerdings hat sich in unmittelbarem Anschluss an die überkommene
Dogmatik des § 24 I WZG ein vollständig gefestigter weiter (Handlungs-) Störerbegriff
herausgebildet. Verlangt wird keineswegs eigenes unternehmerisches Handeln am
Markt, sondern lediglich die Setzung eines irgendwie kausalen Beitrags zur Förderung
eines - auch fremden - Wettbewerbes, sofern nur eine Ware einer Vielzahl von
Personen angeboten wird. Entgeltlichkeit wird nicht verlangt. Auf die Person des
Handelnden kommt es nicht an (zusf., Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG,
Kommentar, 2000, § 15, Rdnr. 3 w.w.N.). Die Begriffsbildung ist identisch mit
der Bestimmung des Handelns im geschäftlichen Verkehr nach § 1 UWG. Damit fällt
nur privates Handeln aus diesem Begriff heraus, der nach ganz herrschender
Auffassung weit auszulegen ist, da es nur auf die Förderung eines beliebigen
Geschäftszweckes ankommt. Diese Tatbestandsvoraussetzung wurde in allen veröffentlichen
Explorer-Fällen im Ergebnis bejaht, auch wenn sich nur die Entscheidung des LG
Düsseldorf und des LG Braunschweig näher mit diesem Tatbestandsmerkmal
auseinandersetzen. Der entscheidende Gesichtspunkt ist die Abgrenzung zum
Betrieb lediglich privater Homepages im WWW. Das LG Düsseldorf bejaht dieses
Tatbestandsmerkmal mit der - im übrigen zutreffenden - Begründung, dass der Kläger
mit der Setzung des betreffenden Links auch wenigstens mittelbar den Absatz
seiner Produkte, insbesondere auch eines Buches fördert, zumal sein Angebot öffentlich
ohne Zugangsbeschränkung abrufbar ist. In diesem speziellen wäre daher sogar
eigenunternehmerisches Handeln zu bejahen, so dass selbst nach der engsten
hierzu vertretenen Auffassung Handeln im geschäftlichen Verkehr zu bejahen wäre.
Die Rechtsprechung zum Handeln im geschäftlichen Verkehr wird im Netz heftig
kritisiert (exemplarisch etwa Horak, http://www.freedomforlinks.de/Pages/privat.html),
da aufgrund der niedrigen Schwelle zum Handeln im geschäftlichen Verkehr
private Homepages kaum noch existieren können, weil bereits ein Hyperlink zu
einem kommerziellen Angebot ausreicht, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen,
was in der Tat der Fall ist. Auch die Platzierung eines betreffenden
Werbebanners reicht aus (zusf., Freitag, Marken- und Kennzeichenrechte im
Internet, in, Kröger/Gimmy - Hrsg. -, Handbuch des Internetrechts, 2000, S.
335, 347 f). Wer aber den Schutz des "Privaten" einfordert gegenüber
der "Kommerzialität", muss auch darlegen, was im Netz noch
"privat" sein kann. Wer sich im Netz präsentiert, nimmt bereits eine
bestimmte Entäußerung seines Privatbereiches im Rahmen einer Präsentation
vor, sofern keine Zugangsbeschränkung erfolgt, etwa durch Passwörter. Wer
auffallen will, handelt aber kaum mehr privat. Dabei sind auch mittelbare
wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen. Bisher angebotene
Begrenzungsstrategien haben eher rechtspolitische als rechtsdogmatische Relevanz
(s. etwa, Mayer, http://www.freedomforlinks.de/Pages/meifrei.html),
zumal völlig offen ist, wo die Grenzziehung von öffentlichen Freiheitsrechten
gegenüber der durchdringenden Kommerzialisierung des WWW verläuft, die zu
einer Verdrängung nichtkommerzieller Informationsangebote führt. Die
Verneinung des Privaten angesichts einer öffentlichen Präsentation führt aber
nicht automatisch zur Annahme eines wirtschaftsbezogenen Handelns. Im letzteren
Fall muss es vielmehr um die wenigstens mittelbare Förderung des Absatzes von
Waren- oder Dienstleistungen gehen. Insoweit ist wenigstens mittelbar der
Schutzbereich des Rechts auf Informationsfreiheit in die Gesamtbetrachtung
einzubeziehen. Die Gegenauffassung kritisiert die "glatte" Übertragung
ständiger Rechtsprechung aus traditionellen Bereichen auf das Medium Internet
und fordert derartige Hyperlinks als "neutral" zu behandeln. Offen
bleibt dabei, mit welcher Argumentation Modifikationen kenntlich gemacht werden
sollen, die eine Abweichung von dieser herrschenden Linie rechtfertigen könnten.
