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Mit dem mit Spannung erwarteten Urteil vom 19. September 2001 hat der 27. Senat
des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in der wohl entscheidenden Streitigkeit um
die Marke „Explorer“ das Urteil der 2a- Kammer des Landgerichtes Düsseldorf
in gleicher Sache (www.jurawelt.com/Aktuelles/611)
überzeugend bestätigt (www.jurawelt.com/anwaelte/3189).
Es bestand angesichts des Streitwertes die Möglichkeit einer höchstrichterlichen
Klärung der Rechtsfragen der Linkhaftung durch Revision zum BGH, zu der es
allerdings angesichts der Entscheidung der Beklagten die Revision nicht
einzulegen nicht mehr kam, aus welchen strategischen Überlegungen auch immer.
Die souverän begründete Entscheidung fasst sich eindrucksvoll kurz und
spiegelt die Konzentration der mündlichen Verhandlung. (www.jurawelt.com/anwaelte/gerichtsreportagen/2490)
deutlich wieder. Angesichts des Umstandes, dass das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf
als Vorinstanz vollumfänglich bestätigt wurde, kann sich die nachfolgende
Anmerkung ebenfalls kurz fassen und auf die ausführliche Anmerkung zum
erstinstanzlichen Urteil verweisen, soweit die Begründung nicht verändert
wurde (www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/besprechungen/1456).
b)
Zur Entwicklung der Rechtsprechung seit der Vorinstanz
Bereits nach der bahnbrechenden
Entscheidung des LG Düsseldorf in gleicher Sache war gerätselt worden, ob
diese Entscheidung den entscheidenden Wendepunkt in den Markensachen
„Explorer“ und „Explora“ darstellen würde (s. etwa die Bemerkungen von
Stadler unter: www.freedomforlinks.de/Pages/muendl.html
und die bereits zitierte Urteilsanmerkung). Diese Entscheidung war deshalb
brisant, weil im Vorfeld die meisten der dazu zuvor ergangenen,
erstinstanzlichen Entscheidungen eine Verwechselungsgefahr und im Ergebnis eine
Markenrechtsverletzung durch Setzung eines solchen Links bejaht hatten
(eingehend: www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/besprechungen/1456).
Diese Entscheidungen passten sich insofern bestens in den Kontext der widersprüchlichen
Entscheidungen deutscher Gerichte zur rechtlichen Beurteilung von Hyperlinks ein
(treffend, Stadler, Haftung für Informationen im Internet, 2002, S. 134 ff
m.w.N.; Köhler/Arndt, Recht des Internet, 2003, S. 245 ff m.w.N.) Allerdings
vermisste man bei diesen Entscheidungen eine intensive Auseinandersetzung mit
der internetrechtlichen Haftungsprivilegierung des TDG, das nach wohl überwiegender
Auffassung auch in markenrechtlichen Haftungszusammenhängen Anwendung findet,
sofern man die Verwechselungsgefahr bejaht (Ubber, Markenrecht im Internet,
2002, S. 176 ff m.w.N.). Es fand auch im Urteil des OLG Düsseldorf keinen
Platz, weil es darauf schlicht nicht ankam. Auf § 5 TDG a.F. wäre es nur
angekommen, wenn die Verwechselungsfähigkeit bejaht worden wäre. Konnte man §
5 II oder III TDG a.F. auf Hyperlinks noch anwenden, ist dem durch Art. 8 – 11
TDG der Boden entzogen, die auf den Art. 12 – 15 ECRL beruhen, deren Art. 21
II ausdrücklich bestimmt, das eine Regelung der Haftung für Hyperlinks nicht
beabsichtigt ist. Dieser Wertung ist der deutsche Gesetzgeber gefolgt (Bröhl,
MMR 2001, 67, 71; Jürgens/Köster, Linkhaftung, http://www.heise.detp/deutsch/inhalton12721/1.html).
Damit besteht nach geltender Rechtslage eine spezifische Haftungsprivilegierung
für Hyperlinks, sodass es letztlich um die Anwendung der richterrechtlich
entwickelten Kriterien zur Begrenzung der Mitstörerhaftung geht (näher
Stadler, Verantwortlichkeit für Hyperlinks nach der Neufassung des TDG,
http://www.jurpc.de), wobei allerdings
eine analoge Anwendung des § 9 TDG in Betracht zu ziehen ist (Köhler/Arndt,
Recht des Internet, 2003, S. 247 f m.w.N.).
Eine Wende ließ sich nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch nicht
eindeutig feststellen. Doch wehte der Beklagten aus Ratingen bei Düsseldorf
seit der Entscheidung des LG Düsseldorf ein immer stärker werdender Wind ins
Gesicht. Dies wird man emotionslos feststellen können, wenn man die Entwicklung
seither einmal kurz Revue passieren lässt.
(1) Seit der Entscheidung des LG Düsseldorf
vom 25.10.2000 ergab sich bei den Explorer-Unterlassungsklagen eine rasante
Entwicklung. Die 4. Kammer für Handelssachen des LG München I verurteilte
allerdings zunächst einen der Abgemahnten mit Urteil vom 25.01.2001 (www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/lg/1271)
auf Erstattung der Koste der Abmahnung nach §§ 863 S.1, 677, 670 BGB, der zwar
die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wegen eines Links auf die
ftp-Software der US-amerikanischen Herstellerfirma unterzeichnete hatte,
allerdings unter Verwahrung gegen die Kosten. Diese „Münchner Linie“ wurde
später durch das OLG München bestätigt (Hinweis unter http://www.gravenreuth.de).
In beiden Entscheidungen wurde eine Verwechselungsgefahr ohne nähere kritische
Auseinandersetzung bejaht. Der Aspekt der Haftungsprivilegierung nach Art. 5 II,
III TDG a.F. wurde erstaunlicherweise nicht erwähnt. Die rechtserhaltende
Benutzung der Marke wurde ebenfalls einfach unterstellt und nicht näher
problematisiert, obwohl tatsächlich Anlass bestanden hätte, der
Markeninhaberin die Benutzung durch die Microsoft Corporation nach
markenrechtlichen Gesichtspunkten mangels Fremdbenutzungswillen nach § 26 II
MarkenG nicht zuzurechnen. Gerade zu diesem Punkt finden sich im Urteil des OLG
Düsseldorf erhellende und sehr überzeugende Ausführungen. Es fällt unter
methodischen Aspekten richterlichen Begründens schwer die Argumentation
nachzuvollziehen, die sich in Schematismen und Scheinargumenten erschöpft und
allem Anschein nach die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Braunschweig und später
Köln nicht überzeugt hat.
(2) Kurz zuvor hatte indessen das LG Bielefeld mit Urteil vom 29.11.2000 (www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/urteile/1518)
in Anschluss an das LG Düsseldorf in einen nahezu gleich gelagerten Fall genau
umgekehrt entschieden, allerdings in eingehender, sehr kritischer
Auseinandersetzung mit der Frage der markenrechtlichen Verwechselungsgefahr. Mit
Verneinung einer markenrechtlichen Verwechselungsgefahr musste dann auch ein
Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 S.1, 670 BGB
mangels Interessenwahrnehmung verneint werden. Diese prägnante Entscheidung
enthält einen interessanten prozessualen Nebenaspekt, da ein Bestreiten mit
Nichtwissen hinsichtlich der multifunktionalen Verwendung des Begriffes
"Explorer" - recherchierbar in allen Suchmaschinen - der auf seinen im
Kern beschreibenden Inhalt deutet, mit dem interessanten Argument ausgeschaltet
wird, dass die zu beurteilenden Tatsachen aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit
des Internet offenkundig sind nach § 291 ZPO und damit keines Beweises - und
keiner Beweisaufnahme im Streitfall - bedurften. So beiläufig dieser Satz
klingt, enthält er doch eine der ersten zivilprozessualen Anerkennungen des
Internets als einer richterlichen Erkenntnisquelle nach § 291 ZPO für die
Aufklärung von Tatsachenfragen, da dieses Medium dem Gericht von Amts wegen zugänglich
sein kann und das Netz auch immer stärker von Richtern als Recherchemedium
genutzt wird. Diese Frage wird das Zivilprozessrecht unter dem Aspekt von
notwendigen Beweisantritt und offenkundigen Tatsachen noch näher beschäftigen,
deren Einführung in den Prozess allerdings eines entsprechenden richterlichen
Hinweises bedarf. Auch diese Entscheidung hat überzeugend die schwache, im Kern
beschreibende Kennzeichnungskraft des Begriffes „Explorer“ herausgestellt,
sodass eine Kollision von Bestandteilen angenommen wurde, die in ihrer schwachen
Kennzeichnungskraft aus gleichwertigen Bestandteilen zusammengesetzt ist. Diese
Entscheidung hat das OLG Hamm mit Urteil vom 15.05.2001 mit einer wenig überzeugenden
Begründung aufgehoben und eine Verwechselungsgefahr und einen
Kostenerstattungsanspruch nach §§ 677, 683 S.1, 670 BGB bejaht (www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/urteile/3192),
wenn auch nur teilweise, da der Streitwert wegen unzutreffender Berechnung durch
die Klägerseite erheblich - auf DM 20.000,- - abgesenkt wurde. Zutreffend sind
allerdings die Ausführungen des OLG Hamm zur grundsätzlichen Erforderlichkeit
und Berechtigung von Abmahnungen in Schutzrechtsverletzungsfällen, da mit der
Statuierung des Erfordernisses eines zumindest formlos zu erfolgenden Hinweises
auf die Schutzrechtsverletzung die gefestigte Dogmatik der Abmahnung im
gewerblichen Rechtsschutz ohne Grund in Frage gestellt würde. Das OLG Hamm geht
auf den Aspekt der Serienabmahnung durchaus ein, musste aber die Akzente anders
als der 20. Senat des OLG Düsseldorf (www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/urteile/1556;
dazu: www.jurawelt.com/anwaelte/gerichtsreportagen/1303)
bereits deshalb anders setzen, weil für die Annahme einer Serienabmahnung
beklagtenseits zu wenig vorgetragen wurde und sich dies auch nicht aus den Umständen
ergab. Diese notwendigen juristischen Differenzierungen werden in den öffentlichen
Diskussionen im Internet oftmals übersehen und auch unter dem Aspekt der
zivilprozessualen Darlegungslast falsch eingeschätzt. Unter diesen Umständen wäre
eine Auseinandersetzung mit § 5 II, III TDG allerdings unausweichlich gewesen,
die indessen nicht erfolgte. Das Urteil des OLG Düsseldorf setzt sich mit der
Entscheidung des OLG Hamm angesichts der Heranziehung durch die Prozessvertreter
der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingehend auseinander, soweit es um
die Frage der Verwechselungsfähigkeit geht.
