Die mündliche Verhandlung vor dem 27. Senat des
Oberlandesgerichtes Düsseldorf in der Berufungsache Münz gegen Symicron war
seit Monaten mit Spannung erwartet worden, nachdem die 2a-Kammer des LG Düsseldorf
der Serienabmahnerin Symicron und ihrem "Hausanwalt" Freiherr v.
Gravenreuth aus München bezüglich einer Abmahnung aus der deutschen Marke
"Explorer" in erster Instanz nach lebhafter mündlicher Verhandlung
vor vollbesetzten Zuschauerbänken (Bericht s. http://www.jurawelt.com/anwaelte/gerichtsreportagen/402)
ersteinmal einen Riegel vorgeschoben hatte (http://www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/urteile/1458).
Diese Spannung war um so größer, nachdem der 20. Senat des
Oberlandesgerichtes Düsseldorf mit einem energisch begründeten Urteil vom
20. Februar 2001 (http://www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/urteile/1556)
in der etwas anders gelagerten und am gleichen Tage vom LG Düsseldorf mündlich
verhandelten Parallelsache Strieder gegen Symicron den Serienabmahnungen aus
der Marke "Explorer", deren tatsächliche Benutzung bisher nicht
verifizierbar ist, zivilrechtliche Grenzen aufgezeigt hat, die für die
weitere Zukunft der markenrechtlichen Serienabmahnungen prägend werden könnten
(Bericht. s. http://www.jurawelt.com/anwaelte/gerichtsreportagen/1303).
Der 27. Senat hat in der heutigen mündlichen Verhandlung keine eindeutige
Tendenz erkennen lassen, aber eingehend zur Sache verhandelt. Termin zur Verkündung
einer Entscheidung ist auf den 19. September 2001 anberaumt. Es dürfte keine
Frage sein - wie immer es ausgeht -, daß die Sache den BGH noch beschäftigen
wird.
Die Serienabmahnungen um die deutschen Marken "Explorer" und "Explora"
der Ratinger Firma Symicron (http://www.symicron.de)
durch den Münchner Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth (http://www.gravenreuth.de)
haben im deutschsprachigen Teil des "Netzes der Netze" weite Kreise
gezogen (Einzelheiten s. Presseberichte unter: http://www.freedomforlinks.de/Pages/apres.html).
Diesen Marken stehen gleichlautende Gemeinschaftsmarken zur Seite, die aber im
konkreten Fall nicht streitgegenständlich sind. Angesichts des Ablaufes der
Benutzungsschonfrist ist diese Gemeinschaftsmarke inzwischen anderweitig ins
Spiel gebracht worden, mit der sich interessanterweise wiederum die 2a-Kammer
des Landgerichtes Düsseldorf zu beschäftigen haben wird, nachdem seitens der
Markeninhaberin mit dem LG Köln zunächst ein sachlich nicht zuständiges
Gericht angerufen wurde, dieser Teil des Verfahrens aber jedenfalls abgetrennt
wird. Hier ist noch manche Frage offen. Eine tatsächliche Benutzung der
betreffenden deutschen Marken im geschäftlichen Verkehr durch Vertrieb von
damit gekennzeichneten Produkten konnten bisher jedenfalls nicht überzeugend
verifiziert werden. Anzeichen für eine bösgläubige Eintragung dieser Marke
bestehen zwar (s. Nachweise in der Einleitung zu: http://www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/besprechungen/1456),
konnten indessen noch nicht verifiziert werden (Zum Ganzen s., http://www.freedomforlinks.de/Pages/forsch.html).
Jedenfalls wurden zwei Löschungsverfahren in Gang gesetzt, deren Erfolg
abzuwarten bleibt.
Diesen Serienabmahnungen schlug eine breite Welle des Widerstandes entgegen,
die so ziemlich in das letzte Diskussionsforum zum Internetrecht
hineinreichen. Im Grunde geht es fast immer um den gleichen Fall (mit gewissen
Variationen): Ein Homepagebetreiber setzt einen Link zum Downloadangebot der
US-amerikanischen Ftpx-Corporation, der Herstellerin des "Ftp-Explorers"
(Freeware). Diese bietet unter http://www.ftpx.com (im Grunde einer Art
"Internet-Ruine", seit Jahren unverändert) nach wie vor einen
"Ftp-Explorer" mit folgender Kennzeichnung an: "FTP Explorer is
a file transfer protocol client for Windows 9x/ME/2000 and NT 4.0, that looks
and acts very much like the Windows Explorer, offering a fun way to FTP...
