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Die Gemeinden und kreisangehörigen Städte
führen als Körperschaften öffentlichen Rechts (= juristische Person des öffentlichen
Rechts) nach § 13 I 1 GO NW ihren eigenen Namen, wie er durch die örtliche
Geschichte überkommen ist und meist auf historische Gegebenheiten zurückweist.
Er entsteht mit Entstehung der juristischen Person des öffentlichen Rechts bei
gleichzeitiger Begründung der Namensrechte, die als geographische Angabe
durchaus älter sein kann als die Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dieser
Schutz erstreckt sich auch auf Namensänderungen, § 13 I 2 GO NW. In gleicher
Weise geschützt sind Siegel, Wappen und Flaggen von Gemeinden, § 14 GO NW.
Nichts anderes gilt für Kreise (und kreisfreie Städte), §§ 12, 13 KrO
NW. Das Recht zur Führung des
betreffenden Namens fällt unter den Schutzbereich des Art. 28 II 1 GG (Rehn/Cronauge,
Gemeindeordnung NRW, Kommentar, 2. Aufl., 1995 ff, Erg. 2000, § 13 Anm. III).
Geschützt ist er in der amtlichen Form, in der er auch benutzt und verbreitet
werden muss (Rehn/Cronauge, GO NW, § 13 Anm. III). Wird dieses öffentlichrechtliche
Namensrecht verletzt, können die Gemeinden als juristische Personen diesen
Namensschutz gerichtlich im Wege der Unterlassungs- oder Schadensersatzklage
durchsetzen.
Nicht unproblematisch ist indessen die
rechtliche Grundlage dieses Namensschutzes, nach deren materiellrechtlicher
Qualifikation sich insbesondere der zu beschreitende Rechtsweg richtet. Ob die
allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Zivilgerichte zuständig sind, richtet
sich in derartigen Fällen danach, ob die streitentscheidende Norm öffentlichrechtlich
oder privatrechtlich zu qualifizieren ist, § 40 I 1 VwGO. Dies ist nach
der heute ganz herrschenden „Sonderrechtstheorie“ immer dann der Fall, wenn
nach dem wirklichen Begehren der Klägerin zwischen den Beteiligten in der
Hauptsache um Rechtsfolgen aus der Anwendung öffentlichrechtlicher Normen
gestritten wird (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, § 40, Rdrn. 6, 11
ff).
Nimmt man an, dass sich dieser gemeindliche
Namensschutz allein aus den Vorschriften der Gemeindeordnungen oder
Kreisordnungen ergibt, ggf. ergänzt um eine analoge Anwendung des § 12 BGB würde
es sich allein um öffentlichrechtlichen Namensschutz handeln (eingehend
dazu, Pappermann, DÖV 1980, 353, 354, 358). Die Gemeinden sind als Körperschaften
öffentlichen Rechts indessen aber auch privatrechtliche Zuordnungssubjekte,
insbesondere dann, wenn um ein privatrechtliches Namensrecht gestritten wird.
Insoweit handelt die Gemeinde nicht anders als ein „Privater“. Dann aber
sind die ordentlichen Gerichte (= Zivilgerichte) nach § 13 GVG sachlich zuständig,
da es sich ausschließlich um Streit um ein privatrechtliches Namensrecht im
Gleichordnungsverhältnis handelt. Die damit zusammenhängenden Fragen sind
nicht zuletzt deshalb brisant, weil nach überwiegender - und zutreffender -
Auffassung das gemeindliche Namensrecht ein öffentlichrechtliches Persönlichkeitsrecht
darstellt, sodass die Abgrenzung und damit die Rechtswegzuweisung durchaus
problematisch sein kann. Zwar mag es sich beim gemeindlichen Namensrecht nicht
um einen unveränderbaren Kern des Selbstverwaltungsrechtes handeln (v.
Mutius, Kommunalrecht, 1995, Rdnr.103, Fn. 102 m.w.N.), doch ist dieses
Namensführungsrecht wenigstens von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 II
1 GG auch unter diesem Aspekt grundsätzlich geschützt (Pappermann, DÖV
1980, 353 ff), sodass Eingriffe des Gesetzgebers, die nach §§ 13 I 4, 3
III 1 GO NW im Rahmen der Gewährleistung des Art. 28 II 1 GG möglich sind,
besonderen öffentlichen Interessen bedürfen (BVerfGE 59, 216, 229 f).
Die Vorschriften der Gemeinde- und
Kreisordnungen regeln indessen nur das Namensführungsrecht, schweigen aber über
Art und Umfang des gebotenen namensrechtlichen Schutzes gegenüber Störern.
Dabei wird richtigerweise angenommen, dass insoweit eine Gesetzeslücke
vorliegt, die anhand einer analogen Anwendung des § 12 BGB zu schließen sei (Pappermann,
JuS 1976, 305, 307). Die Gegenauffassung, die § 12 BGB als Ausdruck eines
allgemeinen Rechtsprinzips ansieht, das auch im öffentlichen Recht zu Anwendung
kommen soll, kommt letztlich zu gleichen Ergebnissen, ohne das sich in der Sache
etwas ändert (v. Mutius, Kommunalrecht, 1995, Rd. 104, Fn. 103 m.w.N.).
§ 12 BGB hat insoweit die Funktion eine Lücke im gemeinderechtlichen
Namensschutz zu schließen. Damit kommt es stets darauf an, in welchem
rechtlichen Kontext die Gemeinde handelt. Erfolgversprechend ist unter diesen
Umständen letztlich allein eine funktionelle Abgrenzung danach, ob die
streitentscheidende Norm des Namensrechtes im Zusammenhang mit einer öffentlichrechtlichen
Aufgabenerfüllung der Gemeinde steht oder seitens der betreffenden Körperschaft
im Privatrechtsverkehr - und damit im Gleichordnungsverhältnis - gebraucht und
in dieser Funktion von Dritten beeinträchtigt wird (BVerwGE 44, 351, 353;
BGH, NJW 1975, 2015). Handelt es sich allein um die Abwehr des Gebrauchs des
gemeindlichen Namens wird ein Handeln im Rahmen der gesetzlichen
Aufgabenzuweisungen in der Regel fehlen, sofern nicht aus der betreffenden Norm
eine andere Körperschaft öffentlichen Rechts verpflichtet wird. Starre
Abgrenzungen jenseits des Einzelfalles sind hier nicht möglich, sodass in jedem
Einzelfall die streitentscheidende Norm bestimmt werden muss. Die Rechtswegfrage
kann daher nur jeweils im konkreten Fall anhand der genannten Kriterien
entschieden werden, wobei ggf. § 17 a GVG zu beachten ist. Wenn es darum geht,
Beeinträchtigungen des gemeindlichen Namensrechtes durch Dritte hinsichtlich
des unbefugten Gebrauches des gemeindlichen Namensrechtes (oder eines Wappens
oder gemeindlichen Logos) abzuwehren, ist daher regelmäßig der Rechtsweg zu
den ordentlichen Gerichten gegeben, sofern nicht ausnahmsweise ein Zusammenhang
mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabenerfüllung bestehen sollte.
a)
Struktur des Anspruches aus § 12 BGB und konkurrierende Ansprüche
§ 12 BGB ist die maßgebliche Norm für
die Entscheidung von Konfliktfällen bei Namenskollisionen. § 12 BGB ist
indessen gegenüber spezielleren Schutznormen in praxi trotz § 2 MarkenG mehr
oder weniger subsidiär (BGH, WRP 1998, 604 unter Aufgabe von BGHZ 11, 214
und 14, 155), insbesondere hinsichtlich markenschutzrechtlicher Normen, ohne
von diesen vollständig verdrängt zu werden (BGHZ 36, 252; 43, 359; BGH, NJW
1971, 1523; 80, 280; 91, 2023). Ein namensrechtlicher Schutz aus §§ 5, 15
MarkenG ist jedenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Name der
juristischen Person des öffentlichen Rechts unbefugt im geschäftlichen Verkehr
zivilrechtlich verwendet wird und der Eindruck entsteht, die juristische Person
würde selbst am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, soweit es sich nicht lediglich
um die Benutzung des Gemeindenamens als bloßer geographischer Ortsbezeichnung
handelt (Klippel/Eisfeld, in, Klippel/Ekey, Markenrecht, § 5, Rdnr. 23). Die
Verkürzung des gemeindlichen Namensschutzes auf eine letztlich stets analoge
Anwendung des § 12 BGB greift insoweit zu kurz. Da dies indessen nur in
Ausnahmefällen der Fall sein wird, wird ein Schutz des gemeindlichen Namens
nach §§ 5, 15 MarkenG daher regelmäßig ausscheiden (Fezer, MarkenR, § 15,
Rdnr. 32). Soweit die Gemeinde ihren Namen allerdings im Geschäftlichen Verkehr
nutzen will, kommt eine Eintragung als Wortmarke nach § 3 MarkenG grundsätzlich
in Betracht. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind gemäß § 7 Nr.2
MarkenG markenfähig. Ein Vorgehen aus dieser Marke im geschäftlichen Verkehr
stützt das gemeindliche Namensrecht aus § 12 BGB intensiv. Im Gegensatz zu
Kommunen andere Länder der Europäischen Union verlassen sich die meisten
deutschen Kommunen allerdings noch auf den Schutz aus § 12 BGB. Brisant wurde
diese Frage in der Auseinandersetzung um die Domain barcelona.com zwischen der
Kommune Barcelona und der barcelona.com Inc., mit Sitz in West-Virginia, die
nach Nichtakzeptanz des Schiedsspruchs des WIPO-Panels vom 04. August 2000
(Volltext unter, http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2000/d2000-0505.html)
nunmehr vor US-amerikanischen Gerichten weiter geführt und in dem die Kommune
nunmehr vor dem United States Court of Appeals for the Fourth Circuit unterlegen
ist (Urteil. V. 02. Juni 2003, AZ: No. 02/1396; Volltext über http://www.netlaw.de),
weil es nach dem insoweit für anwendbar gehaltenem US-amerikanischen
Namensrecht an der Eintragung eines US-amerikanischen Marke fehlt und von einer
überragenden Verkehrsgeltung des Kennzeichens nichts ausgegangen wurde.