Außer Frage steht, dass das MarkenG auf Verletzungshandlungen im WWW Anwendung
findet. Damit muss die Abgrenzung von der Feststellung des Handelns im geschäftlichen
Verkehr her stattfinden und nicht - wie gefordert - angesichts des insoweit
eindeutigen Wortlauts des § 14 II MarkenG von einer fragwürdigen "Privatheit"
her, die dem Gesetz auch nicht zugrunde liegt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,
dass der Gesetzgeber auch möglicherweise nichtkommerzielle Mediendienste
gesetzlichen Anforderungen unterworfen hat, ohne sich vom Leitbild des
„Privaten“ leiten zu lassen. Bisher ist kein Ansatz erkennbar, der ein
Argumentationsmodell bietet, der es einem erstinstanzlichen Gericht erlauben würde,
von einer vollständig gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung unter
diesen Aspekten abzuweichen. Die Geltung des Markenrechts lässt sich auch nicht
damit in Frage stellen, dass die Regelungen auf das Internet nicht ohne weiteres
passen - was partiell zutrifft -, sofern dies nicht jeweils argumentatorisch
anhand von konkreten Tatbestandsmerkmalen problematisiert wird. Abweichungen im
Sinne teleologischer Reduktionen geltender markenrechtlicher Normen bedürfen
der Entwicklung entsprechend konkreter Argumentationsmodelle. Für die
juristische Praxis ist weiterhin und für die nähere Zukunft weiter von einem
weiten Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr auszugehen. Jedenfalls
kann es einem erstinstanzlichen Gericht wohl kaum verübelt werden, den sicheren
Weg einer Anbindung an eine gefestigte markenrechtliche Dogmatik zu wählen,
anstatt Experimente mit unsicherem Ausgang zu wagen.
(3) Markenmäßige Benutzung ?
Ob markenmäßige Benutzung Voraussetzung
der Geltendmachung des § 14 II MarkenG wie noch des § 24 I WZG ist, ist überaus
fraglich, wenn auch erstaunlicherweise noch umstritten. § 14 II nennt diese
Voraussetzung nicht, so dass bereits der Wortlaut gegen diese Annahme spricht.
Erst § 23 MarkenG nimmt bestimmte Verwendungen vom Schutzbereich aus, was
voraussetzt, dass eine Verwechslungsgefahr bejaht worden ist. § 23 MarkenG ist
aber vom Gesetzgeber ersichtlich als Einwendung konzipiert, sodass diese
Einwendung nicht gleichzeitig stillschweigende Anspruchsvoraussetzung sein kann.