Free for Home and Educational Use!". Wer auf dieses Angebot einen
Hyperlink setzte, geriet (und gerät) in Gefahr wegen markenmäßiger
Benutzung des Begriffes "Explorer" im geschäftlichen Verkehr wegen
der bestehenden Verwechselungsgefahr von der Markeninhaberin Symicron-GmbH zunächst
abgemahnt zu werden, um sich bei Nichtunterzeichnung der entsprechenden
Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung Maßnahmen auf dem Rechtsweg
ausgesetzt zu sehen, insbesondere einer einstweiligen Verfügung auf
Unterlassung dieses Links. Die meisten der "Explorer-Fälle" (etwa
der Fall Strieder weicht etwas ab, s. dazu: http://www.jurawelt.com/anwaelte/gerichtsreportagen/1303)
sind nach diesem "Muster" gestrickt, das an andere markenrechtliche
Serienabmahnungen erinnert und Erinnerungen an die Strategien der
"Abmahnvereine" aus der "guten alten Zeit" des
Lauterkeitsrechts wieder wachruft.
Die Argumente und Positionen sind im wesentlichen längst ausgetauscht. Die
Entscheidungen zu Explorer waren bis zur Entscheidung des LG Düsseldorf vom
25.10.2000 allerdings eher zugunsten der Serienabmahnerin ausgefallen (http://www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/besprechungen/1456),
was sich nach dieser Entscheidung nicht unerheblich geändert hat (s. aber
unter II). Zwar haben viele der in Serie Abgemahnten die Verpflichtungs- und
Unterlassungserklärung unterzeichnet, sich jedoch gegen die Kosten verwahrt
und infolgedessen den Link auf die betreffende Freeware der US-amerikanischen
Ftpx-Corporation - die sich von einem untauglichen Abmahnversuch selbst wohl
wenig beeindruckt gezeigt hat - von der jeweiligen Web-Site entfernt, was im
Hauptverfahren zum Streit über die Berechtigung einer Kostentragungspflicht
nach dem Rechtsfigur der Geschäftsführung ohne Auftrag führte. Um das
Interesse des Geschäftsherrn an einer solchen Abmahnung zu bejahen, bedarf es
indessen einer indiziellen Bejahung einer markenrechtlichen
Verwechselungsgefahr.
Der beste - aber wegen der möglichen Kosten nicht unriskante - Weg gegen
Abmahnungen vor Zustellung der einstweiligen Verfügung vorzugehen, ist
indessen die Erhebung einer negativen Feststellungsklage nach Zugang der
Abmahnung (s. die Hinweise von RA Krieger unter: http://www.juramail.de/news/praktiker/abmahnhjk.html),
aber vor Zustellung einer einstweiligen Verfügung. Dieser Weg wurde in jenem
Fall der Explorer Serienabmahnungen beschritten, der von allen bekannten Fällen
am meisten Aufsehen erregt hat: dem Fall des "Self-HTML"-Autors
Stefan Münz, der von einer von ihm und einigen Mitstreitern gestalteten und
vielfach im Netz gespiegelten Website (http://www.teamone.de/selfaktuell/talk/rechtundlinks.htm)
ebenfalls auf die Downloadmöglichkeit bei der Ftpx-Corporation einen Link auf
eben diesen viel gerühmten "FTP-Explorer" gesetzt hatte. Mit Urteil
vom 25.10.2000 hatte des LG Düsseldorf mit einer sorgfältigen Begründung
entschieden, daß mangels Verwechselungsgefahr eine Verletzung der
betreffenden Marke "Explorer" der Fa. Symicron ausschied (http://www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/urteile/1458).
Nach dieser bahnbrechenden Entscheidung war gerätselt worden, ob diese
Entscheidung den entscheidenden Wendepunkt in den Markensachen
"Explorer" und "Explora" darstellen würde (s. etwa die
Bemerkungen von RA Stadler, der die Hauptschriftsatzlast der ersten Instanz
getragen hatte, unter: http://www.freedomforlinks.de/Pages/muendl.html).