§ 12 S.2 BGB billigt dem
Anspruchsberechtigten unter zwei Voraussetzungen einen Anspruch zu, vom Störer
Unterlassung analog § 1004 I 1 BGB verlangen zu können. Zum einen muss eine
rechtswidrige Verletzung des Namensrechtes nach § 12 S.1 BGB durch
Namensbestreiten oder Namensanmaßung vorliegen. Zum anderen muss eine
Wiederholungsgefahr bestehen, mithin die ernsthafte konkrete Besorgnis weiterer
Störungen (BGHZ 14, 163). Für die Wiederholungsgefahr ist die erste
Rechtsverletzung ein maßgebliches Indiz (BGH, NJW 1966, 647). Es genügt
die konkrete, erstmalige Verletzungsgefahr, ohne das es auf einen
Erfolgseintritt ankommt, sodass der Berechtigte, also der Verletzte (BGHZ 8,
320 f) gegen eine solche, konkrete Gefahr auch im Wege der vorbeugenden
Unterlassungsklage - die eine klare Gefahrenprognose voraussetzt - vorgehen
kann. Bei einem Namensbestreiten kommt u.U. auch ein öffentlicher Widerruf in
geeigneter Form in Betracht. Die maßgebliche Rechtsschutzform ist daher im
wesentlichen die Unterlassungsklage des § 12 S.2 BGB als spezieller Form
der zivilprozessualen Leistungsklage, ggf. verbunden mit Maßnahmen des
einstweiligen Rechtsschutzes im Wege der Unterlassungsverfügung nach §§ 935,
940 ZPO. Neben diesen Anspruch können - wie bei privatrechtlichen
Konstellationen -, § 823 I BGB wegen einer Verletzung des kommunalen Persönlichkeitsrechts
und eine Anwendung des Unterlassungsanspruches aus § 1004 I BGB treten (BGHZ
30, 7; 81,75). Manche Gerichte wenden § 12 S.2 BGB daher auch im Verbund
entweder mit § 823 I BGB oder gar § 1004 I BGB an.
Zwar schützt § 12 BGB seinem Wortsinn und
seiner - ursprünglichen - systematischen Stellung (die Einfügung des § 14 BGB
hat den systematischen Kontext insoweit endgültig erweitert) nach nur die Namen
natürlicher Personen. Doch ist dieser Schutz seit langem auf juristische
Personen ausgedehnt worden (RGZ 74, 115; BGH, NJW 1970,1270). Zweck des
§ 12 BGB ist der Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung
des Trägers (BGH, NJW 1993, 918). Dieser Schutz erstreckt sich
unstreitig auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen
ihres Funktionsbereiches (BGHZ 124, 178; BVerfG, NJW 1994, 2366), mithin
auch auf Gemeinden und Kreise sowie kreisfreie Städte. Dieser Schutz ist auch
auf Wappen und Siegel (BGHZ 119, 237) und inzwischen auch (im
umstrittenen Umfang) auf Domain - Names erstreckt worden (etwa und zuerst: LG
Mannheim, CoR 1997, 231; näher, B.IV.6 der Darstellung). Anders nach dem
sonst deckungsgleichen - sieht man von der Verjährung ab - Namensschutz aus §
5 MarkenG setzt § 12 BGB ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht voraus,
dass auch Voraussetzung für ein Vorgehen aus § 1 UWG ist.
An die Unterscheidungskraft von Namen sind
grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere an
Gattungsbezeichnungen, wegen des markenrechtlichen Freihaltebedürfnisses (BGH,
GRUR 1976, 254). Nichtsdestoweniger ist aber auch eine Gattungsbezeichnung
als rein beschreibende Angabe schutzfähig, wenn sie als Hinweis auf einen
bestimmten Rechtsträger Verkehrsgeltung erlangt hat (RGZ 163, 238; BGHZ 115,
109; BGH, GRUR 76, 254; 77, 503). Dann beschränkt sich der Schutz auf den
sachlichen und örtlichen Bereich der Verkehrsgeltung, der indessen im Internet
global ist, jedoch wenigstens den jeweiligen Sprachkreis erfasst, wobei die
Einzelheiten noch nicht völlig geklärt sind, wie jetzt die Entscheidung des
BGH in Sachen maxem.de zeigt (Urt. vom 26.06.2003, AZ: I ZR 296/00,
Pressemitteilung unter http://www.bundesgerichtshof.de).
Für gemeindliche Namen wird dies kaum je einschlägig sein, da es sich bei
ihnen nicht um Gattungsbezeichnungen handeln kann, sondern regelmäßig
geschichtlich tradierte Namen vorliegen, für die fast immer eine
namensrechtliche Priorität besteht, sofern keine Namensänderung durch
gemeindlichen Beschluss (unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde) oder Gesetz (in
engen Grenzen) erfolgt, die aber ebenfalls entsprechenden Schutz genießen oder
es sich um Fälle kollidierender Gleichnamigkeit handelt. Zu vernachlässigen
ist insoweit auch das Problem der vorübergehenden Nichtbenutzung, da dies von
„Amts wegen“ kaum möglich ist. Angesichts der Struktur gemeindlicher Namen
und ihres öffentlichrechtlichen Gebrauchs kann auch ein Verstoß der Führung
dieses Namens insbesondere gegen §§ 15 MarkenG, 1 und 3 UWG, 37 HGB und 15 b
GewO weithin ausgeschlossen werden.
Allerdings haben Gemeinden das Recht ihren
Namen, ihr Wappen und ihr Siegelemblem (ggf. als sog. „Logo“) gegen Entgelt
gewerblich zu nutzen, da die Körperschaft Träger des Namens- und
Kennzeichenrechtes ist (BGHZ 119, 242). Eine solche Gestattung liegt im
konkludenten oder ausdrücklichen Abschluss eines Lizenzvertrages (gute Übersicht
bei Henn, Patent- und Know-How – Lizenzvertrag, 5. A., 2003, S. 24 ff m.w.N.),
mit dem auch der wenigstens konkludente Verzicht ausgesprochen wird,
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche insoweit geltend zu machen (RGZ
87, 149; BGHZ 44, 375). Als rein schuldrechtlicher Abrede mit oftmals
mietrechtlichem Einschlag wird mit diesem Vertrag kein dingliches Recht auf den
Vertragspartner übertragen. Bei Fehlen einer entsprechenden Regelung führt der
Vertragsabschluß auch nicht dazu, das keine weiteren Lizenzen seitens der
Gemeinde vergeben werden dürfen. Doch höhlt eine hohe Anzahl von
Lizenzvergaben das „Mutterrecht“ regelmäßig nach und nach aus, weshalb
Lizenzvergaben durchaus sparsam erfolgen sollten. Der Vertragspartner wird nicht
Inhaber des Namensrechts. Allerdings dürfte in der Gestattung auch die Ermächtigung
liegen, Beeinträchtigungen Dritter im Zusammenhang mit dem lizenzierten
Namensrecht aus eigenem Recht abzuwehren, soweit Rechtspositionen des Namensträgers
damit nicht beeinträchtigt werden. Beschränkungen durch Vertrag sind sowohl in
zeitlicher als auch rechtlicher Hinsicht möglich und sinnvoll. Letztlich
unverzichtbar ist die Regelung der Frage, ob der Linzenznehmer seine Rechte an
Dritte weiterübertragen darf.
Es ist im Außenverhältnis Sache des Bürgermeisters
als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde solche Lizenzverträge abzuschließen,
§ 63 I 1 GO NW. Allerdings im Innenverhältnis unbeschadet der Rechte des Rates
und seiner Ausschüsse, § 63 I 1 GO NW. Gemäß § 64 I GO NW ist für solche
Verträge Schriftform zwingend vorgesehen, da es sich insoweit nicht um Geschäfte
der laufenden Verwaltung nach § 64 II GO NW handelt. Eine zwingende
Entscheidungskompetenz des Rates im Innenverhältnis liegt mangels Eingreifens
des § 41 I 2 GO NW nicht vor. Damit gilt die Zuständigkeitsvermutung des
§ 41 I 1 GO NW, sodass der Rat nach § 41 I 1 i.V.m. II GO NW diese
Angelegenheit dem Bürgermeister übertragen kann, sofern nicht nach der inneren
Kommunalverfassung (Hauptsatzung) noch ein Ausschuss mitzuentscheiden hat, § 42
II GO NW. Im Zweifel handelt es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung nach § 42 III GO NW, zumal der Rat sich die Entscheidung hier
vorbehalten kann. In dringenden Fällen kann eine Eilkompetenz des
Hauptausschusses oder des Bürgermeisters nach § 60 I, II GO NW bestehen.
d)
Namensbestreiten, § 12 S.1 Alt.1 BGB
Die erste Alternative des § 12 S.1 BGB
regelt die Tathandlung der Namensleugnung, bzw. des Namensbestreitens. Die
Tathandlung setzt voraus, dass jemand das absolute Recht eines anderen auf
Namensgebrauch ausdrücklich oder konkludent durch eigene Benutzung dieses
Namens in Frage stellt und dieses Recht dadurch verletzt (Jauernig, BGB,
§ 12, Rdnr.4). Die reine Gefährdung des Namensrechtes reicht nicht
aus. Diesem Tatbestand unterfällt mithin jedes Verhalten, dass dem Namensführungsrecht
des Berechtigten objektiv widerspricht (Krüger-Nieland, in, RGRK-Kommentar,
BGB, 12. A., § 12, Rdnr. 80), ohne das es einer weitergehenden
Interessenverletzung bedarf (Soergel/Heinrich, BGB, 12. A., § 12, Rdnr. 70).