Markenmäßige Benutzung ist daher nicht Anspruchsvoraussetzung des § 14 II
MarkenG. Die 2a -Kammer des LG Düsseldorf setzte sich als seinerzeit einziges
Gericht in der Reihe der veröffentlichten "Explorer-Entscheidungen"
mit dieser Frage überhaupt auseinander, lässt diese Frage aber offen, da die
Benutzung vorliegend in jedem Falle als kennzeichenmäßig zu betrachten ist,
weil der betreffende Link als Herkunftsnachweis zu verstehen ist und damit nicht
lediglich beschreibend ist, da der Link als Hinweis auf die betriebliche
Herkunft dient, nicht aber lediglich eine Markennennung im Sinne einer Aufführung
von Merkmalen oder Eigenschaften einer bestimmten Software zu dienen bestimmt
ist. Gleichwohl passt der Hinweis auf § 23 Nr.2 MarkenG nicht recht in die
Systematik des MarkenG, sofern man diese Norm als Einwendung versteht. Dieses
Verständnis des Links ist im Netz heftig kritisiert worden, kann aber nur dann
eine Rolle spielen, wenn man eine markenmäßige Benutzung tatsächlich für
erforderlich hält. Dagegen sprechen sowohl der einfache Wortsinn des § 14 II
MarkenG als auch die Einwendungsfunktion des § 23 MarkenG. Sieht man dies
anders spricht indessen gegen die kennzeichenrechtliche Funktion einiges. Einmal
spricht dagegen die Aufführung des Links im Kontext zu anderen FtP-Programmen
wie "Absolut-FtP", "Cute-Ftp" und "Ftp-Control",
die sämtlich nur eine Funktion bezeichnen, nicht aber eine betriebliche,
besser: unternehmensbezogene Herkunft. Ersichtlich gewollt ist nur eine Anzeige
der Funktionen der Programme für den informierteren User. Andere User werden
sich kaum für diese Programme interessieren, da jeder bessere Browser einen
Download per FTP ermöglicht. Der Durchschnittsuser der sich für einen Download
derartiger Software interessiert, wird mit diesen Begriffen kaum eine Zuordnung
zu einem bestimmten Unternehmen verbinden, zumal der Hersteller (FTPX-Corporation)
aus dem Link nicht erkennbar war. Bejaht man aber auch dies, stellt sich die
Frage, ob die markenmäßige Verwendung nicht Schranken findet, durch die
mittelbar über dieses Tatbestandsmerkmal als Generalklausel anwendbare findende
Informationsfreiheit des Art. 5 I GG. Damit wird eine Frage berührt, die für
das Markenrecht im Gegensatz zum Urheberrecht (s. jetzt Fechner, Geistiges
Eigentum und Verfassung, 2000) kaum thematisiert wird, geschweige denn geklärt
ist, obwohl dieser Gesichtspunkt oftmals gegen die Anwendung des Markenrechts
auf Problemfälle im WWW ins Spiel gebracht wird. Es ist allerdings nicht zu
sehen, warum in geeigneten Fällen Art. 5 I GG in mittelbarer Drittwirkung nicht
in eine grundrechtsadäquate Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist (s. dazu KG,
Urt. V. 23.10.2001, oil-of-elf.de, Volltext unter, http://www.netlaw.de).
Niemand kann es einem erstinstanzlichen Gericht verübeln, einem solchem
Fundamentalproblem ausgewichen zu sein, bei dessen Thematisierung man sich auf
unsicheren Boden und damit auf dogmatisch glattes Eis bewegt. Interessant an
dieser Frage ist indessen, dass die markenrechtliche Dogmatik sie nahezu vollständig
ausblendet, obwohl das Verhältnis von Kommunikationsfreiheiten und der
Durchsetzung von Markenrechten unter Gesichtspunkten der praktischen Konkordanz
eines der drängenden Themen des deutschen Internetrechts sein dürfte (s. nur
Mayer, http://www.freedomforlinks.de/Pages/meifrei.html).
Bisher fehlt es an Argumentationsmodellen, die eine Einschränkung dieses
Tatbestandsmerkmales durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte plausibel
machen. Die Frage kann indessen hier dahinstehen, da die markenmäßige
Benutzung nach hier vertretener Auffassung nicht mehr Voraussetzung der
Verwechslungsgefahr ist.
(4) Verwechselungsgefahr ?
Das LG Düsseldorf lehnt erstmals (sieht
man von der Entscheidung des LG München I in Sachen "Telco-Explorer"
ab) eine Verwechslungsgefahr nach § 14 II Nr. 2 MarkenG ab und setzt sich damit
zu ähnlichen Entscheidungen anderer Landgerichte (s. oben unter IV der
Darstellung) bewusst in Widerspruch. Aus dem Nachhinein betrachtet, brachte
diese Entscheidung eine gewisse Wende in die Explorer-Fälle wie unter III 2 der
Darstellung noch zu zeigen sein wird).
Der Marke "Explorer" wird zwar Kennzeichnungskraft zugebilligt, wenn
auch nur eine schwach ausgeprägte Kennzeichnungskraft. Die Markenabteilung des
Deutschen Patent – und Markenamts stellte sich 2002 auf den gegenteiligen
Standpunkt (http://www.bonnanwalt.de).