Im Vorfeld hatten die meisten der dazu zuvor ergangen Entscheidungen eine
Verwechselungsgefahrund im Ergebnis eine Markenrechtsverletzung durch Setzung
eines solchen Links bejaht (eingehend dazu Verf.: http://www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/besprechungen/1456).
Allerdings vermißte man bei diesen Entscheidungen eine intensive
Auseinandersetzung mit der internetrechtlichen Haftungsprivilegierung des
Teledienstegesetzes, das nach wohl überwiegender Auffassung auch in
markenrechtlichen Haftungszusammenhängen Anwendung findet. Eine Wende läßt
sich noch nicht definitiv feststellen, doch weht der Serienabmahnerin seit der
Entscheidung des LG Düsseldorf ein immer stärker werdender Wind ins Gesicht,
wie man emotionslos feststellen muß, wenn man die Entwicklung einmal kurz
Revue passieren läßt.
Seit dem Urteil des LG Düsseldorf vom 25.10.2000 hat sich in Sachen
"Explorer" einiges bewegt, auch wenn die "Veröffentlichungspolitik"
bezüglich ergangener Entscheidungen immer noch sehr zu wünschen übrig läßt.
Zwar hat die 4. Handelskammer des LG München I mit Urteil vom 25.01.2001 (http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/lg/1271)
wie inzwischen üblich einem Abgemahnten, der die Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung wegen eines Links zwar unterzeichnet, sich aber gegen
die Kosten verwahrt hatte, zur Kostentragung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung
ohne Auftrag verurteilt. Die Frage der Verwechselungsgefahr wurde ohne jede
kritische Auseinandersetzung bejaht. Der Aspekt der Haftungsprivelgierung
nicht einmal erwähnt. Die rechtserhaltende Benutzung der Marke nach Klägervortrag
einfach unterstellt, geschweige denn näher beleuchtet, ob tatsächlich Anlaß
besteht, der Markeninhaberin die Benutzung durch die Microsoft Corporation
nach markenrechtlichen Gesichtspunkten wirklich zuzurechnen.
Erstaunlicherweise fand eine Auseinandersetzung mit diesen hier nur
angedeuteten Gegenargumenten nicht statt.
Kurz zuvor hatte indessen das LG Bielefeld mit Urteil vom 29.11.2000 (http://www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/urteile/1518)
in Anschluß an das LG Düsseldorf in einen nahezu gleich gelagerten Fall
genau umgekehrt entschieden, allerdings in eingehender, sehr kritischer
Auseinandersetzung mit der Frage der markenrechtlichen Verwechselungsgefahr.
Mit Verneinung einer markenrechtlichen Verwechselungsgefahr mußte dann auch
ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag mangels Interessenwahrnehmung
verneint werden. Diese prägnante Entscheidung enthält einen interessanten
prozessualen Nebenaspekt, da ein Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich der
multifunktionalen Verwendung des Begriffes "Explorer" -
recherchierbar in allen Suchmaschinen - der auf seinen im Kern beschreibenden
Inhalt deutet, mit dem interessanten Argument ausgeschaltet wird, daß die zu
beurteilenden Tatsachen aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit des Internet
offenkundig sind und damit keines Beweis - und keiner Beweisaufnahme im
Streitfall - bedürfen. So beiläufig dieser Satz klingt, enthält er doch
eine der ersten Anerkennungen des Internet als einer richterlichen
Erkenntnisquelle für die Aufklärung von Tatsachenfragen, da dieses Medium
dem Gericht von Amts wegen zugänglich sein kann. Die Reichweite dieser Frage
wird das Zivilprozeßrecht in naher Zukunft noch erheblich beschäftigen und
manchen Beweisantritt erübrigen. Auch diese Entscheidung hat überzeugend die
schwache, im Kern beschreibende Kennzeichnungskraft des Begriffes
"Explorer" herausgestellt, so daß eine Kollision von Bestandteilen
vorliegt, die aus in ihrer schwachen Kennzeichnungskraft gleichwertigen
Bestandteilen bestehen. Diese Entscheidung hat das OLG Hamm letzten Montag
aufgehoben und eine Verwechselungsgefahr und einen Kostenerstattungsanspruch
bejaht. Rechtsanwalt v. Gravenreuth hat diese Entscheidung heute dem 27. Senat
des OLG Düsseldorf zur Kenntnisnahme überreicht.