Die Leitentscheidung für den Bereich des Namensbestreitens bei einer kommunalen
Gebietskörperschaft betraf den Fall, dass die seinerzeit noch als
Bundessondervermögen organisierte Bundesbahn den Bahnhof im Ortsteil einer
Gemeinde mit einem unrichtigen, vom Gemeindenamen aufweichenden Namen belegte (BVerwG,
NJW 1974, 1207; m. Anm. Pappermann, JuS 1976, 305). Dies kann indessen auch
dadurch geschehen, dass eine übergeordnete Behörde den Gemeindenamen unrichtig
wiedergibt (RGZ 147, 254). Für prozessuale Gegenmaßnahmen kann bei den
beiden vorstehend genannten Fallkonstellationen nach § 40 I 1 VwGO nur der
Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein, da es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet
des öffentlichen Rechtes handelt. Bis zu den Streitigkeiten rund um das
Namensrecht von Kommunen hinsichtlich des Gebrauch als Domain-Name im WWW waren
von dieser Alternative fast nur Fälle der konstanten Falschbenennung und des
Versagens eines Namens erfasst. Ohnehin ist die Bezeichnung dieser Alternative
des § 12 S.1 BGB irreführend, geht es doch letztlich darum, dass eine konkrete
Verwendungsart des eigenen Namens nicht möglich ist, weil jemand anders ihn in
einer Weise verwendet, die zum Ausschluss der Verwendung des Namensträger in
wenigstens einer Hinsicht führt. Dies zeigt sich besonders im Domain-Recht, da
eine Domain stets nur einmal vergeben werden kann. Dann aber kann das
Namensbestreiten auch darin bestehen, dass es dem kommunalen Namensträger
verwehrt ist, diesen Namen im WWW als Domain-Name überhaupt registrieren zu
lassen und diesen dort zu benutzen (s. auch Ernst, NJW-CoR 1997,426, 427, näher,
B.IV.6 der Darstellung). Der Anwendungsbereich des Namensbestreitens erfasst
seiner Funktion nach folgerichtig auch Fälle der Blockade der
Namensbenutzungsfreiheit durch Ausschließung von der Benutzung durch einen
unbefugten Dritten (s. Ubber, WRP 1997, 497, 507). Der so verstandene
Gehalt des Schutzes vor Namensbestreitung wirft indessen das Problem der
Abgrenzung zu den Fällen der Namensanmaßung auf,
die sich nicht in jeder Hinsicht klar durchführen lässt, so dass sich
die Fallgruppen überschneiden können. Eine dogmatisch konsistente Abgrenzung
ist für die genannte Fallgruppe jedenfalls nicht möglich, weil neben die
Namensblockade gleichzeitig auch eine Identitäts- und Zuordnungsverwirrung
treten kann. Sieht man die genannten Fälle als Fälle des Namensbestreitens an,
können sie daher gleichzeitig auch gegen § 12 S.1 Alt.2 BGB verstoßen. Die
Abgrenzungsfrage kann ohnehin meist dahinstehen, wenn jedenfalls der Tatbestand
der Namensanmaßung erfüllt ist. Es entspricht angesichts der Praxisrelevanz
von Namensschutzstreitigkeiten jenseits des Kennzeichenrechts einer altehrwürdigen
Tendenz der Rechtsprechung zu § 12 BGB den Anwendungsbereich dieser Norm immer
weiter auszudehnen und die Differenzen zwischen den beiden
Tatbestandsalternativen immer weiter einzuebnen (s. schon Siebert, BB 1959,
641 ff).
aa) § 12 S.1 Fallgruppe 2 BGB regelt die Fälle
der Namensanmaßung. Eine solche ist auf der einen Seite gegeben, wenn jemand
unbefugt für sich oder einen Dritten einen gleichen Namen führt wie der
Anspruchsberechtigte und dadurch schutzwürdige Interessen des Namensgebers
verletzt (Identitätsverwirrung). Auf der anderen Seite liegt eine Namensanmaßung
vor, wenn durch die genannte Handlung der Berechtigte mit Einrichtungen, Gütern
oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, zu denen er keine Verbindung hat
(Zuordnungsverwirrung, s. BGHZ 91, 120; 98, 95; 119, 245; 126, 215; Jauernig,
§ 12, Rdnr.5; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. A., § 12, Rdnr. 20). Die
Namensbenutzung muss unbefugt sein, also gegen eine Rechtsnorm verstoßen oder
ein schutzwürdiges Interesse des Berechtigten verletzen (BGH, NJW 1994, 247).
Davon abzugrenzen ist die reine Namensnennung, die keine Verletzungshandlung
i.S.d. § 12 BGB beinhaltet (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 293), sofern
sich nicht aus dem Kontext eine Benutzung ergibt. Namensnennungen erschöpfen
sich jedoch weitgehend in einer Art „Hinweisfunktion“, jenseits dessen der
deliktische Bereich – in Parallele zur Markennennung in Abgrenzung zur
Markenbenutzung - schnell beginnt. Es muss daher eine Zurechnung des
Namensgebrauches an einen nichtberechtigten Namensträger vorliegen, wobei der
Schutzbereich über die kennzeichenrechtlich relevante Verwechselungsgefahr weit
hinaus geht. Eine Zuordnungsverwirrung setzt voraus, das bei einem verständigen
Betrachter der Eindruck entstehen muss, der Namensträger habe dem
Namensgebrauch zugestimmt. So darf der Name einer Kommune nicht zur
Kennzeichnung einer öffentlichen Einrichtung (etwa: Stadttheater X) benutzt
werden, ohne das die Gemeinde dem zugestimmt hat (RGZ 101, 170), soweit
keine unbedenkliche, rein adjektivische Verwendung vorliegt (Palandt/Heinrichs,
§ 12, Rdnr.22). Besonders kritisch ist die Verwendung zu Werbezwecken, die
stets der Zustimmung bedarf (BGH, NJW 1963, 2267).
bb) Damit kommt es für die Namensanmaßung
stets zentral auf das Vorliegen einer Verwechselungsfähigkeit als dem
Kernbegriff des Namens- und Kennzeichenrechts an, dessen Strukturen in § 12 BGB
sämtlich vorgezeichnet sind. Sie ist allerdings abzugrenzen von der
Verwechselungsgefahr der §§ 14, 15 MarkenG (Fezer, MarkenG, § 14, Rdrn. 79
ff), der ebenfalls vom Normzweck her zu bestimmen ist, ohne das von einem
einheitlichen Begriff der Verwechselungsgefahr für den gewerblichen
Rechtsschutz auszugehen ist. Dazu ist es im Rahmen des § 12 BGB notwendig, das
der Verkehr die Verwendung des Namens als Hinweis auf einen kommunalen Rechtsträger
auffasst, soweit dies nicht aus objektiven Gründen des
Verwendungszusammenhanges ausscheidet. Entscheidend ist insoweit die
Kennzeichnungskraft. Da die Kennzeichnungskraft bei Gemeindenamen aufgrund der
öffentlichrechtlichen Zuweisung des § 13 I GO NW i.d.R. bereits von Gesetzes
wegen hoch ist, kann bereits eine entfernte Ähnlichkeit ausreichen, um eine
Verwechselungsgefahr zu begründen. Bei kommunalen Namen historisch tradierter
Art wird bei Gleichnamigkeit überdies in der Regel Priorität vorliegen (BGHZ
24, 240, NJW 1993, 460), da die Ingebrauchnahme des Namens regelmäßig weit
zurückliegen dürfte und dessen erstmaliger Gebrauch der Körperschaft spätestens
ab Verleihung der Gemeindehoheit zuzurechnen ist. Die Kennzeichnungskraft der
gemeinderechtlichen Bezeichnung wird überdies erhöht durch einen überregionalen
Bekanntheitsgrad, etwa von größeren Städten oder Orten mit entsprechenden
Sehenswürdigkeiten. Auch bei Namensänderungen dürfte aufgrund
gesetzgeberischer Entscheidung grundsätzlich eine Priorität gegeben sein, die
allerdings immer nur relativ zwischen den Parteien wirkt. Insoweit wirkt sich
der öffentlichrechtliche, an Art. 28 II 1 GG orientierte, weitreichende
Namensschutz des Kommunalrechts auf die Wertungen des § 12 BGB aus und ist im
Rahmen der Wertung der Verwechselungsfähigkeit in die Abwägungsentscheidung
angemessen einzubeziehen. Analoge Anwendung des § 12 BGB bedeutet in diesem
Zusammenhang auch, die Wertungen des Staatsrechts im Zivilrechtsverfahren
hinreichend zu berücksichtigen.