(3) Wiederum einen Misserfolg in erster Instanz verzeichnete die Fa. Symicron
zunächst vor dem LG Berlin, nachdem die inzwischen in Insolvenz gefallene
Berliner Firma Speedlink negative Feststellungsklage gegen die (Serien-)
Abmahnende wegen eines überaus vergleichbaren Sachverhaltes erhoben hatte. Das
LG Berlin entschied am 12.02.2000 wie das LG Düsseldorf, dass keine
Verwechselungsgefahr gegeben vorliegt (www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/urteile/1463),
weil bei einer Übereinstimmung des Gesamteindrucks des beanstandeten Zeichens
mit einem Element des prioritätsälteren Zeichens die zeichen- und
markenrechtliche Verwechselungsgefahr zu verneinen ist. Alle eine
Verwechselungsgefahr verneinenden Entscheidungen versuchen in einer dogmatischen
konsistenten Weise Anschluss zu finden an die Rechtsprechung des ersten
Zivilsenates des BGH. Allerdings hatte die Abmahnende vor dem LG München eine
Unterlassungsklage eingereicht, die sich später auf die Berufung zum
Kammergericht auswirkte, da die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
unter dem Vorbehalt erfolgte, das später eine rechtskräftige Entscheidung über
diesen Gegenstand erfolgte. Diese Entscheidung erfolgte nach entsprechender
beiderseitiger Erledigung der Hauptsache nach entsprechender Erledigungserklärung
des Insolvenzverwalters durch das LG München I (AZ: 4 HK O 21651/00) unter dem
04.04.2002 in einem Beschluss nach § 91 a ZPO, das einen Anspruch nach §§ 683
S.1, 677, 670, 257 BGB bestätigte und damit einen entsprechenden
Unterlassungsanspruch annahm (Mitteilung vom RA v. Gravenreuth unter http://www.marken-recht.de
vom 09.04.2002).
(4) Die Auseinandersetzung nahm an Schärfe zu als das Oberlandesgericht Düsseldorf
in einem vielbeachteten (und rechtskräftigen) Urteil vom 20.02.2001 (www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/urteile/1556)
einen Erstattungsanspruch bezüglich der Anwaltskosten der Abmahnenden
verneinte, da es angesichts des „Massengeschäfts“ dieser Serienabmahnungen
der Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht bedurfte. Es hätte der ausdrücklichen
Berufung auf die analoge Anwendung der lauterkeitsrechtlichen
Rechtsmissbrauchsnorm nach § 13 V UWG nicht bedurft, um zu erkennen, dass der
Senat - der für die Praxis der Serienabmahnungen durch die Markeninhaberin sehr
scharfe Worte fand - eng an die Praxis der Eindämmung jener Auswüchse der
„Abmahnvereine“ anschließen wollte, die in den 79er und 80er Jahren
„Konjunktur“ hatten (s. dazu auch die Bemerkungen unter: www.jurawelt.com/anwaelte/gerichtsreportagen/402).
Angesichts der Besonderheit der Sachlage in einem Ausnahmefall konnte der Senat
„ohne Rückgriff auf die markenrechtliche Problematik“ entscheiden.
(5) Von besonderer Bedeutung war in diesem Zusammenhang auch das Ergebnis des
Berufungsverfahrens zu jenem erstinstanzlichen Urteil des OLG
Braunschweig (www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/lg/932)
das die dortige Fachhochschule zur Unterlassung eines Links auf die betreffende
Downloadmöglichkeit verurteilte (zur ersten Instanz: www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/besprechungen/1456).
Das OLG Braunschweig beurteilte diese Rechtsfrage dann in der Berufung völlig
anders (www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/urteile/3190).
Der Tatbestand dieses Urteils enthält eine der interessantesten und
kenntnisreichsten Analysen der „ftp-Explorer“- Abmahnungen, insbesondere
auch auf die jeweilige Funktion eines Hyperlinks abstellt und entsprechende
Differenzierungen - auch in den Entscheidungsgründen - vornimmt. Auch dieses
Urteil - verkündet: 19.07.2001 - fiel in die Phase der Entscheidungsfindung im
vorliegenden Düsseldorfer „ftp-Explorer“- Prozess und dürfte diese
Entscheidungsfindung beeinflusst haben, da es klägerseits herangezogen wurde,
auch wenn es anders als das Urteil des OLG Hamm (s.o) nicht ausdrücklich
zitiert wird. Allerdings weichen die Begründungen im einzelnen voneinander ab,
auch wenn das Ergebnis in der Sache übereinstimmt. Das Urteil überzeugt in
seinen Gründen nicht unbedingt durch einen konsequenten Aufbau der
Entscheidungsgründe, was dem Senat angesichts seiner Ausführungen zur
Zulassung der Revision auch völlig klar war. Wird die Verwechselungsgefahr des
§ 14 II MarkenG verneint, kommt es auf § 5 II, III TDG a.F. nicht mehr
an, sodass es sich diesbezüglich um eine Hilfsbegründung handelt. Es war dem
Senat aber ersichtlich darum zu tun, zu dieser interessanten Frage dennoch
Stellung zu nehmen, wobei aber nach den eigenen Darlegungen des erkennenden
Senats von einem „obiter dictum“ auszugehen ist. Da § 5 II TDG a.F. nur dem
Zweck diente die Verantwortlichkeit auszuschließen, nicht aber sie zu begründen,
legt sich der Filter vor die Beantwortung der Frage nach der deliktischen
Verantwortlichkeit und ist damit nach der Frage der Verwechselungsfähigkeit zu
erörtern. Nichtsdestotrotz gab der Senat interessante Einblicke in die
Auslegung des § 5 II TDG a.F. und geht überzeugend davon aus, dass die
Positionierung eines Surface-Links lediglich eine Verweisfunktion hat, die von
der Privilegierung des § 5 II TDG a.F. erfasst wurde, da es sich um das
Bereithalten eines fremden Angebotes handelte. Schwierig stellt es sich bei zwei
anderen Links dar, die allerdings den streitgegenständlichen Begriff
„Explorer“ nicht enthielten, sodass sich deren Einbeziehung bestenfalls aus
dem Kontext ergeben kann. Hier wird das Framing aufgrund seines Kontextes als
reiner Bezugsquellenhinweis gesehen, dem die Privilegierung aus § 5 II TDG a.F.
ebenfalls zugute kommen soll. Damit gibt der Senat im Rahmen dieser nicht
tragenden Erwägungen interessante Hinweise zur Lösung der Probleme des Framing,
mit dem praxisrelevanten Hinweis, dass die Privilegierung aus § 5 II TDG a.F.
dem Betroffenen auch nach Abmahnung noch eine Weile zugute kommen, weil dem
Betroffenen ein angemessener Zeitraum zur Prüfung gewährt werden muss.
Die Verneinung der Verwechselungsgefahr erfolgt bereits in Auseinandersetzung
mit dem o.g. Urteil des OLG Hamm, mit sich auch das OLG Düsseldorf auseinander
zu setzen hatte. Nach der Auffassung des OLG Braunschweig beruhte die
Entscheidung des OLG Hamm auf einer unzureichenden Auswertung des
zugrundeliegenden Tatsachenstoffes. Der Senat bezieht sich ausdrücklich auf das
Urteil des LG Düsseldorf in der vorliegenden Sache vom 25. Oktober 2000. Der
Senat geht von einer eklatanten Kennzeichnungsschwäche des Begriffes
„Explorer“ aus, angesichts seines funktionsbeschreibenden Charakters, der
zum Synonym für Funktionsangaben bei Browsern und Dateimanagern geworden ist.