Indessen: die Marke ist (immer noch) nach § 41 MarkenG registriert, da
einer Beschwerde gegen den Löschungsbeschluss aufschiebende Wirkung zukommt.
Eine rechtskräftige Löschung dürfte zudem auch unter
schadensersatzrechtlichen Aspekten des § 823 I BGB noch zu interessanten
Fragestellungen führen, allerdings unter Einbeziehung etwaiger Aspekte der
Anspruchsverjährung. Sicher hat die Wortmarke "Explorer" einen
beschreibenden Kern. Doch setzt die Eintragung wenigstens eine schwache
Kennzeichnungskraft voraus, sonst könnte die Marke nicht zur Eintragung kommen,
§ 37 I i.V.m. §§ 8, 10 MarkenG. Hier ergeben sich naturgemäß
Beurteilungsspielräume für die Eintragungsbehörde, die professionelle
Markenanmelder sich angesichts der Menge der Eintragungsverfahren zunutze
machen. Würde ein Landgericht in einem Feststellungsverfahren die
Kennzeichnungskraft vollständig in Frage stellen, würde die Richtigkeit des
Eintragungsverfahrens damit in Frage gestellt und damit eine Nichtigkeitsklage
nach § 50 I MarkenG letztlich präjudiziert. Dagegen spricht schon, dass der
Einwand des Bestehens absoluter Eintragungsgründe trotz Eintragung zulässigerweise
im Erkenntnisverfahren nicht erhoben werden kann, sofern nicht die
Voraussetzungen des § 22 I Nr.2 MarkenG vorliegen, die hier nicht in Rede
standen. Eine eingetragene Marke aber trägt die Vermutung einer wenigstens
schwachen Kennzeichnungskraft in sich, sodass davon letztlich ausgegangen werden
konnte, selbst wenn Zweifel an dieser Einschätzung verbleiben. Der diesbezügliche
Hinweis des LG Braunschweig im Urt. v. 04.09.2000 ist insoweit vollständig
zutreffend. Hinsichtlich des Kerns der beschreibenden Funktion des Begriffes
"Explorer" wird auf eine leider unveröffentlichte Entscheidung des
OLG Düsseldorfs verwiesen, der zufolge für die Durchforschung von Daten
dienender Software, dieser Begriff nur als beschreibend angesehen werden kann.
Die Benutzung der Bezeichnung "Explorer" für den "Internet-Explorer"
und den "Windows-Explorer" durch die Microsoft Corporation erhöht
nach der Entscheidung des LG Düsseldorf vom 25.10.2000 gemäß § 26 II MarkenG
nicht die schwache Kennzeichnungskraft der betreffenden Marke. Ein Umstand, der
vom LG München I in der Entscheidung vom 25.05.2000 begründungslos unterstellt
wurde, man fragt sich warum. § 26 II MarkenG setzt eine Lizenzierung der
Benutzung der Marke nach § 30 I MarkenG durch einen Dritten voraus, die eine
Marke wirtschaftlich ohnehin kaum stärker macht. Insoweit beruft sich die
Beklagte regelmäßig auf einen zwischen ihr und der Microsoft Cor., Redmond,
geschlossenen Vergleich vor dem OLG München vom 14.11.1996, der inzwischen veröffentlicht
ist (http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Muenchen6U4761-96.html)
und den die vierte Kammer des LG Düsseldorf mit (unveröffentlichtem) Urt. vom
10. Mai 2000 (AZ.: 4 O 339/99) ebenfalls akzeptiert haben soll. Die 2a-Kammer
des LG Düsseldorf macht - entgegen manchen Äußerungen des Beklagtenvertreters