Juristische Personen des öffentlichen
Rechts können nach bisheriger Rechtsprechung bei Verletzung ihrer Namensrechte
lediglich den namensrechtlichen Schutz aus der Gemeindeordnung in Verbindung mit
§ 12 BGB analog in Anspruch nehmen, nicht hingegen aus Schutznormen des
gewerblichen Rechtsschutzes, da es im Regelfall an einer Nutzung im geschäftlichen
Verkehr fehlen wird, soweit nur die Nutzung der geographischen Bezeichnung in
Rede steht. Diese Rechtsprechung des BGH war zu § 16 UWG a.F. vollständig
gefestigt (Nachw. bei Baumbach-Hefermehl, UWG, 16. Aufl., § 16, Rdnr.20
m.w.N.). Daraus wurde der Schluss gezogen, dass auch heute noch ein solcher
Schutz zu vollständig versagen ist (so ohne nähere Begründung, Bücking,
NJW 1997, 1886, 1888; ähnlich auch Gabel, NJW-CoR 1996, 324), ohne zwischen
Ansprüchen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und dem Lauterkeitsrecht
zu trennen. Gemeindliche Namen sind nach deutschem Recht nur sehr eingeschränkt
als Marken nach § 37 MarkenG eintragungsfähig. Voraussetzung ist ein
wirtschaftlicher Bezug der beabsichtigten Nutzung der Marke, der indessen bei
Kommunen durchaus gegeben sein kann. § 1 UWG und § 823 I BGB sind allerdings
zum Schutz bekannter Marken und Unternehmenskennzeichen nicht mehr anwendbar (BGHZ
138, 349). Auch §§ 5, 15 MarkenG, die dem alten § 16 UWG a.F.
entsprechen, können nicht zugunsten kommunaler Namensträger zur Anwendung
kommen, soweit Gemeinden ihre Namen nicht als Unternehmenskennzeichen verwenden
und dieses nicht anstelle einer Eintragung als Marke als Unternehmenskennzeichen
kraft Verkehrsgeltung erwerben können. In diesem Zusammenhang können die
Restriktionen gemeindlicher Wirtschaftstätigkeit nach § 107 GO NW nicht ohne
Berücksichtigung bleiben. Angesichts der Möglichkeit der Gemeinden sich
wirtschaftlich und auch unternehmerisch am Wirtschaftsleben zu beteiligen, kann
für Unternehmen in Gemeindehand oder mit gemischt-wirtschaftlicher Beteiligung
in Zukunft unter den Voraussetzungen des §§ 5, 15 MarkenG ein Schutz des
Unternehmenskennzeichens allerdings durchaus in Betracht kommen, da kein Anlass
besteht derartige Unternehmen gegenüber privatwirtschaftlichen Unternehmen zu
benachteiligen, sofern diese Tätigkeit im Rahmen der gemeinderechtlichen Beschränkung
des § 107 GO NW zulässig. Die Wirtschaftstätigkeit der Gemeinden setzt sich
allerdings insoweit selbst einer Kontrolle anhand der Maßstäbe der §§ 1, 3
UWG aus. Kommunale Gebietskörperschaften können bei wirtschaftlicher Betätigung
als Störer Adressat eines Anspruches aus § 1 UWG sein (BGH, NJW 1987, 62;
OLG Hamm, NJW 1998, 3504; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1470).
Die Versagung eines jedweden
wettbewerbsrechtlichen Schutzes insbesondere aus § 1 UWG lässt sich unter
diesen Umständen nicht durchhalten, wobei die Anwendung des Lauterkeitsrecht
wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 28 II 1 GG in
Abgrenzung zu den Grundrechten auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit Privater
nach verfassungskonform gesetztem öffentlichen Recht insoweit auf Grenzen stößt.
Sofern die öffentliche Hand berechtigt als Teilnehmer im Wirtschaftsverkehr
handelt, kann sie sich auch wettbewerbsrechtlich nach § 13 II Nr.1 UWG gegen
das Wettbewerbsverhalten privater Mitwettbewerber richten (BGHZ 37,1,16; 68,
132; 83, 53), zumal für öffentlichrechtliche Verbände denen nach § 13 II
Nr. 2 und 4 UWG die Klagebefugnis zusteht, nichts anderes gilt (BGH GRUR 91,
540), wenn durch dieses Verhalten das kommunale Namensrecht verletzt wird.
Ein derartiger wettbewerbsrechtlicher Anspruch aus § 1 UWG kann selbst dann
geltend gemacht werden, wenn gleichzeitig ein öffentlichrechtliches Vorgehen
statthaft wäre (BGHZ 79, 390). Die Grenzziehung vollzieht sich für
Gemeinden entlang der Ermächtigungen und der Schrankenziehungen der §§ 107 ff
GO NW, die insoweit bei der
privatrechtlichen Bewertung heranzuziehen sind. Soweit den Kommunen die
wirtschaftliche Betätigung (in welcher Rechtsform auch immer) gesetzlich nach
§ 107 GO NW möglich ist, muss ihnen insoweit auch ein Anspruch aus dem
Lauterkeitsrecht zustehen, wenn eine Verletzung erfolgt, zumal diese umgekehrt
ebenso geltend gemacht werden kann. Dies gilt auch dann, wenn in einem solchen
Zusammenhang Namensrechte verletzt werden. In derartigen Fällen kommt es auf
die Umstände des Einzelfalles an.
Kommunale Namen sind zwar als Wortmarken für
die Gemeinde – wie gezeigt – nur eingeschränkt schutzfähig, doch kommt
auch ein Schutz über die §§ 126 - 128 MarkenG in Betracht. Geographische
Herkunftsbezeichnungen sind Kennzeichnungsmittel, die eine vergleichbare
Funktion wie Marken erfüllen, allerdings keinen individuellen
Schutzrechtscharakter haben, sondern allen Unternehmen der betreffenden Region
zur Verfügung stehen (Fuchs-Wissemann, in, Ekey/Klippel, MarkenR, 2003, § 126,
Rdnr.1). §§ 126, 127 MarkenG regeln den Schutz geographischer
Herkunftsbezeichnungen in einem abgestuftem System, das zwischen dem Schutz
schlichter Herkunftsangaben gegen Irreführungen durch Waren oder
Dienstleistungen, die nicht aus der betreffenden Region stammen, § 126 I
MarkenG, qualitätsbezogener Herkunftsangaben vor Qualitätstäuschung durch
Ortsansässige, § 126 II MarkenG und Herkunftsangaben mit besonderem Ruf vor
Verwässerung, § 123 III MarkenG, unterscheidet (näher, Rößler, GRUR
1994, 559 ff). Bezüglich eines Gemeindenamens richtet sich der Schutz nach
§ 126 I MarkenG, da es bei einem Gemeindenamen immer auch um den Ort als
geographischer Herkunftsbezeichnung geht, die nach öffentlichem Recht dem
betreffenden kommunalen Rechtsträger zugerechnet wird. Gemäß § 137 MarkenG
kann eine qualifizierte geographische Herkunftsangabe durch Rechtsverordnung
unter einen besonderen Schutz gestellt werden, was bisher aber nur für Solingen
erfolgt ist (VO v. 16.12.1994; BGBl. I 2833). Gemeindliche Namen können
auch nie reine Gattungsbezeichnungen sein, sodass sie auch nicht nach § 126 II
MarkenG aus dem Schutzbereich herausfallen können. Solche Bezeichnungen dürfen
gemäß § 127 I MarkenG auch nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt
werden, die keinerlei Bezug zu diesem Ort haben. Wird durch einen Dritten ein
Recht von Gemeinden eine bestimmte geographische Herkunftsbezeichnung zu
verwenden, deren ausschließlicher Rechtsträger sie ist, verletzt, die sich auf
Waren oder Dienstleistungen bezieht, könnte sie sich diesem Dritten gegenüber
grundsätzlich auf den Schutz dieser Normen berufen, wenn sie klagebefugt ist.
Inhaber des Unterlassungsanspruches nach § 128 I MarkenG sind jedoch nur jene,
die auch nach § 13 II UWG klagebefugt sind. Kommunale Gebietskörperschaften
werden dort als Rechtsträger nicht ausdrücklich erwähnt, lediglich Industrie-
und Handelskammern nebst Handwerkskammern, § 13 II Nr.4 UWG sind ausdrücklich
klagebefugt. Gemeinden sind hinsichtlich einer Verletzung geographischer
Herkunftsbezeichnungen nur unter den Voraussetzungen des § 13 II Nr.1 UWG
klagebefugt, also nur dann, wenn sie selbst als Wettbewerber auftreten und Waren
oder Dienstleistungen auf dem gleichen Markt vertreiben und der Anspruch eine
Handlung betrifft, die geeignet ist den Wettbewerb auf diesem Markt erheblich zu
beeinträchtigen. Auch in diesem Bereich sind daher die Schranken der §§ 107
ff GO NW zu beachten. Damit scheiden Ansprüche aus, die sich lediglich auf den
Schutz des gemeindlichen Namens gegenüber Dritten beziehen, sofern keine
Beziehung zum Schutz von Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer
geographischen Herkunftsabgabe besteht. Die Verwendung städtischer Namen als
geographische Herkunftsbezeichnung in Domain-Names stellt eine zulässige
Benutzung des betreffenden Namens dar (LG Düsseldorf, MMR 2001, 627 –
duisburg-info.de).
