Das OLG Düsseldorf hat heute in dem Rechtsstreit
Strieder gegen Symicron GmbH als Berufungsinstanz mündlich verhandelt und
bereits in der Sitzung ein sog. "Stuhlurteil" mit folgenden Tenor
verkündet: "Die Berufung wird zurückgewiesen". Auf eine
markenrechtliche Argumentation ließ sich das OLG erst gar nicht ein, sondern
wies die Berufung aufgrund einer unrechtmäßigen Serienabmahnung wegen
Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen zurück. Damit spielte der
markenrechtliche Kern dieses Rechtsstreits, der im Trubel um "Münz gegen
Symicron" (http://www.jurawelt.com/anwaelte/gerichtsreportagen/402)
weitgehend in der Öffentlichkeit unterging, diesmal keine Rolle. Bei den
"Explorer-Streitigkeiten" geht es im Kern um die Bejahung oder
Verneinung der Verwechslungsfähigkeit der noch für Symicron eingetragenen
Marke Explorer, deren Verletzung durch Hyperlinksetzung oder Bereitstellung
eines Ftp-Programmes zum Download im Wege der Abmahnung geltend gemacht worden
war, gegen die seitens der Betroffenen mehrere negative Feststellungsklagen
erhoben wurden. Mit einem sofortigen Urteil ohne Bestimmung eines Verkündungstermins
war indessen kaum zu rechnen. Insofern handelt es sich um ein Überraschungsurteil
mit durchaus grundsätzlicher Bedeutung.
I.
Die "Explorer"-Streitigkeiten haben im deutschsprachigen Bereich des
"Netzes der Netze" viel Wirbel ausgelöst. Der Wirbel beruht nahezu
ausschließlich auf den Folgen des Rechtsschutzes zwecks Durchsetzung von
Abmahnungen der Ratinger Firma Symicron und deren Abwehr (http://www.symicron.de;
aktuelles stets unter http://www.juramail.de/forum
und http://www.freedomforlinks.de).
Meist ging es darum, daß ein Hyperlink gesetzt wurde auf die Anbieterseite
eines US-amerikanischen Herstellers eines "Ftp-Explorers", der
FTPX-Corporation, die selbst für den deutschen und europäischen Markenschutz
aufgrund des Schutzlandprinzips im internationalen Markenrecht kaum
durchsetzungsfähig erreichbar ist. Letztlich handelt es sich um
Serienabmahnungen, deren Behandlung keineswegs eindeutig ist. Gegen diese
Linksetzung unter Verwendung des als Marke geschützten Kennzeichens machte
die betreffende Firma ihre Markenrechte im Wege eines Unterlassungsanspruches
geltend, da sie die Markenbenutzung im geschäftlichen Verkehr für
verwechselungsfähig hielt und hält. Deutlich geworden ist inzwischen, daß
die Tatbestandsmerkmale des Handelns im geschäftlichen Verkehr und der
Markenbenutzung, deren Fehlen immer wieder von Betroffenen geltend gemacht
wird, eine völlig untergeordnete Rolle spielen. Im Zentrum steht allein die
Frage, ob nach § 14 II, V i.V.m. 6 II MarkenG eine Verwechselungsgefahr
besteht. Diese Frage wird überaus kontrovers beantwortet. Zugunsten der
betreffenden Firma sind sowohl eine deutsche Marke, als auch eine EPA-Marke
eingetragen. Indessen sind die Abmahnungen durchaus selektiv und richten sich
weitgehend gegen kleinere Anbieter, während größere Anbieter wie http://www.trademarkexplorer.de,
IBM und andere "große Fische" durchaus verschont blieben, die die
geschützte Marke partiell sogar im Domain-Name tragen und sie nicht nur in
einem Hyperlink verwenden. Gegen die deutsche Marke läuft inzwischen
wenigstens ein Löschungsverfahren (Informationen: http://www.juramail.de/forum).
Die Information der Antragsteller sind indessen spärlich, ihre
Informationspolitik seltsam.
Zahlreiche Rechtsstreitigkeiten wurden um die Verletzung der deutschen Marke
"Explorer" und "Explora" geführt, die 1995 beim Deutschen
Patent- und Markenamt in München registriert wurde. Kurios auch, daß die
betreffende Markeninhaberin sich nach Ablauf der fünfjährigen Schutzfrist im
gleichen Geltungsbereich nunmehr auch auf die EPA-Marke bezieht. Die veröffentlichten
Urteile sind in Begründung und Ergebnis sehr unterschiedlich. Schien sich zunächst
eine breite Durchsetzung des Unterlassungsanspruches abzuzeichnen (Nachweise
unter: http://www.gravenreuth.de),
scheint sich inzwischen trotz der weiter anhaltenden
"abmahnfreundlichen" Rechtsprechung des LG München (s. jetzt: http://www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/1272)
eine Gegentendenz abzuzeichnen, deren breite Durchsetzung aber noch fraglich
ist (eingehend: http://www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/675).