in diversen Foren des Internets - die Abweichung von dieser Entscheidung
durchaus kenntlich, da unterschiedlicher Sachvortrag vorgelegen hat und im
Zivilprozess grundsätzlich immer noch der Beibringungsgrundsatz gilt. Zweifel
an einer im Vergleich vereinbarten selbständigen Lizenzvereinbarung legt
bereits der Wortsinn nahe, da die "Gestattung" der Benutzung von
Microsoft ohne Anerkennung einer Rechtspflicht "akzeptiert" wird und
damit ersichtlich eine gegenseitige Duldungsvereinbarung getroffen wurde, ohne
dass Microsoft auf eigene internationale Markenrechte auch nur konkludent
verzichtet hätte, die auch öffentlich nie erkennbar geworden wäre. Selbst
wenn man dies zugrundelegt, fragt es sich, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 26 II MarkenG erfüllt sind, da diese Norm Fremdbenutzungswillen durch den
Markeninhaber voraussetzt. Hier fragt sich schon, ob Microsoft nach dem
geschlossenen Vergleich als "Markeninhaber" zu gelten hat, da ein Fall
der "aufgedrängten Zustimmung" überaus nahe liegt, die einen
zurechenbaren Fremdbenutzungswillen nach § 26 II MarkenG voraussetzt. Es muss
infolgedessen wenigstens erkennbar sein, das Microsoft mit Fremdbenutzungswillen
diesen Namen auch tatsächlich seit diesem Vergleich benutzt. Das dies nicht der
Fall ist, wurde im übrigen seitens der Beklagten im hiesigen Verfahren nicht
bestritten. An die Rechtsauffassung der Beklagten, § 26 II MarkenG setze keinen
Fremdbenutzungswillen voraus, war die Kammer ohnehin nicht gebunden. § 26
MarkenG ist indessen im Kontext des § 25 MarkenG zu lesen, der einem
Markenrechtsinhaber eine fünfjährige Benutzungsschonfrist einräumt, wenn die
Marke seitens des Markenrechtsinhabers nicht benutzt wird, so dass § 26 MarkenG
nur Bedeutung hat für die Erfüllung der Benutzungsschonfrist hat (der
Verfasser dankt RA Dr. Jochen Krieger, Düsseldorf, für den freundlichen
Hinweis). Benutzt der Berechtigte seine Marke indessen nicht selbst, muss der
tatsächliche Nutzer aber wenigstens mit dem Willen handeln, für den
Berechtigten zu handeln, weil dieses Handeln sonst die Schonfrist nicht
unterbrechen könnte. Allerdings lassen sich weitere Abmahnungen auf die
Schonfrist des § 25 I MarkenG zukünftig nicht mehr lange stützen. Diese Frist
läuft am 17.11.2000 ab, so dass das Bestreiten der Benutzung die Klägerin zukünftig
zur substantiierten Darlegung der Art und Weise der Benutzung zwingen dürfte.
Eine Frage, die hier dahinstehen kann, ist, ob die Marke nach diesem Datum nicht
unter Umständen nach § 49 I 1 MarkenG wegen Nichtbenutzung innerhalb der fünfjährigen
Frist des § 26 I MarkenG löschungsreif ist, so dass ein Antrag nach § 53 I
MarkenG gestellt werden könnte, da die Markenrechtsinhaberin sich in allen
Prozessen - soweit ersichtlich - stets auf diese Schonfrist berufen hat.
Die für den Hauptsacheausspruch maßgeblichen Ausführungen der Entscheidung
betreffen die Verneinung der Verwechslungsgefahr nach § 14 II Nr. 2 MarkenG.