Einen vergleichbaren Mißerfolg in erster Instanz verzeichnete die Fa.
Symicron vor dem LG Berlin, nachdem die inzwischen leider in Insolvenz
gefallene Berliner Firma Speedlink negative Feststellungsklage gegen die
Serienabmahnerin wegen des gleichen Sachverhaltes erhoben hatte. Das LG Berlin
entschied am 12.02.2000 wie das LG Düsseldorf, daß keine
Verwechselungsgefahr gegeben war (http://www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/urteile/1463),
weil bei einer Übereinstimmung des Gesamteindrucks des beanstandeten Zeichens
mit einem Element des prioritätsälteren Zeichens die zeichen- und
markenrechtliche Verwechselungsgefahr zu verneinen sei. Alle eine
Verwechselungsgefahr verneinenden Entscheidungen versuchen in einer
dogmatischen konsistenten Weise Anschluß zu finden an die Rechtsprechung des
ersten Zivilsenates des BGH, den diese Frage noch beschäftigen könnte.
Die Auseinandersetzung nahm an Schärfe jedoch noch zu als das
Oberlandesgericht Düsseldorf in einem vielbeachteten Urteil vom 20.02.2001 (http://www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/urteile/1556)
einen Erstattungsanspruch der Serienabmahnerin hinsichtlich ihrer
Anwaltskosten verneinte, weil es angesichts des "Massengeschäfts"
dieser Serienabmahnungen der Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht bedurft hätte.
Es hätte der ausdrücklichen Berufung auf die analoge Anwendung der
lauterkeitsrechtlichen Rechtsmißbrauchsnorm nicht bedurft, um zu erkennen, daß
der Senat - der für die Praxis der Serienabmahnungen durch die
Markeninhaberin sehr scharfe Worte fand - eng an die Praxis der Eindämmung
jener Auswüchse der "Abmahnvereine" anschließen wollte, die in den
79er und 80er Jahren "Konjunktur" hatten. Angesichts der
Besonderheit der Sachlage in einem Ausnahmefall konnte der Senat "ohne Rücksicht
auf die markenrechtliche Problematik" entscheiden. Es war unter diesen
Umständen und vor diesem Hintergrund klar, daß an den 27. Senat des
Oberlandesgerichtes Düsseldorf hohe Erwartungen gerichtet wurden.
Der Saal 208 dieses schön restaurierten alten Gerichtsgebäudes aus der
"Gründerzeit" war keineswegs so gut besetzt wie die Bänke des LG Düsseldorf
bei der mündlichen Verhandlung in erster Instanz. Das Publikumsinteresse
scheint nachzulassen, da die Argumente und Positionen öffentlich ausgetauscht
sind. Stefan Münz wurde von RA Dr. Hans Jochen Krieger vertreten (http://www.transpatent.com),
der in erster Instanz als Beistand für RA Thomas Stadler fungierte. Freiherr
von Gravenreuth war erwartungsgemäß selbst anwesend, zumal er an diesem Tage
noch einen Termin bei der 2a-Kammer des LG Düsseldorf wahrzunehmen hatte, bei
dem ihm wiederum Dr. Krieger recht erfolgreich gegenüberstand. Da RA v.
Gravenreuth am OLG Düsseldorf gegenwärtig noch nicht postulationsfähig ist,
wurde seine Mandantin von einem am hiesigen OLG zugelassenen RA vertreten, als
dessen Beistand Herr von Gravenreuth fungierte. Die Verhandlung fand in einer
ruhigen, betont sachlichen Atmosphäre - auch zwischen den Parteien und ihren
Vertretern - statt. Stefan Münz war selbst anwesend. Der Senatsvorsitzende
Jaeger ging die anstehenden Sach- und Rechtsfragen Tatbestandsmerkmal für
Tabestandsmerkmal durch. Inzwischen ist es unstreitig, daß Stefan Münz im
geschäftlichen Verkehr handelt und die Marke markenmäßig benutzt, so daß
im Kern allein die Verwechselungsgefahrt problematisch war. Der Vorsitzende
machte im Anschluß an die "3Dex-Explorer-Entscheidung" des 20.