Eine der immer wieder aktuellen Fallgruppen
der gemeindlichen Namensrechtsproblematik besteht in der Benutzung im Rahmen
einer Geschäftsbezeichnung (etwa: „Zement Heidelberg“) oder als Bezeichnung
eines wirtschaftlichen Fördervereines („Interessenvereinigung Wirtschaftsförderung
Stadt X“) ohne Zustimmung der kommunalen Gebietskörperschaft. Damit stellt
sich stets das Problem des Verstoßes gegen gemeindliche Namensrechte, wenn die
Gemeinde mit der Verwendung nicht einverstanden ist und unter Beachtung der
kommunalrechtlichen Bindungen dagegen vorgehen will. Derartige
Auseinandersetzungen verlagern sich zunehmend auf internetrechtliche Belange, da
eine Präsenz im Internet inzwischen elementares Element des kommunalen
Marketings und der Wirtschaftsförderung ist (die internetrechtliche Beurteilung
unterliegt allerdings Besonderheiten, die unter B.IV.6 dargestellt werden). Da
die Gemeinde gegen solche Verstöße in aller Regel mangels zugewiesener
gesetzlicher Befugnis nicht im Wege des öffentlichen Rechts vorgehen kann und
der Schutz des Namens sich insoweit nach §§ 13 I GO NW, 12 BGB analog richtet,
sind wegen des insoweit vorliegenden Gleichordnungsverhältnisses für einen
derartigen Anspruch nach § 13 GVG die ordentlichen Gerichte erstinstanzlich
zuständig. Wenn etwa ein privater Rechtsträger mit dem Slogan „Dortmund grüßt
mit Hansa-Bier“ wirbt, ohne das dies mit Zustimmung der Gemeinde erfolgt,
liegt insoweit eine Namensrechtsverletzung durch Namensanmaßung im
Gleichordnungsverhältnis vor (BGH, NJW 1963, 2267 ff). Grundsätzlich
ist eine Namensverletzung anzunehmen, wenn der Eindruck erweckt wird, hinter der
betreffenden Marketingmaßnahme könnte der gemeindliche Namensträger stehen,
sofern nicht Fragen der Namensgleichheit berührt sind, deren Beantwortung in
erheblichem Umfang kontextabhängig ist. Hinsichtlich der Begründetheit einer
solchen Unterlassungsklage stellt sich dann die Frage, ob das in den
Gemeindeordnungen geregelte öffentlichrechtliche Namensführungsrecht in
Verbindung mit § 12 S.1 BGB analog verletzt und dadurch ein Anspruch aus § 12
S.2 BGB gegeben ist. In einem solchen Verhalten liegt indessen - unter
Zugrundelegung des oben zu B.IV.3 dargelegten - kein Leugnen des Namensrechtes
der betreffenden Kommune, dessen Benutzung auch nicht blockiert ist, sodass
allein die Namensanmaßung tatbestandsmäßig sein kann, deren Voraussetzungen
in solchen Fällen schon deshalb gegeben sind, weil ein unbefangener Beobachter
davon ausgehen muss, das der private Rechtsträger den Namen mit Zustimmung der
Gemeinde führt und Handlungen des betreffenden Rechtsträger der Gemeinde
objektiv als Veranlasser zurechnen könnte, was wenigstens einen
„Imageschaden“ zur Folge haben könnte. Damit liegt ein Fall der Identitäts-
und Zuordnungsverwirrung vor, gegen den die Gemeinde nach § 12 S.2 BGB aufgrund
des Bestehens einer Wiederholungsgefahr vorgehen kann. Wie eingehend gezeigt
wurde, verstößt ein solches Verhalten gegen die Grundsätze des gemeindlichen
Namensschutzes, da gegenüber den Bürgern der Eindruck erweckt wird, die
Gemeinde würde mit dem betreffenden Rechtsträger wenigstens in Verbindung
stehen, sodass der Rechtsschein einer befugten Namensbenutzung entsteht.
Geschieht dies im Rahmen eines Wettbewerbsverhältnisse kann zudem ergänzend
ein Schutz aus § 1 UWG in Betracht kommen, wenn ein Handeln im geschäftlichen
Verkehr und ein Wettbewerbsverhältnis sowie eine der Fallgruppen des § 1 UWG
gegeben sind. Jedenfalls muss eine Gemeinde es nicht hinnehmen, dass Dritte ohne
ihr Einverständnis aus dem Gemeindenamen „Kapital“ schlagen.
Eine andere Frage ist, unter welchen
kommunalrechtlichen Bedingungen eine Klage gegen einen solchen Störer erfolgen
kann. Zwar besteht insoweit keine ausdrückliche Zustimmungskompetenz des Rates
nach § 41 I 2 GO NW, sodass auch insoweit die Zuständigkeitsvermutung des §
41 I 1 GO NW gilt, mit der Möglichkeit der Übertragung auf den Bürgermeister
nach § 42 II GO NW. Hier fragt es sich jedoch, ob es sich bei der Erhebung
einer solchen Klage nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Was
der Begriff der „laufenden Geschäfte der Verwaltung“ meint, ist lebhaft
umstritten. Im allgemeinen wird davon ausgegangen, dass es sich um
Routineangelegenheiten handelt, die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den
üblicherweise wiederkehrenden Geschäften handelt, die nach feststehenden
Grundsätzen anhand einer üblichen Praxis entschieden werden können (OVG Münster,
OVGE 25, 186,192). Es liegt auf der Hand, das angesichts dieser Kriterien
der Begriff der laufenden Geschäft auch politisch oft in Streit gerät, bis hin
zur Aktivierung der Kommunalaufsicht. Selbst wenn man die zweifelhafte
Auffassung vertritt, dass eine solche Klageerhebung derartige Geschäfte
ausmachen, besteht für den Rat die Möglichkeit, sich diese Entscheidung nach
§ 43 III GO NW vorzubehalten. Unter diesen Umständen liegt die klarere
Alternative darin, mit dieser Klage den Rat zu befassen, wo in dringenden Fällen
die Einkompetenzen des Hauptausschusses nach § 60 GO NW zu beachten sind.
Angesichts der Kompetenzvermutung des § 41 I 1 GO NW ist vor einer
Klageerhebung der Rat mit der Sache zu befassen, sofern nicht - wie in solchen Fällen
üblich - eine Eilzuständigkeit zunächst des Hauptausschusses nach § 60 I GO
NW oder gar des Bürgermeisters nach § 60 II GO NW besteht. Handelt der
Hauptausschuss, muss indessen ein Ratsbeschluss im nachhinein erwirkt werden, §
60 I GO NW. Dieser kann die Dringlichkeitsentscheidung aber nur aufheben, wenn
nicht schon Rechte Dritter aufgrund der Entscheidung entstanden sind. Dazu können
auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche jedenfalls ab dem Zeitpunkt zählen,
ab dem eine Klage nicht mehr ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden
kann. Dieser Zeitpunkt entspricht dem Ende der mündlichen Hauptverhandlung.
Handelte der Bürgermeister zusammen mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem
anderen Ratsmitglied muss der Hauptausschuss zustimmen, § 60 II 1 GO NW. Ein
solcher Fall kann in Betracht kommen, wenn aufgrund einer erhöhten
Dringlichkeit eine einstweilige Verfügung beantragt werden, insbesondere bei
Geltendmachung von Rechten aus § 1 UWG angesichts der
Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG.
Etwa ab Mitte der 90er Jahre haben
zweifelhafte Anbieter versucht, die von ihnen bei der Denic oder anderweitig
registrierten Domains, die mit Namen von Gemeinden identisch waren, für Zwecke
des Domain-Grabbing zu benutzen (zusf., Ruff, Domain Law, 2002, S. 151 ff). Die namensrechtliche
Funktion der Domain-Names ist inzwischen anerkannt (BGH, NJW 2002, 2031; OLG
Hamburg, MMR 2001, 196; OLG München, NJW-RR 1998, 984; OLG Stuttgart, CR 1998,
621; KG, NJW 1997, 3321; OLG Köln, NJW CR 1999, 385; Überblick bei Viefhues,
ZAP Nr. 10 v. 28.05.2003, Fach 16, S. 246 f m.w.N.; Perrey, CR 2002, 349 ff
m.w.N.). Die früher vertretene, gegenteilige Linie des LG Köln (in den gleich
entschiedenen Fällen pulheim.de; huerth.de; kerpen.de; GRUR 1997, 377),
dass WWW-Adressen keine Namensfunktion haben können, ist längst aufgegeben
worden. Nichts hat im Internet mehr Unterscheidungskraft als eine aussagefähige
Domain, verbunden mit dem entsprechenden Good-Will des Rechtsträgers des Domain
und einem interessanten Informationsangebot
(zusammenfassend s. Hoffmann, Beilage zu NJW 2001, Heft 14, S.17 f
m.w.N.). Gerade im Vollzug der Hinwendung zum Maßnahmen des Stadtmarketings
haben dies auch die Kommunen erkannt und nutzen das WWW eingehend zur
Selbstdarstellung, mit teilweise sehr gelungenen Auftritten.
Hinsichtlich der Registrierung und Nutzung
von Domains, die den Eindruck eines staatlichen Informationsangebotes erwecken,
hat sich entgegen erheblichen Widerständen im Netz (so noch, LG Hamburg, MMR
2001, 196 – marine.de) die Auffassung in der Rechtsprechung durchgesetzt, das
derartige Domains den staatlichen Namensanspruch in Frage stellen (so
insbesondere LG Berlin, MMR 2001, 57 – deutschland.de; LG Köln, NJW-RR 1999,
629 – zivilrecht.de; LG Hannover, NJW –RR 2001, 1620 –
verteidigungsministerium.de). Gemeindenamen sind staatlichen Bezeichnungen wegen
Art. 28 GG nicht gleichzusetzen, sodass nicht stets von einem Vorrang auszugehen
ist, sondern grundsätzlich insbesondere auch das Gerechtigkeitsprinzip der
Priorität hinsichtlich der Registrierung zu beachten ist.