Nur kurz wird indessen auf die Markenbenutzung durch Microsoft eingegangen, die
diesen Fall bereits deshalb interessant macht, weil Microsoft selbst zu einer
Stellungnahme wohl nicht zu bewegen ist. Der Senat lässt dies aufgrund der
lediglich funktionsbeschreibenden Sichtweise dahinstehen, ohne sich - anders als
das OLG Düsseldorf - mit dieser Frage näher auseinander zu setzen. Unter
diesen Umständen konnte es nicht überraschen, dass der Zusatz „ftp“ als
das Kennzeichnungsgepräge verändernd und aus dem Markenschutz herausführend
angesehen wurde, auch wenn er selbst ebenfalls beschreibende Funktion hat, um
insoweit ein Freihaltebedürfnis zu aktivieren. Damit handelt es sich um das
Aufeinandertreffen zweier funktionsbeschreibender Begriffe in einem
markenrechtlichen Begriffsverbund, so dass der Schutzbereich einer so gebildeten
Marke entsprechend zu begrenzen ist. Im Ergebnis verneint der Senat jegliche
kennzeichenrechtliche Prägewirkung und damit eine Verwechselungsgefahr nach §
14 II MarkenG. Diese Argumentation entwertet die Marke indessen völlig und
macht sie im Kern löschungsreif, da einer solchen Marke eine durchsetzungsfähige
Funktion kaum mehr zukommen kann. Angesichts einer Streitbegrenzung auf DM
20.000,- war auf die Zulassung der Revision nach § 546 II ZPO zu erkennen, die
vorliegend verneint wurde, nicht zuletzt weil der Senat selbst davon ausging,
dass seine Erwägung zu § 5 II TDG nicht tragend waren. Nach Auffassung des
erkennenden Senats ging es vorliegend trotz wünschenswerter weiterer Klärungen
der betreffenden Sach- und Rechtsfragen lediglich um einen Streit um eine
einzelne Marke, dem keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Dies kann man
sicher auch anders sehen. Angesichts der möglichen Revision im Düsseldorfer
Verfahren spielt dies indessen keine hervorgehobene Rolle mehr, da diese
Grundsatzfragen nunmehr zumindest höchstrichterlich klärbar sind, wenn die
Beklagte dies will. Andernfalls wird sich weitere Klärung auf der Ebene der
Oberlandesgerichte ergeben, etwa möglicherweise vor dem Kammergericht in
Berlin.
c) Zur Begründung des OLG Düsseldorf
Angesichts des Bekanntheitsgrades des
Falles, konnte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf bei der Abfassung des
Tatbestandes eng an § 543 II 1 ZPO anschließen und eine gedrängte Darstellung
des Sach- und Streitstandes geben und auf den Akteninhalt nach § 543 II 2 ZPO
im übrigen Bezug nehmen. Erforderlich war der Tatbestand vorliegend deshalb,
weil die Revision nach damals geltendem Recht gegen dieses Urteil stattfinden
konnte, § 543 II 1 ZPO a.F., wie angesichts des Streitwertes in Höhe von DM
100.000,- aus § 546 I 1 ZPO a.F. folgt. Hinsichtlich der Aufbereitung des Sach-
und Streitstandes wird auf die oben genannte Anmerkung zum erstinstanzlichen
Urteil verwiesen (www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/besprechungen/1456).
bb) Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung ?
Das OLG Düsseldorf weicht der
interessanten - und im Vorfeld sehr umstrittenen - Frage aus, ob die
Markenanmeldung nach § 50 I Nr. 4 MarkenG bösgläubig war, da jedenfalls eine
Verwechselungsgefahr nach § 14 II Nr.2, V MarkenG zu verneinen war. Die
Entscheidungsbegründung hält sich strikt an jene Tugend richterlichen Begründens,
nur das zu erörtern, was für die Begründung der konkreten Entscheidung auch
wirklich notwendig ist. Die in der Netzöffentlichkeit breit in Frage gestellte
Verwendung der Marke im geschäftlichen Verkehr wurde kurz und überzeugend
bejaht unter Verweis auf das Urteil erster Instanz, dem der Senat auch in der
zentralen Frage der markenrechtlichen Verwechselungsgefahr zur Vermeidung von
Wiederholungen nach § 543 I ZPO a.F. beipflichtete und nach dem „Ein - mal -
Eins“ des Markenrechts konkret auf Zeichenähnlichkeit, Waren- und
Dienstleistungsfähigkeit sowie auf die Kennzeichnungskraft der verteidigten
Marke abstellte, da insoweit nach gefestigter Rspr. des BGH eine Wechselwirkung
besteht, die zu einer Gesamtwürdigung führen muss. Natürlich war eine hohe
Warenähnlichkeit anzunehmen, da es um den Datenverarbeitungsbereich geht, was
unstreitig war, wie der Senat in einem Nebensatz feststellte.
Im Gegensatz zum OLG Braunschweig geht das
OLG Düsseldorf jedoch bei der Marke „Explorer“ von einer schwachen, weit
unter dem Normalmaß liegenden Kennzeichnungskraft aus und schließt sich damit
der Vorinstanz vollumfänglich an. Der Senat begründet dies überzeugend mit
semantischen Argumenten unter Herausarbeitung des Sinnes des Begriffes
„Explorer“ im fraglichen Kontext von Datenverarbeitung und Internet.
Angesichts seiner Funktion ist dieser Begriff - wie der Senat überzeugend
herausstellt - aus rein beschreibenden Begriffsverwendungen abgeleitet und daher
äußerst schwach kennzeichnungskräftig, insbesondere in Bezug auf Software, da
es bei der fraglichen Funktion maßgeblich um Datendurchforschung geht. Unter
diesen Umständen ist die Grenze zwischen der Annahme einer rein beschreibenden
und einer schwach kennzeichnungskräftigem Funktion überaus durchlässig und
davon abhängig, auf welchen Aspekt der Schwerpunkt gelegt wird. Angesichts der
Markeneintragung spricht mehr für eine schwache Kennzeichnungskraft, da sonst
die Prüfung durch das Bundespatent- und Markenamt letztlich ad absurdum geführt
wurde. Dies zu klären wäre Aufgabe eines Markenlöschungsverfahrens, das
derzeit noch im Gange ist.
dd) Verstärkung der Marke aufgrund Benutzung
durch Microsoft?
(1) Hinsichtlich der jeweils für etwaigen Gebrauch im Verfahren vorgetragenen
Verstärkung der Marke durch die Benutzung durch Microsoft hat der Senat die
Begründung des LG Düsseldorf entscheidend „nachgebessert“. Zwar lässt
auch der Senat diese Frage dahinstehen, aber mit einem völlig anderen Akzent.
Die Beklagte hat sich noch in bisher jedem Verfahren - soweit nötig - auf den
besagten Vergleich vom 14.11.1996 mit Microsoft berufen (s. www.jurawelt.com/anwaelte/internetrecht/besprechungen/1456).
Den fehlenden Fremdbenutzungswillen nach § 26 II MarkenG, den das LG mit einer
interessanten Begründung noch erheblich bezweifelt hatte, lässt der Senat mit
der Begründung dahinstehen, dass bereits die Art und Weise des unstreitigen
Gebrauchs durch Microsoft für einen Fremdbenutzungswillen nach § 26 II MarkenG
nichts hergibt, den die Beklagte sich zurechnen lassen will, um ihre schwache
Marke zu stärken. Dieses Unternehmen macht nach den überaus überzeugenden
Ausführungen des Senates, entgegen den Ausführungen erster Instanz, von diesem
Begriff angesichts des Kontextes nur verändernd Gebrauch, weil der Begriff
„Explorer“ im Zusammenhang mit den im Kern beschreibenden Bezeichnungen
„Windows“ und „Internet“ jeweils verändernd gebraucht wird. Der Senat
stellt insoweit auf eine überzeugende kontextbezogene Auslegung ab, die den
Gesamtzusammenhang betont, ohne die Teile eines Begriffes als dessen „Summe“
zu betrachten. In diesem Zusammenhang besitzt der Begriff „Explorer“ keine
prägende Funktion mehr. Setzt sich diese Argumentation weiter durch, ist der
Bezugnahme auf den markenrechtlichen Fremdbenutzungswillen ungeachtet des
obskuren Vergleiches vom Tisch.
(2) Der Senat sieht indessen keinen dieser Begriffe - anders als das OLG
Braunschweig - als „glatt beschreibend“ an, sodass ihnen nicht jegliche
kennzeichnrechtliche Individualisierung abgesprochen werden könne. Selbst wenn
man dies anders sieht, kommt es im vorliegenden Kontexte angesichts der
Verneinung der Verwechselungsgefahr darauf im Ergebnis nicht an. Nimmt man eine
wenigstens schwache Kennzeichnungskraft an, vermeidet man überdies die Gefahr
eine Marke ganz in Frage stellen zu müssen, da die Klärung dieser Frage einem
markenrechtlichen Löschungsverfahren obliegt, das zur Frage der Klärung der
Rechtmäßigkeit eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruches in keinem
Zusammenhang steht.
ee)
Kennzeichnungskraft von „Ftp“
Damit treten hohe Warenähnlichkeit und
geringe Kennzeichnungskraft der Marke „Explorer“ in das entscheidende
Spannungsverhältnis zur Ähnlichkeit der Zeichen, die letztlich
fallentscheidend ist. Der Senat folgt dem LG in der Frage des eigenständig prägenden
Zusatzes „ftp“, da eine solche Buchstabenzusammenstellung über eine normale
Kennzeichnungskraft verfügt, auch wenn sie als solche nichts aussprechbar sind.