Warenidentität war unproblematisch zu bejahen, da es sich beiderseits um
Bezeichnungen für Software handelte. Die Marke "Explorer" und die
Bezeichnung "Ftp-Explorer" sind teilidentisch. Der Begriff
"Explorer" hat eine selbstständige kennzeichnende Funktion. Demgegenüber
ist die Bezeichnung "FTP" zwar sicherlich beschreibend, aber als Marke
eintragungsfähig, da nach dem Markenrecht, § 3 I MarkenG, auch
Buchstabenfolgen als Marke schutzfähig sind, wenn eine hinreichende
Kennzeichnungskraft vorliegt. Insoweit setzt sich die Begründung des Urteils
des LG Düsseldorf zutreffend von der insoweit unzutreffenden Begründung des
"Explorer-Urteils" des LG München I vom 25.05.2000 ab, die diesen
Umstand völlig verkennt. Auch das LG Braunschweig problematisiert dieses
Problem nicht näher, obwohl dazu aller Anlass bestanden hätte. Die
Kennzeichnungskraft ist infolgedessen bei "Ftp", als einer
aussprechbaren Wortfolge englischer Sprache, nicht geringer als bei
"Explorer", mag sie sich auch dem "Durchschnittsnutzer"
nicht ohne weiteres erschließen. Dies nimmt der Bezeichnung nicht die
Kennzeichnungskraft. Die betreffende Software erfüllt auch andere Funktionen
als die Microsoft-Software beispielsweise, deren Teilfunktionen als
"Explorer" bezeichnet werden. Doch dürfte es angesichts des fehlenden
Fremdbenutzungswillens auf einen Vergleich mit der Microsoft-Software gar nicht
ankommen. Die konkreten Funktionen der Software der Beklagten hingegen sind bis
dato nicht erkennbar geworden und harren noch der Darstellung in der Öffentlichkeit
durch Bewerbung der betreffenden Produkte. Der Wortanfang hat, wie das LG Düsseldorf
zutreffend in Anschluss an die Entscheidung des LG München in Sachen "Telco-Explorer"
meint, wenigstens die Funktion einer bestimmten Mitprägung des
Begriffsinhaltes. Im Gegensatz zu dieser Entscheidung geht das LG Düsseldorf
hingegen nicht von einer prägenden Kennzeichnungskraft durch den Präfix
"FTP" aus.
Die 2a-Kammer des LG Düsseldorf verneint in der nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung - wie gezeigt - vorzunehmenden Gesamtbewertung eine
herausgehobene Kennzeichnung des Gesamtzeichens mangels Fehlen einer selbstständigen
kennzeichnenden Stellung des Begriffes "Explorer" im
Gesamtzusammenhang und setzt sich damit in Gegensatz zu den Ausführungen sowohl
des LG München I vom 25.05.2000 und des LG Braunschweig vom 04.09.2000, die
beide von einer überragenden Kennzeichnungskraft des Begriffes
"Explorer" ausgegangen sind, ohne sich näher mit dem Begriff
"FTP" zu beschäftigen, der auch als Marke schutzfähig wäre. Die
Entscheidungen "Telco-Explorer" und die vorstehend in Bezug genommenen
Entscheidungen des LG München vom 25.05.2000 und des LG Braunschweig vom
04.09.2000 kranken daran, eine überragende Kennzeichnungskraft des Begriffes
"Explorer" gegenüber "FTP" vorgenommen zu haben, ohne die
jeweilige Kennzeichnungskraft näher semantisch zu untersuchen.
Das LG Düsseldorf wählt gegenüber diesen Entscheidungen den dogmatisch
klareren Ansatz, gleichgewichtige Elemente im Rahmen einer Gesamtkombination als
gleiche Bestandteile gleich zu bewerten, da deren Gesamteindruck durch vollständig
gleichgewichtige Bestandteile geprägt wird, von denen kein Element gegenüber
dem anderen Element geeignet ist, bei Teilidentität eines der beiden Zeichen
mit einem prioritätsälteren Zeichen, diesen Gesamteindruck überwiegend zu prägen.
Das Gericht versucht, mit diesem überzeugenden Ansatz Anschluss zu finden an
die "überkommene" markenrechtliche Dogmatik. Die Entscheidung schließt
eng an BGH, GRUR (http://www.GRUR.de),
1998, 942 - Alka Seltzer an , macht demgegenüber jedoch eine klare Distinktion
deutlich. In dieser BGH-Entscheidung ging es um zwei Worte (Zeichen), die ohne
Bindestrich miteinander verbunden sind, ohne dass eines der Zeichen hervortritt.
Die Kammer ist der Auffassung, dass dieser Bindestrich insofern keine Rolle
spielen kann, weil die Bezeichnung "Explorer" nicht kennzeichnungskräftig
hervortritt, zumal die ebenfalls schwache Kennzeichnungskraft des Begriffes
"FTP" keine höhere, aber auch keine geringere Kennzeichnungskraft
aufweist. Dies kann man bereits deshalb annehmen, weil diese Bezeichnung für
alle möglichen "Entdeckungsfahrten" im Web inzwischen gang und gäbe
ist, wie ein Blick in diverse Suchmaschinen zeigt. Die Eingabe dieses Begriffes
zeigt völlig unterschiedliche Ergebnisse - etwa bei http://www.fireball.de.