Senates deutlich, daß sich die Kennzeichnungskraft im unteren Bereich bewegt,
was zur eingehenden Eröterung der Frage führte, ob die Markeninhaberin sich
die Benutzung der Marke durch Microsoft zu ihren Gunsten zurechnen lassen
kann. Die Frage wurde entsprechend streitig verhandelt. Dieser
Fremdbenutzungswille wurde von Herrn RA Dr. Krieger energisch bestritten, der
zudem auf den interessanten Aspekt hinwies, daß es sich um keine
Willensfrage, sondern um eine Frage der Zurechnung nach einem objektiven Empfängerhorizont
nach Verkehrskreisen handele und immer die Begriffe "Windows-Explorer"
und "Internet-Explorer" verwendet werden. Dies konterte Freiherr von
Gravenreuth mit dem interessanten Argument, daß es nunmehr eine Mouse von
Microsoft gäbe, bei der dieser Begriff auch hinsichtlich der Treibersoftware
in Alleinstellung verwendet würde, wenn diese auch erst nach Verkündung des
Urteils erster Instanz in den Verkehr gebracht worden ist. Der
Senatsvorsitzende wies diesbezüglich sehr deutlich auf die Darlegungs- und
Beweislast hin. Gravenreuth erklärte diese Mouse sonst immer dabei zu haben,
nur diesmal nicht, worauf der Senatsvorsitzende mit feiner Ironie erklärte,
das irgendwann immer das erste Mal ist, so daß es sich hier auf den Schluß
der mündlichen Verhandlung ankommt. Der Senat ließ die Frage der Zurechnung
der Fremdbenutzung aber letztlich offen, ließ aber deutlich erkennen, daß er
die Argumentation der 2a-Kammer durchaus als zweifelhaft ansah. Ohnehin legte
man sich in keiner Hinsicht fest.
Damit standen die Kriterien der Verwechselungsgefahr zur Debatte, wobei der
sehr souveräne Vorsitzende, der in aller Klarheit in den Sach- und
Streitstand eingeführt hatte, deutlich auf die Wechselwirkungstheorie als dem
"kleinen ein-mal-eins" des Markenrechts hinweis. Die Frage ist
deshalb hier sehr kompliziert, weil das OLG Hamm in einer vergleichbaren
Sachlage nunmehr die Verwechselungsgefahr unter Aufhebung des
entgegenstehenden Urteils des LG Bielefeld bejaht hat. Da dieses - zu den
Akten gereichte - Urteil von Montag dieser Woche datiert und auch RA Krieger
es noch nicht kennen konnte, wurde ihm eine Schriftsatzfrist von drei Wochen
bewilligt, innerhalb deren Ausführungen zu diesem Urteil möglich sind. Damit
ist es Gravenreuth einmal mehr gelungen, zum richtigen Zeitpunkt einen Joker
aus der Tasche zu ziehen, der den Ausgang des Verfahrens unsicher macht. Der
Senat ließ auch keine Präferenz für die eine oder die andere Seite
erkennen, sondern behielt sich vor, diese Entscheidung selbst erst eingehend
zu studieren. Es liegt auf der Hand, daß man eine solche Entscheidung nicht
ohne weiteres "overrulen" kann. Entsprechend brach die Verhandlung
auch bei der Erörterung der maßgeblichen Kriterien der Verwechselungsgefahr
ab, ohne diese Frage abschließend zu erörtern. Näheres wird man daher erst
beim Verkündungstermin erfahren. Man muß kein Prophet sein, um
vorauszusehen, daß die Münz-Sache den BGH noch beschäftigen wird, wie immer
das Berufungsverfahren auch ausgeht. Die Verhandlung war ein Beispiel dafür,
wie ein spektakuläres Zivilverfahren ganz unspektakulär in die verfahrensmäßigen
Bahnen gelenkt werden kann. Es bleibt also weiter spannend, ohne daß ein Ende
in Sicht ist.