Beim Domain-Grabbing geht es im Kern – in
Anlehnung an Art. 4 b) UDRP – entweder um die missbräuchliche Registrierung
einer Domain zwecks entgeltlicher Übertragung an einen Berechtigten, um eine
entsprechende Nutzung der Domain zu ähnlichen Zwecken, insbesondere zum Zweck
der missbräuchlichen Sperrung der Nutzung für berechtigte Zwecke des
Berechtigten oder zum Zwecke bewusster Irreführung von Nutzern durch Verwendung
einer bestimmten Domain im Kontext eines bestimmten Informationsangebotes. Im
Kern geht es in solchen Fällen um die Blockade entsprechender
Internet-Adressen, um daraus bei späterer Übertragung an den Namensträger,
Gewinn zu schlagen (Seifert, Das Recht der Domainnamen, 2003, S. 124 f). Es lag
auf der Hand, dass die gemeindlichen Namensträger gegen dieses Verhalten durch
Geltendmachung entsprechender Unterlassungsansprüche vorgehen würden, da ihnen
grundsätzlich ein Namensrecht analog § 12 BGB zusteht, über dessen Reichweite
im internetrechtlichen Kontext jedoch Uneinigkeit besteht. Anders als zahlreiche
kommunale Namen im Ausland können deutsche Kommunen ihre Namen nur bei
entsprechender geschäftlicher Betätigung als Marke registrieren lassen (v.
Schultz/Gruber, MarkenR, 2003, § 5, Rdnr.45). Ergänzend kam in solchen Fällen
insbesondere § 826 BGB zur Anwendung. Die Lösung dieser Fallkonstellation wich
insoweit nicht wesentlich von anderen Fällen des Domaingrabbing ab, wenn ein
Rechtsinhaber sich auf bessere, weil prioritätsältere Kennzeichenrechte oder
sittenwidrigen Missbrauch berufen konnte. Der Nachweis des Domain-Grabbing
hinsichtlich § 826 BGB scheitert oftmals an Beweisfragen, da bereits die
Sittenwidrigkeit schwer zu bewiesen ist, da die Höhe des genannten Kaufpreises
nur ein Faktor unter anderen und nicht allein ausschlaggebend ist (s. etwa LG
Hamburg, Urt. V. 31.03.2002, 315 O 380/01, jurPC Web-Dok 185/2002 – wilm.de).
In derartigen Fälle setzt sich aber das gemeindliche Namensrecht aufgrund des
Vorliegens von Missbrauch in der Regel gegen den Domaininhaber durch, ohne das
insoweit auf das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität abzustellen war und es auf
§ 826 BGB noch ankommt. Verkürzt lässt sich der Rechtssatz aufstellen,
dass wer, die Registrierung einer Domain missbräuchlich unter Ausnutzung einer
freien Domainposition erlangt, sich auf das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität
nicht berufen kann. Diese Missbrauchsabsicht ist aus dem Angebot der Übernahme
der Domain gegen Entgelt angesichts der Begleitstände regelmäßig zu folgern.
Der Anwendungsbereich der Regeln für das Domain-Grabbing blieb angesichts der
engen Voraussetzungen relativ schmal. Angesichts der recht klaren Rechtslage
erfolgten in diesen Bereichen allerdings recht häufig außergerichtliche
Einigungen.
Die Registrierung von Domains, die
gemeindliche Namensgebungen zum Inhalt haben, stellt sich nicht stets notwendig
als Domain-Grabbing dar, das von Missbrauch gekennzeichnet ist. Vielmehr handelt
es sich um Fälle des Namensbestreitens, da mit dieser Registratur bestritten
wird, das der Namensträger diesen ihm zustehenden Namen im WWW benutzen darf
(OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 626). Darüber hinaus liegt darin gleichzeitig
eine zu einer Zuordnungsverwirrung führende Namensanmaßung, da der verständige,
durchschnittliche User auf den der BGH in inzwischen gefestigter Rechtsprechung
als Maßstab abstellt (BGHCR 2001, 777 f – mitwohnzentrale.de), unter dem
Namen einer überregional bekannten Gebietskörperschaft ein Informationsangebot
dieser Kommune erwartet, sofern dem nicht eine prioritätsältere, berechtigte
Registrierung entgegensteht. Ungeachtet etwaiger deliktischer
Anspruchsgrundanlagen wie dem bereits erwähnten § 826 BGB setzt sich in diesem
Fall das Namensrecht der Kommunen gegen den Domaininhaber weitgehend durch (LG
Braunschweig, NJW 1997, 2687 – braunschweig.de; LG Ansbach, NJW 1997, 2688 –
ansbach.de; OLG Köln, NJW-RR 1999, 622 – herzogenrath.de; OLG Karlsruhe, CR
1999, 783, 784 – badwildbad.com). Da Kurzbezeichnungen von § 12 BGB nach wohl
allgemeiner Auffassung geschützt sind, kann die Gemeinde grundsätzlich nicht
darauf verwiesen werden die Bezeichnung „Gemeinde; „Kreis“ oder
„Stadt“ dem Namen voranzustellen (OLG Köln, CR 1999, 385; OLG Karlsruhe,
MMR 1999, 604; OLG Brandenburg, K&R 2000, 406; OLG Rostock, MMR 2001, 128).
Daran könnte man angesichts § 13 II GO NW gewisse Zweifel hegen.
Zugrundezulegen ist indessen die Betrachtungsweise eines vernünftigen
Beobachters, nach dessen Auffassung mit der Nennung eines Stadtnamens ohne
Zusatz stets die Stadt (ggf. auch die Region) und nicht etwa eine gleichnamige
Person gemeint ist (so zutreffend Ernst, NJW-CoR 1997, 428). Auch ein im
Handelsregister geführter Firmenname zwingt nicht dazu, die vollständige Firma
als Domain zu registrieren. Registrierungen nach Handelsregisterrecht oder
vergleichbaren Regelkomplexen und die Regeln der Domain-Registrierung decken
sich in keiner Weise. Vielmehr ist zur Namenskennzeichnung die Führung einer
Kurzbezeichnung hinreichend, sodass auch kommunalen Gebietskörperschaften diese
Möglichkeit offen steht. Dies gilt aber nur dann, wenn sich der angegriffene
Domaininhaber auf keinerlei eigene Kennzeichenrechte berufen kann.
Bislang nicht hinreichend gelöste Probleme
stellen sich, wenn die angegriffene Domain einen Ortsnamen enthält, der für
den Angegriffenen als Marke geschützt ist, da insoweit die Grenzen des
Freihaltebedürfnisses des § 8 II Nr.2 MarkenG. Eine solche Marke ist indessen
nur schwer eintragbar, weil insoweit Namensrechte der Kommunen entgegenstehen.
Seit der Capri-Sonne Entscheidung verlangt der BGH insoweit konkrete
Feststellungen, dass die fragliche Ortsbezeichnung als Herkunftsangabe für
Waren- oder Dienstleistungen ernsthaft in Betracht kommt (BGH, GRUR 1983, 768).
Allerdings kommt es in diesem Zusammenhang auf das richtige Verständnis der
Chiemsee-Entscheidung des EuGH an (EuGH, GRUR 1999, 723 ff), der nicht mehr auf
ein aktuelles, konkretes und ernsthaftes Freihaltebedürfnis mehr abgestellt
hat. Bei geographischen Bezeichnungen soll es vielmehr darauf ankommen, was die
beteiligten Verkehrskreise vernünftigerweise mit der Angabe in Verbindung
bringen, sodass grundsätzlich eine Eintragung solcher Begriffe erleichtert
wurde. Diese Lockerung kann auf Gemeindenamen richtigerweise nicht übertragen
werden (interessante Ansätze bietet insoweit, BPatG, GRUR 1993, 122 – Enfield).
Insoweit bestehen aber deutliche Spielräume in Abwandlungen, die eine
Verwechselungsgefahr begründen können (näher, v. Schultz/v. Schultz, MarkenR,
2003, § 5, Rdnr. 148 m.w.N.). Dem vorzubeugen, dürfte einer der Gründen sein,
warum etwa die Stadt Barcelona über 150 Marken für sich registriert hat, in
den dieser Begriff in Kombination vorkommen kann. Bislang war eine solche
Konstellation noch nicht Gegenstand – soweit ersichtlich – eines
Domain-Rechtsstreits in Deutschland. Sollte eine solche Eintragung gelingen, dürfte
indessen ein Markenlöschungsverfahren nach § 50 I Nrn. 3 und 4 MarkenG die
Folge sein.
Erhebliche Probleme bereiten allerdings
nach wie vor die Fälle der Gleichnamigkeit (grdl., Fezer, MarkenR, § 15,
Rdrn.92 ff m.w.N.; Ubber, Das MarkenR im Internet, 2002, S. 113 ff). Der erste
gerichtlich entschiedene Fall dieser Art in Deutschland war heidelberg.de. Das
LG Mannheim (CR 1996,353) führte in dem ersten zu diesem Komplex
ergangenen Urteil aus, dass der Name Heidelberg von einem nicht unerheblichen
Teil der Nutzer mit der Stadt gleichen Namens in Verbindung bringen würde und
gab der nach § 12 S.2 BGB erhobenen Klage der Stadt gleichen Namens statt, ohne
indessen nach den Alternativen des § 12 S.1 BGB zu differenzieren oder auf das
Prioritätsprinzip der Gerechtigkeit angesichts der Gleichnamigkeit abzustellen.
Nach den oben herausgearbeiteten Kriterien liegt hinsichtlich der Blockade ein
Namensbestreiten, darüber hinaus aber auch eine interessenwidrige Namensanmaßung
vor, die allerdings ersichtlich im Vordergrund stand.