Der Senat zieht hier mit Recht ein neues BGH - Urteil heran (www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/bgh/2205),
das Buchstabenkombinationen Markenfähigkeit einräumt, allenfalls gemindert um
die allgemeine Neigung des Verkehrs zu Abkürzungen. Entgegen den Ausführungen
der Beklagten sieht der Senat die Buchstabenkombination „ftp“ nicht als rein
beschreibend an, da sie ins Deutsche übersetzt werden muss, um sich ihres
sprachlichen Gehaltes zu vergewissern. Somit besitzt auch diese
Buchstabenkombination eine über eine rein beschreibende Funktion hinausgehende,
schwache Kennzeichnungskraft. Damit kollidieren zwei schwach kennzeichnungskräftige
Begriffe in einer Gesamtbezeichnung, sodass wenigstens von einer mitprägenden
Funktion des Begriffes „ftp“ auszugehen war. Mit Recht geht der Senat von
einem Maßstab des „normalen“, wenigstens durchschnittlich gebildeten,
aufgeklärten und interessierten Internetbenutzers aus, an den sich der Hinweis
des Klägers auch richtet. Erfreulicherweise zählen sich die Mitglieder des
Senates auch selbst zu diesem Adressatenkreis, sodass er diese Verständnisfrage
selbst und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen klären konnte. Die Nutzung
des Internets durch Juristen - gerade auch durch Richter - ist inzwischen so
selbstverständlich geworden, das dieser Begründungsansatz nicht mehr in Frage
gestellt werden sollte, wobei indessen noch die Frage der beweisrechtlichen
Einordnung der Nutzung des Internets durch Richter nach der ZPO offen ist und
der Klärung harrt.
ff)
Zur Kritik des OLG Düsseldorf am OLG Hamm
(1) Der vielleicht interessanteste Teil der
Gründe setzt sich mit dem bereits genannten Urteil des OLG Hamm auseinander und
zwar mit dem allein tragenden Teil der Begründung. Unter 1 d bb der Gründe
geht der 4. Zivilsenat des OLG Hamm davon aus, dass „ftp“ allein
beschreibenden Charakter hat, dem der schwach kennzeichnungskräftige Begriff
„Explorer“ gegenübersteht, sodass es auf die schwache Kennzeichnungskraft
dieses Begriffes nicht ankommen kann, da er sich jedenfalls durchsetzt. Das ist
bereits - wie das OLG Düsseldorf überzeugend gezeigt hat - im Ausgangspunkt
zweifelhaft, weil es die ebenfalls schwach kennzeichnungskräftige Funktion von
„ftp“ übersieht, die nicht weniger kennzeichnungskräftig ist wie der
Begriff „Explorer“. Damit schließt der Senat in Begründung und Ergebnis an
das LG Düsseldorf an.
(2) Damit stehen verschiedene Begründungsansätze zur Verfügung die konträrer
nicht sein könnten. Einmal die generelle Verneinung der Kennzeichnungskraft
beider Begriffe. Zum anderen jeweils schwach kennzeichnungskräftige Begriffe,
die miteinander kollidieren. In der Mitte finden sich dann Begründungsansätze,
die wenigstens einen der beiden Begriffe als beschreibend definieren.
Entsprechend unterschiedlich sind auch die Ergebnisse, hängen sie doch von
diesen Qualifizierungen entscheidend ab, bei denen angesichts flexibler
normativer Maßstäbe nur darum gehen kann, die argumentativ überzeugendste
auszuzeichnen. Wer den Ansatz der Begründung zweier rein beschreibender
Begriffe wählt, kommt in die Gefahr die Marke selbst zu negieren und einem Löschungsantrag
vorzugreifen. Der entgegengesetzte Ansatz muss alle Abmahnungen „absegnen“,
wenn nicht der Weg über § 5 II TDG a.F. beschritten werden soll. Dazu hat nur
das OLG Braunschweig bisher im Rahmen in seinen nicht tragenden Erwägungen als
bisher höchste Instanz überhaupt je Stellung genommen und einen Ausweg
gewiesen, die Fragen der Linkhaftung auch bei Bejahung der Verwechselungsgefahr
angemessen zu lösen.
(3) Insbesondere unter Aspekten der Folgeabschätzung zeichnet sich der erstmals
durch das LG Düsseldorf beschrittene Weg, dem das OLG in der Sache gefolgt ist,
als der gangbarste und praktikabelste Weg an, da er die Verneinung des
markenrechtlichen Unterlassungsanspruches mangels Verwechselungsgefahr erlaubt,
ohne die Marke selbst in Frage zu stellen. Es ist ersichtlich nicht die Funktion
des markenrechtlichen Unterlassungsanspruches ein markenrechtliches Löschungsverfahren
überflüssig zu machen, geschweige denn umgekehrt. Wer die Auffassung vertritt,
einer negativen Feststellungsklage gegen die Behauptung einer
Markenrechtsverletzung fehle das Rechtsschutzbedürfnis bereits dann, wenn ein Löschungsverfahren
möglich ist, verkennt die unterschiedliche Funktion beider Verfahren, da es bei
der negativen Feststellungsklage in diesem Zusammenhang nur darum gehen kann,
das Vorgehen aus einer Marke abzuwehren, diese aber nicht ohne weiteres in Frage
zu stellen, zumal es eine Frage der Begründung im Rahmen des § 14 II Nr.2, V
MarkenG ist, wie stark die Kennzeichnungskraft einer eingetragenen Marke
eingeschätzt wird. Die Infragestellung einer Marke erfordert einen weitaus höheren
Begründungsaufwand als eine negative Feststellungsklage. Auch kann ein Löschungsantrag
eine einstweilige Anordnung nicht verhindern.
(4) Der Senat greift aus den zahlreichen seitens der Beklagten in Bezug
genommenen Urteilen nur das OLG Hamm heraus, wohl weil es auch in NRW residiert
und zeigt sich nicht einverstanden. Ein entsprechende Divergenzvorschrift fehlt
insoweit, sodass der erkennende Senat nicht zum BGH vorlegen musste. Der Senat
stützt sich vornehmlich auf einen Unterschied in der Fallgestaltung und nimmt
eine entsprechende Distinktion vor. Es handelt sich insoweit um die am wenigsten
einleuchtende Argumentation des Urteils. Entgegen dem Urteil des OLG Hamm geht
das OLG Düsseldorf nicht von einer beschreibenden Funktion des Begriffes
„ftp“ aus, die einen durchschnittlichen Nutzer auch bekannt, weil ausfüllungsbedürftig
sei, allerdings ohne auf diese Unterschiede näher einzugehen. Im gleichen
Absatz und insofern etwas überraschend geht das OLG Düsseldorf auf seine
Abweichung zur Entscheidung in Sachen „3Dexplorer“ v. 24.11.1998 ein, die
nicht veröffentlicht, Interessierten aber weitgehend bekannt ist. Es geht davon
aus, dass „3D“ im Gegensatz zu „ftp“ einen rein beschreibenden Charakter
hat, so dass die Fallgestaltungen nicht vergleichbar und der 27. Senat des OLG Düsseldorf
an die damalige Entscheidung des 20. Senates des OLG Düsseldorf nicht gebunden
war. Ebenfalls ein interessante Distinktion, die indessen angesichts des Ausfüllungsbedürftigkeit
des Begriffes „ftp“ gegenüber „ich seh in 3D...“ im Kern überzeugt,
sodass die in der Netzöffentlichkeit immer wieder gezogenen Parallelen
letztlich wie Seifenblasen zerplatzen, da es stets entscheidend auf die
Vergleichbarkeit der Sachverhalte ankommt.
aa) Entgegen den bisherigen Einschätzungen der Beklagten wird man diese
Entscheidung als Wendepunkt ansehen können. Die Ausgangslage ist indessen seit
dem erstinstanzlichen Urteil in dieser Sache erheblich verändert angesichts
weiterer Urteile auf der Ebene von Oberlandesgerichten. Zwar kann sich die
Abmahnerin nach wie vor auf die ihr günstige Rechtsprechung von LG und OLG München
stützen, zu der ein wenig überzeugendes Urteil des OLG Hamm gestoßen ist, das
aber in der Sache durchaus Abmilderungen der Folgen der Abmahnung vornahm hat
und wohl auf die Frage der Verwechselungsgefahr im Rahmen der Prüfung eines
Anspruches aus §§ 677, 683 S.1, 670 BGB keinen übermäßigen Schwerpunkt
legte, möglicher weise sogar
anders entschiedenen hätte, wenn die Voraussetzungen einer Serienabmahnung
intensiver dargetan worden wären. Insoweit sind Anklänge an das „Strieder-Urteil“
des 20. Senates des OLG Dssd. durchaus erkennbar, der eine markenrechtliche
Argumentation bei Serienabmahnungen bewusst zugunsten einer Verneinung der
Klagebefugnis analog § 13 V UWG vermieden und einem Weg gewiesen hat, diesen
„Wildwuchs“ energisch zu begrenzen.
bb) Dem stehen nunmehr zwei Urteile des OLG Braunschweig und des OLG Düsseldorf
entgegen, die in Feinheiten voneinander abweichen, soweit es um die Verneinung
der Verwechselungsgefahr geht, da das erstgenannte OLG von jeweils
beschreibenden Angaben ausgeht, die nicht kollidieren können, während das
andere OLG von schwach kennzeichnungskräftigen Elementen ausgeht, die bei der
Kollision ebenfalls zu einer Verneinung der Verwechselungsgefahr führen, da
sich keiner der Begriffe kennzeichnungskräftig hervorgeht und durchsetzt. Um
eine Marke nicht ohne Grund in Frage zu stellen, ist der zweite Ansatz
wesentlich aussichtsreicher und markenrechtskonformer, auch wenn die Verneinung
einer solchen Verwechselungsgefahr eine Marke nach und nach schwächer macht, da
sie sich mittelfristig nicht mehr durchsetzen kann, mag auch weiter abgemahnt
werden, wie die Beklagte bereits bekundet hat. Angesichts einer durchaus
auszumachenden Trendwende in der Rechtsprechung wird dies nach und nach kaum
mehr einen Betroffenen schrecken können, wofür auch die Initiierung neuer
Serienabmahnwellen spricht, die im vorliegenden Verfahren nicht in Rede standen.