Möglicherweise stellte eine Entscheidung des LG Düsseldorf in Sachen Münz
gegen Symicron, einer negativen Feststellungsklage gegen die Rechtmäßigkeit
der Abmahnung, den entscheidenden Wendepunkt dar (http://www.jurawelt.com/Aktuelles/611).
Inzwischen ist in einem vergleichbaren Verfahren das LG Berlin dem LG Düsseldorf
der Sache nach gefolgt (http://www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/1262),
mit Akzentverschiebungen in der Begründung, die aber nicht als wesentlich
hervortreten. Indessen ist parallel zum Berliner Verfahren eine Leistungsklage
vor dem LG München rechtshängig, deren Ausgang ungewiß ist. Auch das LG
Braunschweig läßt nach wie vor eine "abmahnfreundliche" Tendenz
erkennen (http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/1232).
In den drei Verfahren "Strieder", Münz und Speedlink sind, bzw.
waren Berufungsverfahren anhängig. Es darf erwartet werden, daß die
betreffenden Entscheidungen des Düsseldorfer Oberlandesgerichts in Sachen
"Münz gegen Symicron" und des Kammergerichts Berlin den Charakter
von Grundsatzentscheidungen haben werden, die der Bedeutung der Sache
angemessen sind und entsprechende öffentliche Beachtung verdienen.
II.
Der Rechtsstreit Strieder gegen Symicron, ebenfalls eine negative
Feststellungsklage, wurde in erster Instanz vor dem LG Düsseldorf am gleichen
Tag mündlich verhandelt, wie der inzwischen berühmte Rechtsstreit Münz
gegen Symicron, über den die Presse breit berichtet hat (zusf. http://www.freedomforlinks.de).
Angesichts des hohen Medieninteresses an diesem Rechtsstreit ging diese Sache,
die vergleichbar, aber anders gelagert ist und entscheidende Abweichungen
aufweist, eher unter. Dafür spricht auch, daß das Urteil - soweit
ersichtlich - nirgendwo im Netz veröffentlicht ist. Die Sache "Münz"
wird das OLG Düsseldorf etwa in einem halben Jahr entscheiden. Nunmehr fand
die mündliche Verhandlung in der Rechtsssache Strieder vor der wesentlich
bekannteren, dort ebenfalls anhängigen Berufungssache Münz statt. Es wäre möglich
gewesen, daß die Rechtssache "Strieder" zum führenden Verfahren
geworden wäre. Doch es sollte anders kommen. Es erging kein markenrechtliches
Grundsatzurteil, aber ein Urteil mit durchaus grundsätzlicher Bedeutung, zu
dem man dem erkennenden Senat in seiner Konsequenz nur gratulieren kann, da es
gegen die Rechtmäßigkeit von Serienabmahnungen grundsätzlich in Front geht.
III.
Worum ging es denn in diesem Fall konkret? Wie bereits eingangs geschildert,
geht es in diesen Fällen stets um die Abmahnung durch Geltendmachung eines
markenrechtlichen Unterlassungsanspruches wegen Benutzung der betreffenden
Marke der bekannten Ratinger Firma im geschäftlichen Verkehr.
Die Klägerin (und Berufungsbeklagte) betreibt eine nette, harmlose Homepage
im Internet, deren privater Charakter deutlich hervortritt, ungeachtet einer
markenrechtlichen Qualifikation als Handeln im geschäftlichen Verkehr
aufgrund der Bereitstellung von Downloadangeboten. Die Klägerin hatte den
Download eines "Ftp-Programmes" eines US-amerikanischen Herstellers
(Shareware) von einer CD-ROM vorgenommen, die einer Computerzeitschrift
beilag. Dieses Programm lud sie auf ihre Homepage und stellte es Nutzern zum
Download bereit. Darin lag der entscheidende Unterschied zur Rechtssache
"Münz gegen Symicron", da es hier nicht um markenrechtliche
Linkhaftung ging. Auch eine markenmäßige Benutzung war eindeutig gegeben. Münz
hatte auf seiner Website lediglich einen Hyperlink auf die Website des
US-amerikanischen Herstellers gesetzt. Auch hatte die Klägerin gegenüber dem
Rechtsanwalt der Firma Symicron eine Unterlassungserklärung abgegeben, das
Programm dann von der Site entfernt, jedoch eine Kostenübernahme verweigert.