Im Nachvollzug dieser Entscheidung ging die
Rechtsprechung zunächst davon aus, das sich das Namensrecht einer kommunalen
Gebietskörperschaft stets gegenüber einer gleichnamigen natürlichen Personen
durchsetzt, was zum Versuch vieler Kommunen führte ihre vermeintlich oder tatsächlich
besseren Rechte gegen die betreffenden Domaininhaber durchzusetzen, die
entsprechende Registrierungen bei der Denic vorgenommen hatten. Die Fälle der
Gleichnamigkeit sind dadurch gekennzeichnet, dass sich Parteien gegenüberstehen,
die beide ein Recht auf die Führung dieses betreffenden Namens haben. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass der Namensschutz des § 12 BGB weit gezogen wird und
sowohl Firmennamen als auch Pseudonyme erfasst (Palandt-Heinrichs, § 12, Rdrn.
6 – 10 m.w.N.). Die Führung eines Namens ist bei natürlichen Personen
Ausdruck ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und erweitert sich bei
insbesondere bei Künstlern auf ein Pseudonym in Abgrenzung zum nicht schutzfähigen
Inkognito. Dieser Schutz entsteht aufgrund des rechtmäßigen Gebrauchs eines
hinreichend unterscheidungskräftigen Fantasienamens (OLG Köln, VersR 2001,
861), wobei sich internetrechtlich das Problem einer besonderen Verkehrsgeltung
stellt. Zwar war das Erfordernis einer besonderen Verkehrsgeltung außerhalb des
Internets umstritten (Soergel/Heinrich, § 12, Rdnrn.121 ff). Es fragt sich, ob
nicht für den Bereich des Internets eine besondere Verkehrsgeltung in Fällen
der Gleichnamigkeit zu fordern ist, wie dies der BGH jetzt in der Entscheidung
maxem.de getan hat (Urt. v. 26.06.2003, AYZ: I ZR 296/00; bislang liegt indessen
nur die Pressemitteilung vor). Soweit jemand durch die Registrierung und Nutzung
einer Domain von der Nutzung seines Namens ausgeschlossen wird, soll mangels
allgemeiner Verkehrsgeltung dessen Namensschutz zurücktreten, sodass es auf das
Gerechtigkeitsprinzip der Priorität mangels gleichrangiger Kollision nicht mehr
ankommt. Diese Entscheidung kann auf die Rechtsprechung zu den Gemeindedomains
durchaus Einfluss dahingehend ausüben, dass sich die besseren Rechte der
Gemeinden nahezu stets durchsetzen, weil die Abwägung nicht mehr entscheidend
auf der Ebene der zeitlichen Priorität abstellt, sondern zuvor eine Gewichtung
der Namensrechte anhand der Verkehrsgeltung vornimmt. Dies ist indessen
abzuwarten und würde eine Rückkehr zu der genannten älteren Linie der
Rechtsprechung bedeuten, die allerdings keineswegs ausgeschlossen ist.
Insbesondere Bezeichnungen von Unternehmen
sind Ausdruck ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, sodass sich eine
Kollision zwischen grundsätzlich gleichrangig Berechtigten ergibt. Dieses Fälle
sind nicht nach dem „Alles – oder – nichts – Prinzip“ lösbar, sondern
bedürfen einer Abwägungsentscheidung, die die Rechte und Interessen der
Beteiligten zueinander in Bezug setzt, soweit nicht auf einer Seite – etwa
unter lauterkeitsrechtlichen Aspekten – rechtswidriges Handeln gegeben ist
(BGH, GRUR 1966, 623, 625 – Kupferberg; BGH, GRUR 1985, 389 – Familienname).
Unter diesen Umständen ist grundsätzlich auf das Gerechtigkeitsprinzip der
Priorität abzustellen (BGH, WRP 2002, 694 – shell.de), soweit nicht Umstände
vorliegen, die die Annahme einer Ausnahme rechtfertigen. Unter den
Registrierungsbedingungen der Denic kam es insoweit nicht darauf an, wer einen
Namen zuerst geführt hat. Gerade bei kommunalen Gebietskörperschaften als
juristischen Personen würde sich dann deren Bezeichnung gegenüber dem Namen
einer lebenden natürlichen Person, aber im Regelfall auch gegenüber einem
Unternehmen, sei es auch in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben,
stets durchsetzen. In dieser Situation ist als maßgeblicher Zeitpunkt für den
Ansatz des Gerechtigkeitsprinzip der Priorität die Registrierung der Domain zu
wählen (Ubber, 2002, S. 115 m.w.N.). Prioritätsjüngere Namensträger haben
kein geringeres Interesse an der Führung ihres Namens (OLG Köln, CR 2000, 694
– maxem.de; vom BGH a.a.O. aufgehoben).
Es ist sachgerecht und angemessen
entsprechende Kollisionen grundsätzlich nach dem Gerechtigkeitsprinzip der
Priorität zu lösen. So ging das OLG Koblenz unter Anwendung der Kriterien des
BGH aus der shell.de-Entscheidung mit Urteil v. 25. Januar 2002 (8 U 1842/00;
Volltext unter http://www.netlaw.de) davon
aus, dass der Gemeinde gleichen Namens nicht ohne weiteres ein Löschungsanspruch
gegen die betreffende Domain eines Unternehmens zustand, weil sonst jeder
Domaininhaber befürchten müsse, von einem prioritätsälteren Träger gleichen
Namens in Anspruch genommen zu werden. Dies ist auch sachgerecht, zumal ein
Domainsharing oder eine gegenseitige Verlinkung das Problem aus der Welt
schaffen könnte. Ähnlich hatte bereits zuvor das OLG München in der
Rechtssache boos.de entschieden (Urt. v. 16. Mai 2001, 27 U 922/00; Volltext
unter http://www.netlaw.de). In diesem Fall
hatte die oberschwäbische Gemeinde Boos gegen eine Firma dieses Namens mit Sitz
der Hauptniederlassung in Oberhausen vor und vertrat die Auffassung, dass
bereits die Registrierung ihre Namensrechte verletzten würde und gegen die
Anwendung des Gerechtigkeitsprinzips der Priorität nicht zuletzt Aspekte der öffentlich-rechtlichen
Daseinsvorsorge und Allgemeinwohlbelange
sprächen (auf dieser Linie lag OLG Brandenburg, Urt. v. 12. April 2000, 1 U
25/99, Volltext unter http://www.netlaw.de).
Das OLG geht zutreffend davon aus, dass kein Nutzer im Internet eine exakte
Firmenbezeichnung in der Domain erwarte. Dieses Argument gilt auch für
kommunale Gebietskörperschaften, wie bereits dargelegt wurde. Unter den
Registrierungsbedingungen von Domainnamen in Deutschland kann es auf die
historische Herleitung nicht ankommen, weil sonst der Name einer juristischen
Person in der Abwägung stets durchsetzen würde. Auch sieht das OLG die
Erwartungshaltungen der Nutzer mit Recht differenziert, da diese schlicht nicht
erwarten und erwarten können, dass sich der Inhalt einer Website mit dem
Domain-Name deckt, wie er am Beispiel von bgh.de deutlich macht und verweist auf
kerpen.de. Einem Beispiel, dem man noch willich.de beifügen könnte. Es ist völlig
zutreffend, das im Recht der Gleichnamigen eine einseitige Bevorzugung von
Kommunen nicht erfolgen kann, sodass vom Grundsatz der Priorität auszugehen
ist, sofern die Parteien nicht auf freiwilliger Basis eine Lösung finden, die
auf gegenseitige Verlinkung und Bannerschaltung (etwa: willich.de) ebenso
hinauslaufen kann wie auf Domain-Sharing in verschiedenen Ausprägungen. In
derartigen Fällen kann ein Ausgleich problemlos über einen Namenszusatz (etwa
durch „gemeinde-boos“erfolgen). Insoweit kann sich der Schutz des
gemeindlichen Namens dann nicht durchsetzen. Indessen kommt es auf eine Abwägung
im Einzelfall an. Zwischen gleichnamigen Gemeinden – ein derartiger
Rechtsstreit war bisher soweit ersichtlich noch nicht Gegenstand eines
Gerichtsverfahrens - bietet sich ebenfalls die Einführung eines Zusatzes zwecks
Abgrenzung unter gegenseitiger Verlinkung an (s. schon Ernst, NJW-CoR 1997, 428
m.w.N.; Ruff, Domain Law, S. 96 f; s. auch den treffenden Hinweis des LG
Flensburg auf außergerichtliche Einigungsmöglichkeiten, Urt. v. 08. Januar
2002, 2 O 351/01 – sandwig.de, Volltext: http://www.netlaw.de).
Allerdings machten sowohl das OLG Koblenz
als auch das OLG München auf der Linie der shell.de-Entscheidung des BGH
deutlich, dass insoweit Ausnahmen greifen können, wenn eine überragende
Bekanntheit gegeben ist. Auf dieser Linie lag bereits die Entscheidung des OLG
Hamm in Sachen krupp.de (CR 1998, 241). Das OLG Hamm ging insoweit davon aus,
das ein Großteil der User, die den Namen „krupp“ in die Browserzeile
eingeben, mit diesem Unternehmen zu kommunizieren wünschen, dessen weltweiter
Bekanntheitsgrad eine vom Gerechtigkeitsprinzip der Priorität abweichende
Interessenabwägung gebiete (kritisch insoweit, Freitag, Marken- und
Kennzeichnerechte im Internet, in, Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internetrecht,
2002, S- 475). Ganz auf dieser Linie ging der BGH in der Sache shell.de von
einer Zuordnungsverwirrung nach § 12 BGB aus, weil es dem Privatmann eher
zuzumuten sei, auf eine andere Domain auszuweichen als dem großen Unternehmen.