Damit scheint es sich bei den noch ausstehenden Rechtsstreitigkeiten um die
immer schwächer werdende Marke „Explorer“ um „Rückzugsgefechte“ zu
handeln. Brisant an dieser Materie ist im Kern die Frage der Linkhaftung nach §
5 II TDG a.F., die nach wie vor ungelöst ist, da jedenfalls eine konsistente
Linie der Rechtsprechung nach wie vor nicht auszumachen ist, erst recht nicht
unter der Geltung der §§ 8 – 11 TDG.
a)
Keine Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf
Zu einer Revision zum BGH kam es nicht
mehr. Sie wurde nicht eingelegt, wohl weil die Aussichten negativ bewertet wurde
und es nicht sinnvoll schien, ein Grundsatzurteil des BGH zu erhalten, dass in
der Mitstörerhaftung bei der Hyperlinkfrage erstmals Klarheit schaffen würde.
Dies wird weiteren Entwicklungsschritten vorbehalten bleiben. Ungeachtet dessen
stellte dieses Verfahren nach hiesigem Dafürhalten die entscheidende Markierung
einer Trendwende dar, mag sie auch bei der Verwechselungsgefahr angesetzt worden
sein. Nach dieser Entscheidung wurden "Explorer-Entscheidungen" nur
noch vereinzelt veröffentlicht, ohne diese Grundlinie in Frage zu stellen. Um
die Explorer-Streitigkeiten wurde es wesentlich ruhiger, ohne das die damit
zusammenhängenden Grundfragen der Haftung für Hyperlinks als geklärt gelten können.
Bis dahin dürfte noch viel Zeit vergehen.
Das lange erwartete Markenlöschungsverfahren
nach §§ 54, 50 I MarkenG (eingehend, Ekey/Klippel/Bous, Markenrecht, 2003, §
50, Rdrn. 1 ff m.w.N.) wurde 2001 eingeleitet. Die Entscheidung der
Markenabteilung 3.4 des deutschen Patent- und Markenamtes betreffend die
deutsche Marke „Explorer“ vom 08.07.2002 führte zur Löschung der Marke,
ist aber angesichts einer Beschwerde zum Bundespatentgericht noch nicht rechtskräftig.
Eine bösgläubige Markenerschleichung ist gegeben, wenn dem Anmeldenden bei der
Stellung des Antrages bewusst ist, dass der Anmeldung absolute
Schutzhindernisse, insbesondere aus Art. 8 II MarkenG, entgegenstehen und er
dieses Wissen gegenüber dem DPMA bewusst verschweigt (v. Schultz/Stuckel,
Markenrecht, 2003, § 50, Rdnr. 6). Dieses Erfordernis zerfällt damit in die
objektive Komponente des Vorliegens von objektiven Schutzhindernissen und dem
subjektiven Element eines wenigstens bedingten Vorsatzes hinsichtlich der
Anmeldung, mit dem Ziel der Erschleichung wirtschaftlicher Vorteile insbesondere
gegenüber Konkurrenten. Eine solche Markenerschleichung weist damit
stets Berührungspunkte zum Behinderungswettbewerb nach § 1 UWG und auch
zu § 826 BGB auf, aus denen sich ebenfalls ein Markenlöschungsanspruch ergeben
kann, die aber nur in einem zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden
können (BGH, GRUR 2000, 1032. 1034 – Equi 2000; BGH, GRUR 1998, 1034, 1037
– Makalu; GRUR 1998, 412, 414 – Analgin). Die Markenabteilung kam auf den Löschungsantrag
hin zum Ergebnis, das die Eintragung sowohl bösgläubig erschlichen wurde und
das gleichzeitig der Fall einer Sperrmarke gegeben war (Volltext unter : http://www.bonnanwalt.de).
Entgegen den immer wieder vorgebrachten Äußerungen der Markeninhaberin sah die
Markenabteilung die betreffende Marke als rein beschreibende Sachangabe nach §
8 II Nr.2 MarkenG an, sodass insoweit ein Freihaltebedürfnis bejaht wurde. Dies
ist angesichts des Verbreitungsgrades des Begriffes „Explorer“ gerade auch
im angloamerikanischen Sprachgebrauch sachgerecht. Allerdings konnte erst die
Markenabteilung eine solche Entscheidung auf verlässlicher Grundlage treffen,
weil sich aus der Eintragung einer Marke letztlich eine Vermutung für eine
wenigstens schwache Kennzeichnungskraft ergeben. Angesichts der recht
weitherzigen Eintragungspraxis hatte sich als Korrektiv allerdings bereits
durchgesetzt, entsprechenden Auswüchsen durch eine sachgerechte Handhabung der
Verwechselungsgefahr nach § 14 MarkenG zu begegnen, sodass der Inhaber einer an
ein freihaltebedürftiges Zeichen angelehnten Marke gegen eine prioritätsjüngeres
Zeichen nur unter erschwerten Bedingungen vorgehen kann, wenn es ebenfalls
entsprechende Anlehnungen aufweist (v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, 2003, §
14, Rdnr.130 m.w.N.). Angesichts
des § 37 MarkenG kritisiert die Markenabteilung mit dieser Entscheidung
unausgesprochen auch die eigene Eintragungspraxis hinsichtlich der betreffenden
Marke. Rechtspolitisch ist die Frage aufzuwerfen, ob es auf Dauer angemessen
ist, eine verfehlte Eintragungspraxis entweder durch negative
Feststellungsklagen oder durch Markenlöschungsverfahren wieder zu korrigieren.
Bei schärferem Hinsehen im Eintragungsverfahren würde manches Markenlöschungsverfahren,
von anderen Verfahren ganz zu schweigen, überflüssig. Insoweit stellt sich als
durchaus entscheidend die Frage nach einer Korrektur durch Schadensersatzansprüche
nach §§ 1 UWG, 826, 823 I, II BGB wegen bösgläubiger Markenerschleichungen. Die Schutzunfähigkeit
wird nicht zuletzt auf den internationalen Verbreitungsgrad des Begriffes
„Explorer“ gestützt. Die Bösgläubigkeit der Markeninhaberin wird nicht
zuletzt darauf gestützt, dass bereits zuvor zahlreiche Konkurrenten in diversen
Begriffszusammensetzungen diesen Begriff jedenfalls mitverwendet haben, sodass
beim Anmeldevorgang insoweit Kenntnis vorhanden sein musste, bevor die
Markeninhaberin den Begriff für sich monopolisierte. Ungeachtet des § 50 I
Nr.3 MarkenG stützt die Markenabteilung die Löschung aber zusätzlich auf §
50 I Nr.4 MarkenG. Von diesem Tatbestand werden Markenanmeldungen erfasst, deren
Funktionalität sich auf einen Behinderungswettbewerb durch Benutzung der Marke
nach § 1 UWG richtet, um Dritte von einer Nutzung dieses Begriffs nachhaltig
durch Monopolisierung auszuschließen. Diese Annahme wurde ebenfalls auf die
Verbreitung einschlägiger Produkte lange vor Registrierung der Marke gestützt,
die schon kurz nach Eintragung zu markenrechtlichen Abmahnungen benutzt wurde,
um das betreffende Monopol zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbs einzusetzen. .
Es ist offen, ob das Bundespatentgericht diese – eingehend begründete
Auffassung – auf die Beschwerde nach § 66 MarkenG hin teilen wird, zumal noch
eine Entscheidung des BGH nach § 83 MarkenG gegen diese Entscheidung herbeigeführt
werden kann. Ohnehin ist mit einer Löschung der deutschen Marke „Explorer“
die Nutzung der europäischen Gemeinschaftsmarke noch nicht beseitigt, deren Löschung
in einem Verwaltungsverfahren sich nach Art. 51 GMV richtet, wobei es hier auf
Eintragungshindernisse nach Art. 7 GMV ankommt. Ein entsprechender Antrag soll
in Alicante gestellt worden sein. Es stellt sich durchaus die Frage, ob nach
rechtskräftiger Löschung der Marke nicht die Rechtsprechung zur unberechtigten
Schutzrechtsverwarnung für Schadensersatzforderungen – so sie noch nicht verjährt
sein sollten – furchtbar gemacht werden könnten. In jedem Falle können
eingegangen Lizenzverpflichtungen dann aus wichtigen Grund nach § 314 BGB gekündigt
werden.
c)
Die Entscheidung des OLG Köln vom 19.07.2002
Unter dem 03.Juli 2000 erschien in einer bekannten
Computerzeitschrift eine CD-ROM als Beilage, die die Programme „HFV
Explorer“ und „Explorewfs“ enthielt, mithin Programme die Bezeichnungen
beinhalteten, die für die Firma Symicron als Marke geschützt waren und zwar
mit Wirkung vom 22.09.1995, während die Marke „Explora“ bekanntlich zum
08.04.1994 mit Priorität eingetragen worden war. Der betreffende Verlag – man
wird auf http://www.heise.de verweisen dürfen
– wurde daraufhin unter Berufung auf die nationalen und die
Gemeinschaftsmarken abgemahnt und setzte sich gegen diese Abmahnung zur Wehr.