Gegen die Abmahnung ging sie sodann im Wege der negativen Feststellungsklage
vor, mit dem Antrag festzustellen, daß der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz
von Rechtsverfolgungskosten für die Abmahnung vom 31.01.2000 zustand. Dieser
Antrag wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2000 übereinstimmend für
erledigt erklärt, so daß in einem Beschluß nach § 91 a ZPO nur noch über
die Kosten zu befinden war. Übrig blieb die Entscheidung durch Urteil über
eine Widerklage, mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte
(und Widerklägerin) DM 1.633,80,- wegen des Ersatzes von
Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Die Entscheidung der 2a-Kammer des LG Düsseldorf
ist bekannt: Die Widerklage wurde mit einer interessanten und argumentatorisch
sehr aufwendigen markenrechtlichen Begründung zurückgewiesen, so daß die
Beklagte diesbezüglich Berufung einlegte. Was zu dem Kuriosum führte, daß
das OLG Düsseldorf über einen Streitwert zu entscheiden hatte, der knapp über
den gesetzlichen Anforderungen des § 511 a ZPO lag.
IV.
Die Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf fand in entspannter Atmosphäre im
Saal 224 des ehrwürdigen OLG Düsseldorf statt, einem der schönsten
Gerichtsbauten Nordrhein-Westfalens, das gerade umfassend saniert wird. Neben
einem am OLG Düsseldorf zugelassenen RA erschien RA Freiherr von Gravenreuth
in Person, "bewaffnet" mit einem Karton, um Produkte der Firma
Symicron und weiteres zu demonstrieren. Doch dessen bedurfte es nicht. Für
die Berufungsbeklagte Strieder war RAOLG Dssd. Dr. Hans Jochen Krieger (http://www.transpatent.com)
erschienen, der große Lust zu haben schien, tief in den markenrechtlichen
Diskurs mit dem Kontrahenten einzusteigen, was sich aber im hiesigen Verfahren
als völlig unnötig erwies. Der Senat ging auf die markenrechtliche Elemente
des Falles gar nicht ein. Statt dessen sah RA von Gravenreuth (http://www.gravenreuth.de)
gegen HJK wieder einmal "alt" aus.
Der Senat schien in der Sache einer Entscheidung des LG München zu folgen (http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/LG-Muenchen1-9HKO14840-99.html),
mit der ein Unterlassungsanspruch in der "Webspace-Sache" als
unrechtmäßige Serienabmahnung zurückgewiesen wurde, weil es an den
Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag fehlte.
Letztlich knüpft diese Rechtsprechung an die restriktive Rechtsprechung des
BGH und zahlreicher Oberlandesgerichte zu den wettbewerbsrechtlichen
Abmahnungen der 70er und 80er Jahre an, als die "Abmahnvereine" mit
§ 1 UWG ihr Unwesen trieben. Die betreffenden "Abmahnvereine"
wurden im wesentlichen nicht im Interesse der Verletzten und auch nicht im
Interesse der Allgemeinheit tätig, sondern allein in ihrem eigenen Gebühreninteresse
tätig, so daß im Zweifel ein für eine berechtigte Geschäftsführung ohne
Auftrag erforderlicher Fremdgeschäftsführungswille fehlte. Zwar ist eine
markenrechtliche Abmahnung im Eigeninteresse damit nicht ohne weiteres völlig
vergleichbar, doch handelt es sich auch hier um Serienabmahnungen, bei denen
sofort ein RA als "Abmahner" eingeschaltet wurde. Der Vorsitzende
des 20. Senats des OLG Düsseldorf ließ deutlich erkennen, daß es zuvor
eigener Bemühungen der Firma Symicron bedurft hätte, um eine Serienabmahnung
zu rechtfertigen. Etwas ironisch kommentierte der Vorsitzende, daß die einzig
berechtigten Kosten der Abmahnerin allein die Kosten für die eingesetzten
Suchmaschinen sein könnten.
Entscheidungen noch in der mündlichen Verhandlung sind im Zivilrecht selten,
insbesondere in Berufungsverfahren vor dem OLG, wo es meist um höhere
Streitwerte geht. Sie kommen gelegentlich vor, wenn ein Sachverhalt vorliegt,
dessen rechtliche Beurteilung eindeutig ist. Diese Voraussetzung sah der
erkennende Senat ersichtlich als gegeben an und wies die Berufung mit kurzer
Begründung zurück. Anders als das LG Düsseldorf in der ersten Instanz sah
sich der Senat daher der Notwendigkeit enthoben zur Frage der
Verwechselungsgefahr nach § 14 II i.V.m. 6 II MarkenG Stellung zu nehmen,
auch wenn dies überaus interessant gewesen sein dürfte. Die Entscheidung ist
erfreulich und zu begrüßen, schafft sie doch ein wenig mehr Rechtssicherheit
in einem "Dschungelgelände", das der Befriedung durch eine
differenzierte und abgewogene richterliche Beurteilung bedarf. Damit bleibt
aber markenrechtlich betrachtet das Verfahren in Sachen "Münz gegen
Symicron", das vor einem anderen Senat des OLG Düsseldorf verhandelt
wird, "führend". Die entscheidende markenrechtliche
Grundsatzentscheidung des OLG Düsseldorf zur Linkhaftung steht damit noch
aus. Es bleibt weiter spannend!