Der Bindestrich kann bei einer zutreffend angenommen Gleichgewichtung bei
jeweils schwacher Kennzeichnungskraft beider Bestandteile indessen keine größere
Bedeutung haben, als bei der Verwechslungsgefahr von Domain - Names, die sich
durch beiderseitige schwache Kennzeichnungskraft auszeichnen. Mit diesem Ansatz
versucht das LG Düsseldorf eine Mittelweg zwischen den Entscheidungen "Telco-Explorer"
und den anderen "Ftp-Explorer"-Fällen zu beschreiten, ohne die eingeführte
markenrechtliche Dogmatik zu verlassen und Experimente zu wagen, deren Ergebnis
unabwägbar sein dürfte. Insoweit ist auch ein Modifikationsbedürfnis aus
internetspezifischen Gründen nicht ersichtlich, da sich die Problematik
insoweit nicht grundlegend anders verhält, als wenn in herkömmlichen Medien
mit derartigen Begriffen Werbung betrieben wird und kennzeichenrechtlich geschützte
Elemente kollidieren. Die Entscheidung verdient daher Zustimmung und könnte
eine Basis schaffen, für derartige Kollisionsfälle eine Tendenzwende herbeizuführen,
was manche nervöse Reaktion in interessierten Kreisen erklären könnte.
Insoweit könnte sich eine Lösung auf der Basis herkömmlicher
markenrechtlicher Dogmatik abzeichnen, die insoweit eines Rückgriffs auf
verfassungsrechtliche Elemente entbehren kann.
c)
Schlussfolgerungen
Zum Zeitpunkt der Urteilsveröffentlichung
war es überaus fragwürdig, wie sich die weitere Entwicklung gestalten würde,
so gespalten war die Rechtsprechung, die in der Netzöffentlichkeit auf ein
entsprechend gespaltenes Echo stieß. Im nachhinein markierte die Entscheidung
allerdings eine gewisse Trendwende, die durch das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf,
das nachfolgend erörtert wird, noch verstärkten, das sogar einen Wendepunkt
markiert haben dürfte. Letztlich handelte es sich tatsächlich um "Licht
am Ende des Explorer-Tunnels" (s. Stadler, http://www.freedomforlinks.de/Pages/muendl.html).
Die Begründung versuchte angesichts eines unsicheren dogmatischen Bodens oft in
Bezug genommener, aber dogmatisch nicht abgesicherter "Bürgerrechte"
im Netz, dicht an die markenrechtliche Dogmatik anzuschließen, um zu einer
immanenten markenrechtlichen Lösung auf dieser Basis zu gelangen und vermeid
damit auch die Untiefen des § 5 TDG, dessen Erörterung die Folge einer
Bejahung der Verwechselungsgefahr gewesen wäre. Der gewählte Ansatz war damit
Ausgangspunkt einer immanenten markenrechtlichen Lösung, die im Kern überzeugend
versuchte die weitgeratene Verwechslungsgefahr des § 14 II Nr.2 MarkenG in
angemessener Weise zu reduzieren. Es ist kein Geheimnis, das diese Norm
hinreichend Raum zu divergierenden Entscheidungen bietet, weshalb immer wieder
BGH und EuGH in geeigneten Fällen angerufen werden.
Angesichts nachhaltiger Inaktivität des Gesetzgebers lag und liegt die
Entscheidung über die Zukunft des Netzes letztlich bei den Gerichten. Ob eine
Aktivierung des Gesetzgebers ein Mehr an Regulationsoptimierung erbringen würde,
kann durchaus fraglich sein, in einer Situation in der der Gesetzgeber immer
mehr durch lautes Reden schweigt und vermutlich weiter schweigen wird, auch
angesichts einer internationalen Entwicklung hin zu einem ungebremsten, aber
kulturell extrem langweiligen E-Commerce ohne Grenzen, im Rahmen jenes
vorherrschenden simplen Konzeptes vom "Globalisierung", die jenes Phänomen
mit der Internationalisierung ehemals national strukturierter Wirtschaftssysteme
identifiziert und mit dem Vordringen einer Privatisierung der Information, die
die Informationsfreiheit selbst gefährden kann.
| |
|