Die Markeninhaberin erhob Unterlassungs- und Auskunftsklage zum Landgericht Köln,
die im Hauptsacheverfahren abgewiesen wurde, wogegen sie sich mit ihrer die
Berufung zum OLG Köln wandte (Volltext unter http://www.jurpc.de),
vor dem es im Berufungsverfahren maßgeblich um die bisher stets offen gelassene
Frage der Benutzung der betreffenden Marken ging, für die Markeninhaberin nach
Auffassung des OLG Köln beweisfällig blieb. Das LG Köln hielt die Klage für
unzulässig, soweit sie auf die Gemeinschaftsmarken gestützt wurde, weil
insoweit nach der GemeinschaftsmarkenVO NRW nur das LG Düsseldorf zur
Entscheidung berufen war und hielt hinsichtlich eines Vorgehens aus den national
registrierten Marken eine Verwechselungsgefahr für nicht gegeben. Die
Markeninhaberin hielt das Vorgehen des LG Köln nicht für statthaft, weil die
gespaltene Zuständigkeit nach § 125 e III MarkenG mit § 140 II MarkenG ihre
Rechte aus Art. 3 und 103 GG verletzte, sodass die Sache dem BVerfG nach Art.
100 GG vorzulegen sei. Dem folgte das OLG nicht, da es sich bei der
GemeinschaftsmarkenVO NRW um untergesetzliches Recht handele, sodass eine
Vorlage nach Art. 100 GG nicht in Betracht komme, es über die
Verfassungswidrigkeit selbst entscheiden könne, für die es keine greifbaren
Anhaltspunkte sah. Diesbezüglich wurde gegen die Entscheidung
Verfassungsbeschwerde eingelegt, über deren Ergebnis nichts bekannt geworden
ist.
Über die Urteilsgründe des LG Köln
hinaus, auf die es ausdrücklich zustimmend Bezug nahm, stützte das OLG Köln
die Klageabweisung erstmals tragend auf mangelnde Benutzung der betreffenden
Marken abstellte, nachdem sich die Beklagte auf den Einwand der Nichtbenutzung
aus § 25 MarkenG gestützt hatte. § 25 I MarkenG sieht für die Benutzung eine
Frist von fünf Rahmen ab Registrierung an. Danach kann sich ein auf
Unterlassung in Anspruch genommener auf den Einwand der Nichtbenutzung stützten,
die eine Tatsachenfrage ist, die dem Beweis zugänglich ist. Der Einwand der
Nichtbenutzung durch den Inanspruchgenommenen führt nach § 25 II MarkenG zu
einer Beweislastumkehr, sodass der Markeninhaber beweisen muss, dass die
betreffende Marke für Waren- oder Dienstleistungen nach § 26 MarkenG benutzt
worden ist. Die Benutzungsschonfrist nach § 25 I, II MarkenG war für beide
nationale Marken abgelaufen und zwar für die Marke „Explorer“ unter dem
25.11.2000 und für die Marke „Explora“ unter dem 31.10.1999. Damit kam es
entscheidend auf die Benutzung an. Von einer Benutzung der Marke konnte die
Markeninhaberin das OLG nicht überzeugen. Ein Rezensionsartikel
über eine „Explorersoftware“ aus dem Jahr 1991 (s. dazu noch III.4
der Darstellung) konnte keinen Beweis für die Benutzung ab dem 18.02.1996
erbringen, zumal der Artikel eingestandener weise auf einem Irrtum des
Verfassers beruhte, der zwei Produkte miteinander verwechselt hatte. Für
Produktwerbung, Vertrieb und sonstige Benutzungsweisen blieb die Markeninhaberin
vor dem OLG Köln beweisfällig. Mit gutem Grund wies das OLG auf die strengen
Anforderungen des § 25 II MarkenG hin (näher v. Schultz/Stuckel, MarkenR,
2003, § 26, Rdrn. 1 ff m.w.N.).
Immer wieder hatte sich die
Markeninhaberin zu ihren Gunsten auf eine vermeintlich oder tatsächlich
rechtserhaltende Benutzung der Marke durch die Microsoft Cooperation berufen,
unter Verweis auf den Vergleich vom 19.06.1996 vor dem OLG München (Text unter http://www.bonnanwalt.de).
Hinsichtlich der Nichtbenutzung der Kennzeichnung „Explorer“ ausschließlich
im Gesamtpaket von Windows irrt der Senat: es ist durchaus möglich, sich den
Internet - Explorer losgelöst von diesem Paket legal im Netz zu besorgen,
sodass nicht allein auf die „Paketlösung“ für Windows abgestellt werden
konnte. Darauf kam es nach Auffassung des Senats indessen nicht maßgeblich an,
da der Begriff „Explorer“ gerade für den Bereich der Software derart
verbreitet ist, dass er lediglich einen beschreibenden Inhalt haben kann, zumal
die Begriffe „Windows“ und „Internet“ in diesem Zusammenhang die
konkrete Begriffsverwendung vom Microsoft konkret prägen. Einen
Fremdbenutzungswillen vermochte der Senat überzeugend nicht er zuerkennen. Eine
Fremdbenutzungswillen nach § 26 II MarkenG setzt den tatsächlichen Willen des
Dritten voraus, die betreffende Marke für den Markeninhaber zu benutzen (Fezer,
MarkenR, § 26, Rdnr. 86). Der Senat legt in diesem Zusammenhang den Vergleich
aus dem Jahr 1996 eingehend aus und kommt zum Schluss, dass es sich insoweit
nicht um eine Lizenzvereinbarung handelt, sondern eine Zahlung nur aus
wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist, um weitere Verfahren zu vermeiden, ohne
sich eigener Markenrechte begeben zu wollen.
In einer Hilfsbegründung legte der Senat
überdies dar, dass auch eine Verwechselungsgefahr nach § 14 Ii Nr.2 MarkenG
unter Abstellen auf den Gesamteindruck zu verneinen gewesen wäre. Der Senat
geht von einer geringen Kennzeichnungskraft des Begriffes „Explorer“ für
die Klägerin aus, zumal dieser Begriff durch weltweite Verwendung durch
Drittunternehmen entsprechend verwässert worden ist, wofür mindestens 7
Millionen Einträge bei www.googlecom
deutlich sprechen. Unter diesen Umständen kam der Senat auch bei unterstellter
Warennähe – deren Vorliegen einzuräumen ist – keine Verwechselungsgefahr,
weil er keinen Anlass sah den Begriff „Explorer“ auf „Explore“ zu verkürzen,
sodass er „explore2fs“ zu „Explorer“ nicht als verwechselungsfähig
ansah. Beim „HFVExplorer“ sah der Senat dies ähnlich, weil ein
unterscheidungskräftiger Zusatz gegeben war.
Die Entscheidung setzte mehr oder weniger
einen entscheidenden Schlussstein unter die „Explorerfälle“, da mit dieser
Entscheidung klar war, dass im Wege der Abmahnung kaum mehr erfolgreich aus
diesen Marken vorgegangen werden konnte, sofern nicht später noch eine
Benutzung nachgewiesen würde. Hier schieben die angestrengten Löschungsverfahren
einen Riegel vor, sodass davon auszugehen sein dürfte, dass dem „Spuk“
weitgehend ein Ende bereitet wurde, auch ohne abschließende Entscheidung des
BGH, die indessen im Löschungsverfahren als letzter Schlussstein durchaus noch
erfolgen kann.
In diversen Explorer-Verfahren spielte am
Rande ein Artikel aus dem Jahr 1991 eine Rolle, in dem ein bekannter
Computerjournalist eine Software namens „Explorer“ besprach, die von einer
Ratinger Firma stammen sollte. Die Produktbesprechung hatte den Titel
„Werkzeuge der neuen Art: Möglichkeiten für den DOS-Computer“. Ob es sich
dabei um eine Vorgängerversion der späteren „Phantom-Software“ der
betreffenden Herstellerin handelte oder nicht, blieb offen, da es sich insoweit
wohl um einen Irrtum handelte und wahrscheinlich sogar Produkte verwechselt
wurden. Ungeachtet dessen hatte die betreffende Firma auf ihrer Website Auszüge
aus dieser Besprechung veröffentlicht und berief sich für die Dokumentation
der Benutzung ihrer Marke mehrfach auf diesen Artikel. Der betreffende
Fachjournalist verlangte von der Inhaberin der Explorer-Marken im wesentlichen
die Unterlassung der Wiedergabe von Textpassagen auf der deren Website, an denen
er Urheber- und Urheberverwertungsrechte geltende macht. Die betreffenden
Textpassagen sind im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. August 2001 auf
S. 3 des Urteilsabdrucks im Wortlaut wiedergegeben (Volltext unter http://www.transpatent.com).
Die streitgegenständlichen Passagen stammen aus einem Artikel, den der Kläger
in der Ausgabe 12 der Zeitschrift CHIP vom Dezember 1991, dort S. 73 - 76, veröffentlichte
und der sich mit einem EDV-Produkt der Beklagten, einem Autorensystem für
MS-Windows, beschäftigt, das die Bezeichnung „Explorer“ trägt.