Letztlich werden hier Grundsätze entsprechend angewandt, die der Handhabung der
Eintragungspraxis bei notorisch bekannten Marken (§§ 10, 4 Nr. 3 MarkenG, Art.
6 PVÜ) zugrunde liegen, sodass sich eine überregionale Bekanntheit letztlich
in der Interessenabwägung fast stets durchsetzen dürfte, da insoweit auch der
Gefahr einer Verwässerung vorgebeugt wird. Das OLG Koblenz macht aber völlig
zutreffend in der Entscheidung vallendar.de im Anschluss an das OLG München in
der Entscheidung boos.de darauf aufmerksam, dass der Schutz von Namen mit überragender
Bedeutung angesichts der leichten Auffindbarkeit durch Suchmaschinen und der
differenzierten Erwartungshandlung der Nutzer restriktiv zu handhaben ist (so
auch LG Deggendorf, CR 2001, 266 – winzer.de). Nach wie vor ist allerdings
offen, nach welchen Kriterien sich der überragende Bekanntheitsgrad richtet (krit.,
Strömer, K & R 2002, 306; Hoeren, MMR 2002, 387). Richtigerweise dürfte
man sich an der Verkehrsgeltung des § 4 Nr.2 MarkenG analog orientieren (dazu,
Fezer, MarkenR, § 4, Rdrn. 103 ff m.w.N.). Damit sind hohe Anforderungen
an den Bekanntheitsgrad zu stellen, um dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität
angemessene Geltung zu verschaffen. Richtigerweise ist vom Maßstab her auf die
beteiligten Verkehrskreise anzustellen. Dies sind in erster Linie touristisch
interessierte Verbraucher. Da zahlreiche Sites dieser Art auch in mehreren
Sprachen vorliegen, kann der Kreis nicht ohne weiteres auf deutschsprachige
Nutzer beschränkt werden. Bei den deutschsprachigen Nutzern ist jedenfalls ein
überdurchschnittlicher Bekanntheitsgrad zu verlangen. Eine abstrakte Bestimmung
ist letztlich nicht möglich, sodass es auf die Art des Kennzeichens in Relation
zu ihrem Verbreitungsgrad ankommt, für den Einträge in Suchmaschinen eine
gewisse indizielle Bedeutung haben.
Gemeinden können Domains durchaus auch außerhalb
der TLD -.de registrieren, zumal die die Top-Level-Domain mangels eigener
Kennzeichnungskraft bei der Betrachtung außen vor zu bleiben hat (KG, NJW
1997, 3321 - concert-conzept.com/-.de). Probleme bereiten allerdings
Kollisionen entsprechender Domains mit identischen oder ähnlichen Domains unter
generischen Top-Level-Domains, also insbesondere .com-, .net- und .org-TLD’s.
ES stellt sich daher die Frage, ob und wie Gemeinden sich gegen derartige
Registrierungen und Nutzungen wehren können. Dem kann man zunächst
entgegenhalten, dass in derartigen Fällen eine Gemeinde bereits eine
Internetadresse unterhält und sie zwecks weiterer Nutzung auf die Wahl eines
anderen Domains - Names verwiesen werden kann, da jedenfalls eine Adresse schon
besteht. Insoweit ist auch die Frage der Cluster-Registrierungen, die der BGH in
der Entscheidung mitwohnzentrale.de anspricht, noch weithin ungelöst. Es
entspricht inzwischen weitgehend gefestigter Rechtspraxis in Deutschland der TLD
keine Unterscheidungskraft zuzubilligen (OLG Karlsruhe, MMR 1999, 604 –
badwildbad.com; KG, NJW 1997, 3321 – concertconcept.com; OLG München, MMR
2000, 100; krit., Bücking, MMR 2000, 656), sodass gegen entsprechende
Registrierungen unter dem Gesichtspunkt prioritätsälterer Rechte vorgegangen
werden kann, soweit internationalprivatrechtliche Probleme einem solchen
Vorgehen nicht kollisionsrechtliche Grenzen, insbesondere hinsichtlich der
internationalen Durchsetzbarkeit ziehen. Dabei ist allerdings kritisch
anzumerken, dass die TLD durchaus eine gewisse Kennzeichnungsfunktion hat. So
deutet .com auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Angesichts der öffentlichen
Interessen an der Durchsetzung eines kommunalen Stadtmarketings liegen
allerdings insoweit auch fast stets wirtschaftlichen Interessen vor, die
entsprechend zu berücksichtigen sind, ggf. in den Grenzen des § 107 GO NW oder
vergleichbarer Normen. Sicherheit bietet insoweit nur die Eintragung einer Marke
für die betreffende Bezeichnung, sodass insoweit der Ausgang des Verfahrens um
barcelona.com weltweite Bedeutung hat.
Angesichts der Geltung des Grundsatzes der
weltweiten Abrufbarkeit des Internets ist es relativ einfach nach § 32 ZPO zu
einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte zu gelangen (KG
Berlin, NJW 1997, 3321; Kuner, CR 1996, 453, 455), nachdem es bisher nicht
gelungen ist, operationalisierbare Kriterien zu entwickeln, die zu einer Einschränkung
dieses Grundsatzes geführt haben. Bejaht man wegen der Tatortregeln die
internationale Zuständigkeit, ist wegen des im internationalen Deliktsrecht maßgeblichen
Handlungsortes fast stets auch immer deutsches Recht nach Art. 38 EGBGB
anwendbar, sodass diese Rechtsprechung letztlich zur Allzuständigkeit des
deutschen Rechts für Internetdelikte führt, vergleichbar der Praxis in anderen
Ländern (s. die Überblicke in Spindler/Börner, E-Commerce-Recht in Europa und
den USA, 2002). Die Entscheidung des KG stieß in erheblichem Umfang auf Kritik.
Unter anderem wurde dagegen angeführt, dass diese Entscheidung zur Gewährung
namensrechtlichen Schutzes gegen eine identische Second Level Domain unter
anderer TLD führt, jedoch ein Rechtsschutz gegen eine sehr ähnliche
Second-Level-Domain unter identischer TLD oftmals versagt wird (Arndt/Köhler,
Recht des Internet, 2. A., 2000, Rdnr.49). Auch wird dem deutschen
Kennzeichenrecht über die Tatortregel letztlich weltweite Geltung verschafft.
Hinzu kommt, dass jede Domain weltweit und damit auch im Inland bestimmungsgemäß
abgerufen werden kann, sodass ein international unbegrenzter
Unterlassungsanspruch gewährt wird, der seine Schranken letztlich lediglich in
der internationalen Anerkennung deutscher Urteile und ihrer Vollstreckbarkeit im
Ausland findet. Dem kann damit begegnet werden, dass die betreffende Website
sich final und erkennbar wenigstens auch an einen inländischen Benutzerkreis
richten muss, ohne das diese Einschränkung sich bisher durchgesetzt hätte. Sie
dürfte bei derartigen Domains kaum eine Rolle spielen, da jedenfalls auch eine
Adressierung an das Publikum in Deutschland beabsichtigt ist. Damit bleibt
festzuhalten, dass grundsätzlich gegen eine solche Registrierungspraxis
vorgegangen werden kann und in geeigneten Fällen auch insbesondere das
WIPO-Schiedsgericht nach dem UDRP angerufen werden kann, wie etwa der
interessante Fall barcelona.com zeigt.
7.
Zusammenfassung
Der Name kommunaler Gebietskörperschaften
ist umfassend namensrechtlich geschützt. Das Namensführungsrecht des § 13 GO
NW wird aufgrund einer Gesetzeslücke durch eine analoge Anwendung des § 12 BGB
geschützt. Wer den Namen einer Gemeinde im geschäftlichen Bereich verwenden
will, bedarf der Erlaubnis der betroffenen Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister,
der wiederum im Innenverhältnis einer positiven Entscheidung des Rates bedarf,
und setzt sich andernfalls Ansprüchen aus § 12 S.2 BGB, ggf. auch Ansprüchen
aus §§ 823 I, 1004 BGB und ggf. aus §§ 5, 15 MarkenG und § 1 UWG aus.
Dieser umfassende Namensschutz trägt den Aufgaben Rechnung, die die Verfassung
in Art. 28 II 1 GG den Kommunen übertragen hat. Die Bedeutung, die die
Verfassung dem Schutz der kommunalen Selbstverwaltung, mittelalterlichen
Rechtstraditionen folgend, zubilligt, muss sich auch im Schutz der Bezeichnung,
des Wappens oder Logos ausdrücken, sodass auf der Basis des § 12 BGB eine
Dogmatik des Schutzes gemeindlicher Namensrechte entstanden ist, die dem
kennzeichenrechtlichen Schutz des Markenrechtes durchaus äquivalent ist und
dazu viele Berührungspunkte aufweist. Dieser Schutz setzt sich grundsätzlich
auch im Domain Law durch, findet hier aber seine Grenze am Interessenausgleich
im Recht der Gleichnamigen, der sich am Gerechtigkeitsprinzip der Priorität
orientiert, soweit nicht eine überragende Verkehrsgeltung in Rede steht, die
dieses Prinzip insoweit außer Kraft setzen kann. Insoweit sind die Kriterien völlig
offen, nach denen eine solch überragender Bekanntheitsgrad angekommen werden
kann.
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