Das Landgericht Düsseldorf verneinte den
urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 97 I UrhG sowie
darauf fußende weitere Klageansprüche auf Auskunft über die Anzahl der
hergestellten Vervielfältigungsstücke und Vernichtung von noch in Besitz oder
Eigentum der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücken. Die Durchsetzung
der Klage hätte sicher zu interessanten Informationen über die Benutzung oder
Nichtbenutzung der Explorer – Software geführt. Die Klage wurde seitens des
LG Düsseldorf mit der Begründung abgewiesen, dass die nach § 2 II UrhG
erforderliche persönliche geistige Schöpfungshöhe nicht erreicht sei. Zur
Begründung stützt sich die Kammer im wesentlichen darauf, dass eine derartige
Schöpfungshöhe bei einem Sprachwerk in Form eines Schriftwerkes gemäß § 2 I
Nr. 1 UrhG - wie dem vorliegenden - nur dann gegeben ist, wenn hinsichtlich der
Auswahl, Sammlung, Einteilung und Anordnung des Stoffes eine erheblich über dem
Durchschnitt liegende Gestaltung vorliegt. Sie bezieht sich dabei auf die
Entscheidung, BGH, GRUR 1986, 739, 740 - Anwaltsschriftsatz. Die tragenden
Kriterien dieser Entscheidung werden kombiniert und ergänzt durch die maßgeblichen
Kriterien aus BGH, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit. Damit stellt die
Kammer entscheidend darauf ab, dass einer in einem betreffenden Fachgebiet üblichen
Ausdrucksweise, sowie einem Aufbau und einer Darstellungsart, die aus
wissenschaftlichen Gründen geboten oder sonst in dem Gebiet weitgehend üblich
sind, die schöpferische Individualität im Regelfall fehlen wird. Weiter wird
mit BGH GRUR 1984, 659, 660, wesentlich darauf abgestellt, dass die eigenschöpferische
Gedankenformung- und Führung des dargestellten Inhaltes erforderlich ist, wobei
eine konkret entlehnte Passage selbst urheberrechtsschutzfähig sein muss, BGH,
GRUR 1981, 352, 355. Diese Entscheidung hatte durchaus Bedeutung für die
Schutzfähigkeit journalistischer „Gebrauchstexte“ und ging insoweit von
Kriterien aus, die letztlich für derartige journalistische Texte überhöht
waren. Der Kläger ging in Berufung zum OLG Düsseldorf, konnte dort aber
ebenfalls keinen Erfolg verzeichnen.
Der Senat (AZ: 20 U 144/01; Volltext unter http://www.jurpc.de;
JurPC Web-Dok. 231/2002) verneinte zwar ebenfalls einen Unterlassungsanspruch
aus § 97 I UrhG (und damit auch weitergehende Ansprüche), allerdings mit
entscheidenden Variationen in der Begründung, wenn er auch ebenfalls von einer
fehlenden Schutzfähigkeit der auf der betreffenden Website veröffentlichten
Textstellen ausging, allerdings die Schutzfähigkeit entsprechender Artikel
selbst elegant offen ließ. Letztlich geht auch der Senat davon aus, dass
journalistische “Gebrauchstexte“ Urheberrechtsschutz genießen, gemessen am
geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung in einem
Gesamtvergleich gegenüber vorbekannten Gestaltungen. Jedenfalls kann
Fachzeitenschriftenartikeln nach der Auffassung des erkennenden Senats grundsätzlich
Urheberrechtsschutz zukommen (insoweit im Anschluss an, BGH, GRUR 1997, 460 f -
CB-Infobank I). Eine grundsätzliche Vermutung für das Bestehen des
Urheberrechtschutzes derartiger Artikel lehnt der Senat allerdings ab.
Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass Zeitschriftenartikel nicht in
jedem Falle stets den Anforderungen des § 2 II UrhG genügen und stellt auf die
Umstände des Einzelfalles ab. Der Senat konnte diese Grundsatzfrage offen
lassen, weil es auf die Schutzfähigkeit der auf der betreffenden Website
entlehnten Textstellen ankommt, die nach gefestigter Rechtsprechung selbst
Werksqualität haben müssen (so etwa, OLG Frankfurt/Main, GRUR 1996, 125 –
Tausendmal berührt; OLG Köln, NJW-RR 2001, 904 – Suchdienst für
Zeitungsartikel; eingehend, Schricker/Loewenheim, UrhR, § 2, Rdnr. 66 m.w.N.).
Die Entlehnung muss unter diesen Voraussetzungen noch einen schutzfähigen
Inhalt ausdrücken. Ist der entlehnte Textteil selbst nicht schutzfähig, kann
der Urheber gegen die Entlehnung keine urheberrechtlichen Einwände vorbringen.
Im geschäftlichen Verkehr und bei bestehendem, hier aber nicht gegebenen
Wettbewerbsverhältnis schließt dies Ansprüche aus § 1 UWG unter dem Aspekt
der fremden Leistungsausbeutung jedoch nicht völlig aus (s. dazu, Köhler/Piper,
§ 1, 482 ff m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat ihre Ursache darin, dass
letztlich nicht der geistige Gehalt, sondern die Form des Textes, in der dieser
seinen Niederschlag gefunden hat, die Grundlage des Schutzes ausmacht, nicht
aber die geistige Leistung allein. Allerdings können auch kurze Werkteile eine
erforderliche Individualität aufweisen, sodass die unauthorisierte Entnahme
dann rechtswidrig ist, es sei denn, die Entlehnung ist durch die
Zitatvorschriften der §§ 51, 63 UrhG gedeckt (BGHZ 28, 234, 237 –
Verkehrskinderlied), die hier allerdings nicht in Rede standen.
Damit ging es nur noch um die Frage, ob die
betreffenden Zitate auf der Homepage für sich genommen schutzfähig sind (BGH,
GRUR 1961, 633 – Fernsprechbuch; GRUR 1988, 533 f – Vorentwurf II; GRUR
1989, 416 – Bauaußenkante; 1981, 352 – Staatsexamen). Dabei handelt es sich
um Wertungsfragen, über die man durchaus geteilter Meinung sein kann. Die
Rechtsprechung zu dieser Frage bietet auch ein entsprechend uneinheitliches
Bild. Entlehnte Textstellen werden kaum jemals die Individualität des
Gesamtwerkes innehaben, sodass bezüglich einer solchen Einzelbetrachtung stets
Wertungsspielräume verblieben. Der Senat geht davon aus, dass die betreffenden
Textstellen nur eine oberflächliche, relativ kurze und allgemeine Beschreibung
von Softwareprodukten beinhalten, die nicht in die Tiefe gehen, wobei er die
Passagen einzeln durchdiskutiert. Eine Ausdehnung des (äußerst umstrittenen
Schutzes, s. nur Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., 2001, Rdrn.
260 ff m.w.N.) der sog. „kleinen Münze“ auf der derartige Gebrauchstexte
lehnt der Senat mit überzeugender Begründung ab, setzt sich damit aber zur
diesbezüglichen Rechtsprechung in Widerspruch. Die Rechtssprechung zur Schutzfähigkeit
von Texten ist überaus widersprüchlich, uneinheitlich und wenig konsistent (Schack,
a.a.O., Rdnr. 265 m.w.N.). Auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung wäre es
allerdings durchaus möglich gewesen, hier eine Schutzfähigkeit anzunehmen,
ohne auf die Lehre von „kleinen Münze“ zurückzugreifen.
Die Individualität eines Sprachwerkes nach
§ 2 I Nr.1 UrhG ist grundsätzlich bereits dann zu bejahen, wenn sich das Werk
nicht bloß in der bloßen Wiedergabe von vorbekanntem Allgemein- oder Fremdgut
und in der Anwendung bekannter Methoden und Konzeptionen erschöpft. Dabei ist
im Vergleich zu berücksichtigen, dass bereits die Zusammenstellung aufgrund
spezifischer Auswahl und Anordnung von Elementen nach § 4 UrhG als schutzfähig
anerkannt wird und auch eigenständige Bearbeitungen nach § 3 UrhG schutzfähig
sein können, wenn das zugrundeliegende Werk selbst schutzfähig, woran es bei
einer reinen Produktbeschreibung aber regelmäßig fehlen wird.
Letztlich werden seitens des LG wie des OLG
Düsseldorf Anforderungen an journalistische Texte zugrundegelegt, die der BGH
heute nur noch bei wissenschaftlichen Darstellungen anwendet (BGH, GRUR 1984,
661 - Ausschreibungsprogramm; BGH, NJW 1986, 192 - Inkassoprogramm; BGH, GRUR
1993, 34 ff - Bedienungsanleitung). Für Computerprogramme sind diese hohen
Schutzvoraussetzungen selbst bereits wieder aufgeben worden, BGH, GRUR, NJW
1993, 3136 - Buchhaltungsprogramm). Insoweit hat § 69 a III UrhG die Schöpfungshöhe
erheblich abgesenkt. Da es sich vorliegend um die Rezension von
Computerprodukten handelt, sollten sich aus § 2 II UrhG entwickelte Kriterien
insoweit einschränkend an § 69 a III UrhG orientieren. Derartige Texte kommen
indessen ihrer Art nach wenigstens in die Nähe des § 2 I Nr. 7 UrhG, für den
wesentlich geringere Anforderungen gestellt werden, als bei Sprachwerken, obwohl
es sich es dabei durchaus auch um die textliche Begleitung technischer
Darstellungen handeln kann (BGH, GRUR 1993, 36 - Bedienungsanleitung). Bereits
die Anforderungen für wissenschaftliche Werke sind aber im Vergleich zum
Urheberrechtsschutz anderer Sprachwerke systemwidrig und zu hoch angesetzt, etwa
mit Blick auf die Entscheidungen des BGH „Examensarbeit“ und
„Anwaltsschriftsatz“ (das Thema behandelt eingehend, Schricker, Abschied von
der Gestaltungshöhe im Urheberrecht?, FS Kreile, 1994, S.715 - 721). Inzwischen
ist der BGH auch für wissenschaftliche Werke bereits in erheblichem Umfang dazu
übergegangen, einen Urheberschutz über die Form der Darstellung hinaus dann
anzunehmen, wenn in einem solchen Werk Gedanken, Lehren und Erkenntnisse zum
Ausdruck kommen, die eine Individualität in der Vielzahl der Gesichtspunkte, in
deren Beziehungen zueinander und in der Art ihrer Darstellung aufweisen (s. nur,
BGH, NJW 1991, 1231 - Betriebssystem). Diese Einschränkungen werden vorliegend
nur ansatzweise berücksichtigt. Angesichts der neueren Entwicklungen (dazu,
Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 2, Rdnrn. 31 ff) wären die hier
angelegten Maßstäbe bereits selbst für ein wissenschaftliches Schriftwerk
insoweit möglicherweise etwas zu hoch angesetzt. Schutzgegenstand ist daher
auch in solchen Werken, was in ihnen konkret zur Sprache gebracht wird, sofern
es sich nicht lediglich um allgemeine Grundsätze handelt. Selbst dann ist ein
Gesamtvergleich vorzunehmen, der die individuellen Merkmale des Schriftwerkes
mit vorbekannten Gestaltungen vergleicht, die festgestellten schöpferischen
Eigenheiten denen der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberstellt
und das Überragen über das alltäglich-handwerkliche in diesem Gesamtvergleich
würdigt. Ein derartiges Vorgehen kann hier nicht festgestellt werden, da ein
Vergleich mit „durchschnittlichen“ Texten vergleichbarer Art nicht durchgeführt
wurde. Im übrigen fragt es sich etwa, ob der eingeschränkte Schutz für
Anwaltsschriftsätze heute in dieser Form noch aufrechterhalten werden kann, da
letztlich nahezu jedem schöpferischem Text eine gewisse Individualität
zukommt, dem durch einen diesbezüglichen Urheberschutz begegnet werden sollte.
Der BGH hat aber letztlich für
verschiedene Formen von Sprachwerken sehr unterschiedliche Kriterien entwickelt,
die sich nicht umstandslos auf alle verschiedenen Formen von Sprachwerken übertragen
lassen und auch den Maßstab des § 2 II UrhG prägen, für den sich aus dieser
Norm zudem keine einheitlich-präzisen Kriterien für alle Sprachwerke entnehmen
lassen. Die Senat unternimmt es indessen ohne jede Begründung hinsichtlich der
Typizität des vorliegenden Werkes, einen journalistischen Artikel im Bereich
des EDV-Journalismus, der sich zudem an interessierte Laien wendet, an den
Kriterien für Anwaltsschriftsätze und wissenschaftliche Arbeiten zu messen und
nicht an vergleichbaren journalistischen Arbeiten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
dass Entlehnungen aus fachjournalistischen Arbeiten im Bereich von
Computerzeitschriften ohne jeden Urheberrechtsschutz dastehen würden, wenn sich
diese Linie weiter durchsetzt. Dies hat für die Praxis zur Folge, das die Übernahme
von Teilen aus derartigen Artikeln für beide Seiten ein gewisses Risiko
darstellt, weil sich stets die Frage stellt, ob der entlehnte Abschnitt schutzfähig
ist, sodass sich entsprechende Angriffspunkte für eine urheberrechtliche
Abmahnung stellen, auch wenn keine Vermutungswirkung angenommen werden kann. Es
liegt auf der Hand, dass damit gerade die wirtschaftlichen Interessen „freier
Journalisten“ entsprechend berührt werden, die auf einen entsprechenden
Schutz entlehnter Werkteile nicht vertrauen können, mag der
urheberrechtliche Schutz journalistischer Arbeiten auch grundsätzlich
anerkannt sein (BGH, GRUR 1997, 459, 460 f - CB-Infobank; Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, § 2, Rdnr. 116). Insoweit
besteht für fachjournalistische Artikel im genannten Bereich eine deutliche
Parallele zum Schutzbereich des § 69 a III UrhG, durchaus internationalen
Tendenzen im Welturheberrecht entsprechend, die auf die Schöpfungshöhe dann
nicht mehr entscheidend abstellt, wenn eine eigene geistige Schöpfung vorliegt
(OGH, GRUR Int 1998, 815, 816).
Auch der BGH hat indessen eine schöpferische
Leistung bereits im bloßen Sammeln, Einteilen und der Analyse des Stoffes
gesehen (BGH, GRUR 1980, 227, 230 - Monumenta Germania Historiae; BGH, GRUR
1987, 704, 706 - Warenzeichenlexikon). Die Kriterien für Sprachwerke nach § 2
II UrHG sind nicht einheitlich und in sich widersprüchlich. Es überzeugt
nicht, wenn der Senat einem fachjournalistischen Artikel, dessen Abfassung
einige geistige Mühe erforderte, den Urheberrechtsschutz versagt, wenn aber
gleichzeitig in der Rechtsprechung
Werken Urheberschutz zuerkannt wird, deren Schöpfungshöhe weit unter dem des
fraglichen Artikels und seiner entlehnten Teile liegen (s. nur: RGZ 116, 292,
295 - Adressbuch; BGH, GRUR 1961, 631 - Fernsprechbuch; BGH, GRUR 1987, 166 -
AOK Merkblatt; LG Köln, ZUM 2000, 592, 598 - Multiple Choice) und bei denen es
sich letztlich nur um die Wiedergabe von Informationen handelt, die lediglich
etwas geordnet und in Form gebracht wurden (OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 758; NJW
1989, 1162; OLG München, ZUM 1992, 97 - Rechtsgutachten). Allerdings besteht in
der Tat kein Anlass die Schöpfungshöhe auf das geringst erreichbare Minimum
abzusenken, sodass eine schöpferische Individualität erkennbar sein muss.
Insoweit bietet sich auch der Vergleich zu individuellen Werbetexten an, deren
Schutz weitgehend anerkannt ist (OLG Düsseldorf, ZUM 1998, 65,98). Auf die
Anwendung der Lehre von der „kleinen Münze“ (BGH, GRUR 1962, 1962, 14 -
Zahlenlotto) kommt es insoweit nicht an. Journalistisch-technische Leistungen
dieser Art werden indessen durchaus für urheberrechtsfähig gehalten (BGH, GRUR
1992, 385 - Leitsätze; OLG München, ZUM 1994, 362). Gerade bei
journalistischen Artikeln angesichts der Missbrauchsmöglichkeiten auch ein
geringes Maß an geistiger Leistung für § 2 II UrhG ausreichend.
Die auch rechtsdogmatisch nicht
uninteressanten „Explorer-Fälle“ zeigen sehr deutlich die Schwierigkeiten
und Möglichkeiten sich gegen Unterlassungsansprüche im Internet zur Wehr zu
setzen. Sie zeigen auch sehr deutlich die Unterschiedlichkeit der Rechtsprechung
in den Wertungsfragen insbesondere der Verwechselungsgefahr nach § 14 MarkenG
und die Risiken der Haftung für Hyperlinks, denen letztlich unter der Geltung
der §§ 8 – 11 TDG überzeugend nur noch durch Kriterien der Einschränkung
der Mitstörerhaftung begegnet werden kann, die letztlich reines Richterrecht
darstellen. Diese Fälle zeigen überaus deutlich wie sehr in diesem Bereich
Case-Law – Strukturen vorherrschen. Anwaltliche Prognosen sind in diesen Fällen
angesichts zahlreicher kontrovers diskutierter und entschiedener Wertungsfragen
kaum möglich und mit vielen Risiken behaftet. Die Fälle zeigen aber auch, wie
es mit Hartnäckigkeit gelingen kann auf der Basis des Richterrechts
unberechtigte Abmahnungen zu Fall zu bringen, allerdings unter erheblichem
Kosteneinsatz, über den man sich keinen Illusionen hingeben sollte. Ungeachtet
aller Erfolge einer Abwehr bieten insbesondere im Bereich markenrechtlicher
Unterlassungsansprüche negative Feststellungsklagen und die Übernahme des
Prozessrisikos in Zivilverfahren nur eine Abhilfe im Einzelfall, die allerdings
symbolische Wirksamkeit über den einzelnen Fall hinaus entfalten kann, da die
Entwicklung der Rechtsprechung diese auch untereinander beeinflusst. Wirkliche
Abhilfe bietet in derartigen Fällen nur ein Markenlöschungsverfahren. Dessen
Erfolg wirft die Frage nach der Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen gemäß
§§ 826, 823 I und II BGB wegen des Vorgehens aus einer bösgläubig zur
Eintragung gebrachten Marke auf. Ungeachtet dessen ist rechtspolitisch aber die
Forderung nach einer Eintragungspraxis zu erheben, die Missbräuchen stärker
und effektiver vorbeugt und absolute Eintragungshindernisse auch entsprechend
zur Geltung bringt.
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